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   BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93   

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https://dejure.org/1993,610
BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93 (https://dejure.org/1993,610)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.1993 - 1 BvR 151/93 (https://dejure.org/1993,610)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 (https://dejure.org/1993,610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Heinrich-Böll-Rezension / Heinrich Böll Rezension

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und sagte kein einziges Wort"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässige Schmähkritik - Heinrich Böll - Kunstkritik - Kunst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1462
  • MDR 1993, 586
  • NVwZ 1993, 671 (Ls.)
  • afp 1993, 476
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93
    Im Interesse der Meinungsfreiheit darf der Begriff der Schmähkritik allerdings nicht weit ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 82, 272 [284]).

    Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 [284]).

  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93
    Das gilt insbesondere für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93
    Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Beschäftigung mit Vorbringen kann daher nur beim Hinzutreten besonderer Umstände auf eine Übergehung geschlossen werden (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93
    Auch die sonstigen Merkmale für Kunst (vgl. BVerfGE 67, 213 [224 ff.]) liegen nicht vor.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93
    Allerdings müssen diese Vorschriften wiederum im Lichte der wertsetzenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 ff.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück, wenn es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 82, 43 [51]).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93
    Dieser Achtungsanspruch wirkt, weil er in der Menschenwürde wurzelt, auch über den Tod hinaus (vgl. BVerfGE 30, 173 [194]).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93
    Bei den umstrittenen Äußerungen des Beschwerdeführers handelt es sich um Werturteile, die ohne Rücksicht auf Inhalt, Form, Wert und Begründung den Schutz der Meinungsfreiheit genießen (vgl. zuletzt BVerfGE 85, 1 [14 f.]).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück, wenn es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 82, 43 [51]).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749 f.).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    a) Zwar findet die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.; 75, 369, 380; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304, 3307; 1993, 1462; Senatsurteile vom 16. Juni 1998 (aaO) und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).
  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07

    Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung

    Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95, 96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591).
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