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   BVerfG, 19.03.1993 - 1 BvR 1714/92   

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BVerfG, 19.03.1993 - 1 BvR 1714/92 (https://dejure.org/1993,3057)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.1993 - 1 BvR 1714/92 (https://dejure.org/1993,3057)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 1993 - 1 BvR 1714/92 (https://dejure.org/1993,3057)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Eigenbedarfskündigung; überhöhter Wohnbedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohnbedarf - Festlegung - Gericht - Vermieter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1637
  • WM 1993, 1166
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1993 - 1 BvR 1714/92
    Sie müssen die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich achten (vgl. BVerfGE 79, 292, 305).

    Die Gerichte dürfen aber den Wunsch des Eigentümers, die vermietete Wohnung wieder für sich zu erlangen, darauf hin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er im Gegenteil miBbräuchlich ist, etwa weil der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht (vgl. BVerfGE 79, 292, 305).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1993 - 1 BvR 1714/92
    Es unterliegt der alleinigen, sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. BVerfGE 68, 361, 373).

    Es ist nicht Sache des Gerichts, den geltend gemachten Wohnbedarf daraufhin zu überprüfen, ob er aus Gründen der Wohnraumbewirtschaftung gerechtfertigt ist, etwa weil der Vermieter und seine Angehörigen bisher unzureichend untergebracht sind (vgl. BVerfGE 68, 361, 374).

  • BVerfG, 18.01.1988 - 1 BvR 787/87

    Verfassungsrechtliche prüfung der Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1993 - 1 BvR 1714/92
    Das Landgericht hat dagegen der Eigenbedarfskündigung des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - dann allenfalls unter formelhaftem Hinweis auf einen - eher so empfundenen, als im Einzelfall dargelegten - weit überhöhten Wohnbedarf die Berechtigung abgesprochen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1988, 1075 ).
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters dürfen die Gerichte allerdings den Eigennutzungswunsch des Vermieters darauf überprüfen, ob er ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er rechtsmissbräuchlich ist (BVerfG, NJW 1994, 994 f.; WuM 2002, 21 f.; NJW 2014, 2417 Rn. 28; NJW 1993, 1637 f.; NJW 1994, 309 f.; Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, aaO Rn. 15; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 19).
  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

    Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, haben die Gerichte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen (im Anschluss an BVerfG, 8. Januar 1985, 1 BvR 792/83, BVerfGE 68, 361, 373 f.; BVerfG, 19. März 1993, 1 BvR 1714/92, NJW 1993, 1637, 1638; BVerfG, 30. Juni 1993, 2 BvR 459/93, WuM 1993, 380, 384; BVerfG, 2. Februar 1994, 1 BvR 1422/93, NJW 1994, 995, 996; BVerfG, 30. Juni 1994, 1 BvR 2048/93, NJW 1994, 2605, 2606; BVerfG, 20. Februar 1995, 1 BvR 665/94, NJW 1995, 1480 f.).

    Ebenso haben sie grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht (BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; 89, 1, 9; BVerfG, NJW 1993, 1637; NJW-RR 1994, 333; NJW 1994, 995; NJW 1995, aaO; NJW-RR 1999, 1097, 1098; WuM 2002, 21 f.).

    Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100; BVerfG, WuM 2002, 21 f. mwN) oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (BVerfG, NJW 1994, 309, 310; NJW 1993, 1637, 1638; NJW 1994, 994 f.; NJW 1995, 1480, 1481).

    cc) Bei der Prüfung, ob mit dem Erlangungswunsch ein weit überhöhter und damit rechtsmissbräuchlicher Wohnbedarf geltend gemacht wird (BVerfGE 79, 292, 305 f.; BVerfG, NJW 1993, 1637 f.; NJW 1994, 2605; NJW 1995, 1480 f.), haben die Gerichte, die - wie oben unter II 1 a aa aufgezeigt - die Entscheidung des Vermieters über den für sich und seine Angehörigen angemessenen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten haben, ihre Wertung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen (BVerfGE 68, 361, 373 f.; BVerfG, NJW 1993, 1637, 1638; WuM 1993, 380, 384; NJW 1994, 995, 996; NJW 1994, 2605, 2606; NJW 1995, 1480 f.).

    Pauschale oder formelhafte Wendungen, wie etwa Wohnungen einer bestimmten Größenordnung seien generell für eine bestimmte Personenzahl "ausreichend", erfüllen diese Anforderungen nicht (BVerfG, NJW 1994, 2605, 2606; NJW 1993, 1637, 1638; NJW 1994, 995, 996; NJW 1988, 1075, 1076).

