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   BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.88   

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https://dejure.org/1991,5057
BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.88 (https://dejure.org/1991,5057)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1991 - 3 C 6.88 (https://dejure.org/1991,5057)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1991 - 3 C 6.88 (https://dejure.org/1991,5057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Geldleistung - Wegfall der Bereicherung - Kenntnis über Wegfall der Bereicherung - Beihilfeberechtigung für Mischfutterverarbeitung - Mengenbilanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 705
  • NVwZ 1992, 371 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.10.1988 - 121/87

    Bayernwald Früchteverwertung / Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.88
    Die Pflicht zur Führung der Mengenbilanz dient - ebenso wie ähnliche Buchführungspflichten in zahlreichen anderen Fällen der Subventionsvergabe durch die Europäischen Gemeinschaften (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - Rs 121/87 - EuGH 1988 S. 6273, 6292) - erkennbar der Kontrolle der Beihilfeberechtigung durch die zuständigen Behörden.

    Soweit der Senat in seinem die Revision zulassenden Beschluß vom 6. November 1987 - BVerwG 3 B 27.87 - ausgeführt hat, es sei nicht auszuschließen, daß über die Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt werden müsse, ist dem jedenfalls für die hier erörterte Frage, welche Auswirkungen eine unvollständige Mengenbilanz auf die Beihilfeberechtigung hat, inzwischen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Oktober 1988 - Rs 121/87 - (a.a.O.) die Grundlage entzogen.

  • BVerwG, 06.11.1987 - 3 B 27.87

    Revisionszulassung in Bezug auf den Begriff der "Mengenbilanz" in Art. 8 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.88
    Soweit der Senat in seinem die Revision zulassenden Beschluß vom 6. November 1987 - BVerwG 3 B 27.87 - ausgeführt hat, es sei nicht auszuschließen, daß über die Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt werden müsse, ist dem jedenfalls für die hier erörterte Frage, welche Auswirkungen eine unvollständige Mengenbilanz auf die Beihilfeberechtigung hat, inzwischen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Oktober 1988 - Rs 121/87 - (a.a.O.) die Grundlage entzogen.
  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.88
    In seinem Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - (Urteilsabdruck S. 18 f.) hat der Senat ausgeführt, daß die Frage der Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung bei einer vorläufigen Bewilligung, die später wegfällt, im Wege einer Abwägung des privaten Interesses an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig entstandenen Vermögenslage mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung dieser Vermögenslage zu entscheiden ist.
  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Die Befugnis der Behörde, deswegen eine lediglich vorläufige Regelung zu treffen, war gerade für den Sachbereich des Subventionsrechts drei Jahre vor Erlass des Zuwendungsbescheides vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (Urteil vom 14. April 1983 BVerwG 3 C 8.82 BVerwGE 67, 99 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 73) und kurz zuvor nochmals bekräftigt worden (Urteil vom 14. August 1986 BVerwG 3 C 9.85 BVerwGE 74, 357 = Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 66 S. 138 f.; vgl. noch Urteil vom 20. Juni 1991 BVerwG 3 C 6.88 Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 100; Dickersbach, NVwZ 1993, 846 ).
  • VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898

    Festsetzung und teilweise Rückforderung von Fördermitteln für den Betrieb einer

    Des Weiteren ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Frage des - hier von der Klagepartei im Klageverfahren ausdrücklich geltend gemachten - Wegfalls der Bereicherung bei der Gewährung einer vorläufigen Bewilligung, die später (teilweise) entfällt, im Wege einer Abwägung des privaten Interesses an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig entstandenen Vermögenslage mit dem öffentlichen Interesse an der entsprechenden Beseitigung zu entscheiden ist (U.v. 20.6.1991 - 3 C 6.88 - juris Rn. 41).

    Auch wenn die Beklagte vorliegend von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs abgesehen hat und der letztgenannte rechtliche Aspekt sonach im Einzelfall nicht zum Tragen kommt, so verbleibt es jedenfalls sowohl mit Blick auf die Folgen, die sich bei einem Verstoß gegen das allgemeinen Verwaltungsvfahrensrecht - hier konkret einerseits gegen den Verfahrensanspruch auf zügige Entscheidung sowie andererseits aus einer Verletzung der ebenfalls verfahrensrechtlich begründeten behördlichen Beratungs- und Auskunftspflicht (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter 2.2.) - ausnahmsweise auch für die Sachentscheidung ergeben können (vgl. zu § 10 Satz 2 VwVfG: BVerwG, U.v. 15.3.2017 - 10 C 1.16 - juris Rn 21; zu § 25 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 25 Rn. 25), als insbesondere auch im Lichte der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend zunächst in der Rechtsprechung entwickelten - und sodann normativ in Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG nachvollzogen - Pflicht zur Interessenabwägung auch in der Konstellation einer vorläufigen Bewilligung einer Zuwendung und dem damit später einhergehenden behördlichen Rückzahlungsansinnen im Rahmen der Endabrechnung (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1991, aaO; Kopp/Ramsauer, aaO § 49a Rn. 17) hier bei einer Anhörungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin.

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v 20.6.1991, aaO).

  • VG Trier, 08.12.2021 - 8 K 2827/21

    Corona-Soforthilfe

    Schon das musste die Erkenntnis nahelegen, dass durch die erfolgten (Abschlags-)Zahlungen noch keine gesicherte Vermögensposition erlangt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 6.88 -, juris, Rn. 41; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 49a Rn. 17).
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