Rechtsprechung
   EuGH, 19.01.1993 - C-89/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,402
EuGH, 19.01.1993 - C-89/91 (https://dejure.org/1993,402)
EuGH, Entscheidung vom 19.01.1993 - C-89/91 (https://dejure.org/1993,402)
EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 1993 - C-89/91 (https://dejure.org/1993,402)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,402) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14, in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Zuständigkeit für Verbrauchersachen; Begriff des "Verbrauchers"; Kläger, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Zessionar der Ansprüche einer ...

  • EU-Kommission

    Shearson Lehman Hutton / TVB

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 13 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Begriff des Verbrauchers; Ausdehnung der im Übereinkommen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln auf dieses ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Handelsgesellschaft als Zessionarin der Ansprüche einer Privatperson kein »Verbraucher« i. S. des Art. 13 Abs. 1 und 2 EuGVÜ

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 13

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff des "Verbrauchers" - Kläger, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Zessionar der Ansprüche ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 13 Abs. 1 und 2
    Brüsseler Übereinkommen: Besondere Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen nur für den privaten Endverbraucher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absätze 1 und 2 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff des Verbrauchers - Klage einer Gesellschaft als Zessionarin der Ansprüche einer Privatperson.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1251
  • ZIP 1993, 826
  • BB 1993, 420
  • DB 1993, 933
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.06.1978 - 150/77

    Ott

    Auszug aus EuGH, 19.01.1993 - C-89/91
    13 Zur Beantwortung dieser Frage ist auf den in der Rechtsprechung (vgl. unter anderem die Urteile vom 21. Juni 1978 in der Rechtssache 150/77, Bertrand, Slg. 1978, 1431, Randnrn.

    16 Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. Urteil Bertrand, a. a. O., Randnr. 17, und Urteil Handte, a. a. O., Randnr. 14).

    22 Diese Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil Bertrand, a. a. O., Randnr. 21, und den anläßlich des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu dem Übereinkommen erstellten Sachverständigenbericht, ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 153), der einen der in Artikel 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14 Partei in einem Rechtsstreit ist.

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 19.01.1993 - C-89/91
    14 bis 16 und 19, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 10) aufgestellten Grundsatz hinzuweisen, daß die im Übereinkommen verwendeten Begriffe ° die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten eine unterschiedliche Bedeutung haben können °, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen.

    16 Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. Urteil Bertrand, a. a. O., Randnr. 17, und Urteil Handte, a. a. O., Randnr. 14).

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.01.1993 - C-89/91
    Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle lehnt das Übereinkommen eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers nämlich eindeutig ab (vgl. Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez, Slg. 1990, I-49, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Daher kann der Verbrauchergerichtsstand einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, nicht zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 18, 23 und 24).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    14 bis 16, vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-99/96, Mietz, Slg. 1999, I-2277, Randnr. 26, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00, Gabriel, Slg. 2002, I-6367, Randnr. 37).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    Darüber hinaus sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs "Gewerbetreibender", wie er in der Richtlinie verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in ihrem Art. 2 Buchst. a und b anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs "Verbraucher" zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnr. 22).

    Dieses mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, das darin besteht, die Verbraucher umfassend vor derartigen Praktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (vgl. entsprechend Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnr. 18).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht