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   BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88, 2 BvR 1/89   

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BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88, 2 BvR 1/89 (https://dejure.org/1992,2001)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88, 2 BvR 1/89 (https://dejure.org/1992,2001)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88, 2 BvR 1/89 (https://dejure.org/1992,2001)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsfragen im Zusammenhang mit der 1938 erfolgten Zuweisung eines Kirchengrundstücks an die Russisch-Orthodoxe Kirche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kirchliches Eigentum - Übertragung aufgrund NS-Gesetzes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kirchliches Eigentum; Übertragung aufgrund NS-Gesetzes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kirchliches Eigentum; Übertragung aufgrund NS-Gesetzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2812
  • NVwZ 1992, 1185 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 370
  • DVBl 1992, 1020
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 30.11.1983 - 2 BvR 1411/80

    Eigentumserwerb der russisch-orthodoxen Diözese aufgrund eines Reichsgesetzes -

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Hinsichtlich der Wirksamkeit des genannten Reichsgesetzes stützt sich der Bundesgerichtshof u.a. auf einen Beschluß des seinerzeit zuständigen Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.11.1983 - 2 BvR 1411/80 - NJW 1984, 968 -, wonach dem Reichsgesetz die Geltung als Recht nicht aberkannt werden könne.

    Daß sie selbst nicht zuvor im Grundbuch eingetragen war, hätte einem Rückerstattungsanspruch nicht entgegengestanden (vgl. BVerfG, NJW 1984, 968 m.w.N.).

    Schließlich ist auch die Feststellung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, daß der bloße Besitz und Gebrauch der Kirche zu gottesdienstlichen Zwecken seit der Loslösung der Beschwerdeführerin von der Klägerin im Ausgangsverfahren kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB begründe (vgl. auch BVerfG, NJW 1984, S. 968 [969]).

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendete oder ihre Rechtsfolgen anerkannte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198 f.]; 6, 309 [332]; 23, 98 [LS. 1 und 106]; 28, 119 [139]; 54, 53 [67 f.]).

    Diese äußerste Geltungsgrenze gegenüber dem schlechthin nicht mehr zu beachtenden Unrecht (vgl. BVerfGE 6, 132 [199]) hat das Reichsgesetz von 1938, wie die Fachgerichte unter Bezug auf den Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 30. November 1983 (a.a.O.) ohne Verfassungsverstoß festgestellt haben, nicht überschritten.

    aa) Eine Prüfung des Reichsgesetzes über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland daraufhin, ob ihm als schlechthin unbeachtlichem Unrecht selbst die Beachtung kraft "soziologischer Geltungskraft" (BVerfGE 6, 132 [199]) zu versagen ist, läßt sich zwar nicht ohne Bezug auf den Gesamtkontext der die russisch-orthodoxe Kirche betreffenden nationalsozialistischen Maßnahmen, Ziele und Absichten vornehmen.

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Ob die Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht und die von ihr behaupteten Rechte in sachlicher Hinsicht den Schutz der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierten Bestimmung des Art. 138 Abs. 2 WRV genießen (vgl. dazu BVerwGE 87, 115 [121 ff., 131] m.w.N.), kann offenbleiben; denn eine Feststellung dahin, daß der Zuweisungsakt und seine Beurteilung durch die gerichtlichen Entscheidungen das in diesen Verfassungsbestimmungen verbürgte Recht verkannt hätten, läßt sich nicht treffen.

    Da es aber bereits an der Zustimmung des Eigentümers, der Klägerin im Ausgangsverfahren, fehlte (zum Erfordernis des Einverständnisses des Eigentümers siehe nur BVerwGE 87, 115 [125]), kann offenbleiben, ob eine Widmung durch die Beschwerdeführerin, die eine Religionsgemeinschaft ohne den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist, überhaupt hätte vorgenommen werden können.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendete oder ihre Rechtsfolgen anerkannte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198 f.]; 6, 309 [332]; 23, 98 [LS. 1 und 106]; 28, 119 [139]; 54, 53 [67 f.]).

    Das nationalsozialistische Regime hatte die formelle Verfassungskraft der Weimarer Verfassung überhaupt beseitigt (vgl. BVerfGE 2, 237 [248250]; siehe auch BVerfGE 3, 58 [90 ff.]; 15, 167 [194 f.]).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Das dingliche Anwartschaftsrecht stellt wie der Übereignungsanspruch eine vermögenswerte Position dar, die aufgrund ihrer Privatnützigkeit und der ihrem Inhaber eingeräumten grundsätzlichen Verfügungsbefugnis (vgl. BVerfGE 52, 1 [30]; 53, 257 [290]; 78, 58 [71]; 83, 201 [208]) eigentumsrechtlichen Schutz genießt.

    Ob dies auch für ein durch die Widmung der Kirche zur res sacra etwa begründetes Besitzrecht zu gelten hat, erscheint im Hinblick auf die fehlende Verkehrsfähigkeit und Übertragbarkeit dieses Rechtes zweifelhaft (vgl. zur eingeschränkten Verfügungsbefugnis BVerfGE 83, 201 [209, 210 f.]), bedarf aber im Blick darauf, daß insoweit jedenfalls die Gewährleistung des Art. 4 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 2 WRV in Betracht kommt (s.o. 1), keiner Entscheidung.