  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 178/15

    Gehörsverletzung: Wahrunterstellung nur eines unwesentlichen Teils des

    Ausnahmsweise ist eine (berechtigte) Eigenbedarfskündigung aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem Vermieter eine vergleichbare andere Wohnung zur Verfügung steht, in der er seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche befriedigen kann (Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 15; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; NJW 1993, 1637, 1638; NJW 1994, 994 f.; NJW 1995, 1480, 1481).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.1997 - 3 REMiet 1/97

    Mietrecht; Eigenbedarfskündigung bei Bedarf an einem Teil der Wohnungsräume

    Dies bedeutet, daß er sie selbst nutzen oder durch zu seinem Hausstand gehörende Personen oder seine Familienangehörigen nutzen lassen will und hierfür vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat (BGH, NJW 1988, 904 = LM § 564b Nr. 5 = WuM 198, 47; BVerfG, NJW 1993, 1637).

    Behauptet der Vermieter substantiiert einen solchen Sachverhalt, wird der Mieter deshalb gehalten sein, vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Fortbestand seines bisherigen Wohnraumbedarfs trotz geänderter Verhältnisse vorzutragen, und zwar in ähnlicher Weise, wie es dem Vermieter bei der Darlegung seines Eigenbedarfs (BGH, NJW 1988, 904 = LM § 564b BGB Nr. 5 = WuM 1988, 47; BVerfG, NJW 1993, 1637) obliegt.

  • BVerfG, 30.06.1994 - 1 BvR 2048/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Entscheidung über

    Die pauschale bis formelhafte Wendung des Landgerichts, Wohnungen dieser Größenordnung seien generell für zwei Erwachsene "ausreichend" (nach welchen Maßstäben oder Kriterien es dies beurteilt, teilt das Landgericht nicht mit), genügt dem offensichtlich nicht (vgl. hierzu bereits die Kammerbeschlüsse vom 18. Januar 1988 - 1 BvR 787/87 - NJW 1988, 1075, 1076, vom 19. März 1993 - 1 BvR 1714/92 - NJW 1993, 1637, 1638 sowie vom 2. Februar 1994 - 1 BvR 1422/93 - NJW 1994, 995, 996).
  • BVerfG, 02.02.1994 - 1 BvR 1422/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschedung über eine

    Dem genügt die eher formelhafte Wendung des Landgerichts von der - eher so empfundenen, als im Einzelfall dargelegten - "ausreichenden Wohnungsgröße" nicht (vgl. hierzu die Kammerbeschlüsse vom 18. Januar 1988 - 1 BvR 787/87 - NJW 1988, 1075, 1076 = ZMR 1988, 129, 130 sowie vom 19. März 1993 - 1 BvR 1714/92 - NJW 1993, 1637, 1638 = ZMR 1993, 315, 317).
  • AG Berlin-Schöneberg, 17.10.2022 - 105 C 191/22

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung bei allgemeiner Wohnungsmangellage

    Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist (BGHZ 103, 91 [100] = NJW 1988, 904; BVerfG, WuM 2002, 21 = BeckRS 2001, 30421906 mwN) oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (BVerfG, NJW 1994, 309 [310]; NJW 1993, 1637 [1638]; NJW 1994, 994; NJW 1995, 1480 [1481]).
  • LG Duisburg, 27.02.1996 - 23 (7) S 270/95

    Räumung und Rückgabe eines Mietgrundstücks; Auf einen Grundstücksteil beschränkte

    Nicht erforderlich ist, daß die bisherige Wohnung des Vermieters unzureichend ist (BVerfG ZMR 1993, 315; NJW 1994, 309 = ZMR 1994, 208).
  • LG Berlin, 27.07.2004 - 63 S 160/04

    Alter begründet nicht immer einen Härtefall

    Der Wunsch des Klägers, die streitgegenständlichen Wohnung seinen beiden Töchtern nebst deren Lebensgefährten sowie einem inzwischen geborenen Enkelkind zu überlassen, ist nachvollziehbar und grundsätzlich zu respektieren (BVerfG NJW 1989, 970; NJW 1993, 1637).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.04.2019 - 213 C 141/18
    Der Entschluss des Vermieters, ihm gehörenden Wohnraum selbst zu nutzen, ist im Hinblick auf Art. 14 GG grundsätzlich zu akzeptieren und der Rechtsfindung zugrunde zu legen, nicht ein vom Gericht als angemessen erachteter Maßstab (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19. März 1993 - 1 BvR 1714/92, NJW 1993, 1637); allerdings ist demgegenüber auch das Spannungsverhältnis zu dem ebenfalls durch Art. 14 GG geschützten Besitzrecht des Mieters und zu dem aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot zu beachten, was im Rahmen der Frage des Rechtsmissbrauchs der Eigenbedarfskündigung und der Abwägung nach § 574 BGB erfolgt (BGH, Urt. v. 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, juris).
  • LG Bautzen, 26.11.1997 - 1 S 124/97

    Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen bei einer

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