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dies allein dem rechtsgültigen Erlaß des Gesetzes nicht entgegen (vgl. BVerfGE 6, 309 [330 f.]; 6, 389 [413 ff.]; 7, 29 [37]; 10, 354 [360 f.]; 21, 292 [295]; 28, 119 [139]).

    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendete oder ihre Rechtsfolgen anerkannte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198 f.]; 6, 309 [332]; 23, 98 [LS. 1 und 106]; 28, 119 [139]; 54, 53 [67 f.]).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Gleichwohl ist der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 2 GG nicht nur in dem Falle berührt, daß Akte der öffentlichen Gewalt unmittelbar in die Ausübung von Religion und Weltanschauung eingreifen, sondern auch dann, wenn die staatliche Gewalt dem Grundrechtsträger vorhandene notwendige materielle Ausübungsvoraussetzungen dieses Grundrechts entzieht, das insoweit - für das hier in Streit stehende Gotteshaus - durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert wird (vgl. auch BVerfGE 83, 341 [355]).

    Jedoch bezieht sich der Gewährleistungsinhalt der Religionsausübungsfreiheit insoweit nur auf Güter, die dem Grundrechtsträger nach Maßgabe der Zuweisungsakte der bürgerlichen Rechtsordnung, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen muß, zustehen (vgl. entsprechend zur religiösen Vereinigungsfreiheit BVerfGE 83, 341 [355 f.]).

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendete oder ihre Rechtsfolgen anerkannte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198 f.]; 6, 309 [332]; 23, 98 [LS. 1 und 106]; 28, 119 [139]; 54, 53 [67 f.]).

    Vielmehr hat die Prüfung aufgrund einer Einzelbewertung dieses Gesetzes anhand einer den Gesamtzusammenhang nationalsozialistischer Kirchenpolitik berücksichtigenden Betrachtungsweise zu erfolgen (vgl. auch am Beispiel der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung -: BVerfGE 23, 98 [105]).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dies allein dem rechtsgültigen Erlaß des Gesetzes nicht entgegen (vgl. BVerfGE 6, 309 [330 f.]; 6, 389 [413 ff.]; 7, 29 [37]; 10, 354 [360 f.]; 21, 292 [295]; 28, 119 [139]).

    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendete oder ihre Rechtsfolgen anerkannte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198 f.]; 6, 309 [332]; 23, 98 [LS. 1 und 106]; 28, 119 [139]; 54, 53 [67 f.]).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind so lange der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, als das zur Entscheidung berufene Gericht bei der Feststellung des Norminhalts im Wege der Auslegung nicht willkürlich verfahren ist oder als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des erkennenden Fachgerichts von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [188]; 80, 286 [296]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Rabattgesetzes

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerfG, 04.06.1957 - 2 BvL 17/56

    Pressedelikte

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 643/77
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
    Die dort verankerte Religionsfreiheit wird von der angegriffenen Entscheidung aber berührt, da verfassungsrechtlich auch die materiellen Voraussetzungen für eine ungestörte Religionsausübung gewährleistet sind und insoweit - obwohl in § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht ausdrücklich als rügefähig genannt - auch die Kirchengutsgarantie (Artikel 109 Abs. 4 SächsVerf i.V.m. Artikel 138 Abs. 2 WRV) in den grundrechtlichen Schutzbereich einbezogen ist (vgl. BVerfGE 99, 100 [119 ff.]; BVerfG NJW 1992, 2812 [2813]).

    Bereits das Landgericht war - unter Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 2812 [2814 f.]) für die russisch-orthodoxe Kirche in Baden-Baden gebilligten Argumentation des Bundesgerichtshofes (NJW 1989, 1351 [1352]) - zu dem Ergebnis gelangt, dass ein etwa durch Widmung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu 1) begründetes Nutzungsrecht mit der auf der Entscheidung des Reichskirchenministers beruhenden Übertragung unbelasteten Eigentums untergegangen sei.

    Bundesverfassungsgerichts, wonach es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass der Reichskirchenminister auf der Grundlage des Gesetzes über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche vom 25. Februar 1938 unbelastetes Eigentum übertragen und etwa bestehende Nutzungsrechte anderer zum Erlöschen gebracht habe (vgl. BVerfG NJW 1984, 968 f., zu BGH JZ 1981, 66 - Bad Ems; BVerfG NJW 1992, 2812 [2813 ff.], zu BGH NJW 1989, 1351 -.

    Die hierfür gegebene Begründung widerspricht weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Ministerialentscheidung und der dieser zugrunde liegenden Rechtsnormen (vgl. BVerfG NJW 1992, 2812 [2814 f.], zur Auslegung des BGH in NJW 1989, 1351 f.).

    (2) Ist aber dies der verfassungsrechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die für eine wirksame Widmung grundsätzlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers (vgl. BVerfG NJW 1984, 968 [969] und NJW 1992, 2812 [2815]; BVerwGE 87, 115 [125]) hier ausnahmsweise - wie die Beschwerdeführerin zu 1) meint, das Oberlandesgericht allerdings verneint hat - entbehrlich gewesen wäre.

    Ein Verstoß gegen Artikel 31 Abs. 1 SächsVerf scheidet aus, da die Beschwerdeführerin zu 1) - wie dargelegt - nicht in ihren Rechten aus Artikel 19 Abs. 2 SächsVerf (i.V.m. Arikel 109 Abs. 4 SächsVerf, Artikel 138 Abs. 2 WRV) verletzt ist und über den Schutzbereich dieser Verfassungsvorschriften Artikel 31 Abs. 1 SächsVerf nicht hinausreicht (ebenso BVerfG NJW 1984, 968 [969] und 1992, 2812 [2815] für die inhaltsgleichen Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 138 Abs. 2 WRV und Artikel 14 GG).

  • BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96

    St. Salvator Kirche

    Insoweit wird Art. 4 Abs. 2 GG durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert (vgl. BVerfGE 42, 312 [322]; 83, 341 [354 f.]; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 und 1/89 -, DVBl 1992, S. 1020 [1021]).

    Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten, erweitert sie aber nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 28. Februar 1992, DVBl 1992, S. 1020 [1021]; auch BVerfGE 18, 392 [398]).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 8 S 287/92

    Überprüfung einer Stellplatzbeschränkungssatzung - Sachverhaltsaufklärung durch

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendet, oder ihre Rechtsfolgen anerkennt, Unrecht statt Recht sprechen würde (vgl. BVerfGE 6, 132 sowie Kammerbeschluß, VBlBW 1992, 370, 372 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96

    Unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde gegen die zivilgerichtliche

    Auf dieser Grundlage übertrug der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten mit Entscheidung vom 23. Mai 1939 das Eigentum an dem Kirchengrundstück von der Semen von Wikulin-Stiftung auf die als "deutschfreundlich" und antisowjetisch erachtete Russisch-Orthodoxe Diözese des Orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland (zur nationalsozialistischen Kirchenpolitik gegenüber den russisch-orthodoxen Kirchen vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 u. a. -, NJW 1992, S. 2812, 2814).

    Im Wesentlichen macht sie geltend, die Erste Durchführungsverordnung vom 5. Mai 1939 sei unwirksam, gemessen an den Grundsätzen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in vorangehenden Entscheidungen das Gesetz über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. Februar 1938 für wirksam erklärt habe (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1983 - 2 BvR 1411/80 -, NJW 1984, S. 968, und Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 u. a. -, NJW 1992, S. 2812).

  • BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Streit um eine Kirche

    Insoweit wird Art. 4 Abs. 2 GG - für das hier in Streit stehende Gotteshaus - durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV (nur) konkretisiert (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 und 1/89 -, DVBl 1992, S. 1020 [1021]).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einer Beseitigungsanordnung:

    Ebenso wenig ist noch klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen Ortsbaupläne "aus der Endzeit des NS-Regimes" übergeleitet wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017, ebda.; ferner BVerfG, Beschl. v. 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88 -, NJW 1992, 2812, juris Rn. 28; Urt. v. 10.05.1957, a.a.O., juris Rn. 124).
  • VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 42/14

    Ein Gericht, das unter Abwägung aller sich nach Lage des Einzelfalls

    Sie hat hinreichend dargelegt, in dem Grundrecht auf Eigentum, das auf sie als inländische juristische Person des Privatrechts seinem Wesen nach anwendbar ist, Art. 5 Abs. 3 LV, und auch das dingliche Anwartschaftsrecht mitumfasst (vgl. BVerfG DVBl. 1992, 1020, 1021), durch die angegriffene landgerichtliche Entscheidung betroffen zu sein.
  • OLG Dresden, 11.02.1994 - 5 U 40/93

    Wirksamkeit der Übertragung des Eigentums an einem russisch-orthodoxen

    Die Eigentumsübertragungen standen, wie in den genannten Entscheidungen dargelegt ist, nicht in so evidentem Widerspruch zu beherrschenden Prinzipien der Gerechtigkeit, daß sie als von Anfang an nichtig anzusehen sind (BGH, JZ 1981, 66 = LM BGB § 985 Nr. 31 MDR 1981, 306 ; BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NJW 1984, 968 ; BGH, NJW 1989, 243 = LM BGB § 985 Nr. 34; BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NJW 1992, 2812 ).
  • VG Dresden, 11.06.2008 - 6 K 1884/01

    Keine Änderung der Eigentumsverhältnisse an russisch-orthodoxer Kirche in Dresden

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 28.02.1992 (2 BvR 1088/88 und 2 BvR 1/89) ausführte, betrieb der deutsche Staat offensichtlich eine aktiv beeinflussende Kirchenpolitik.
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