Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 02.02.1993

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   BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92   

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BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92 (https://dejure.org/1993,64)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 (https://dejure.org/1993,64)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 (https://dejure.org/1993,64)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 70
  • NJW 1993, 2129
  • NVwZ 1993, 902 (Ls.)
  • DVBl 1993, 1008
  • DÖV 1993, 821
 
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Wird zitiert von ... (189)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 18.89

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Zugehörigkeit zum deutschen Volk

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 m. w. N.).

    Ebenso wie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muß allerdings auch ein Gegenbekenntnis grundsätzlich "in der Heimat", nämlich in dem Gebiet, aus dem die Vertreibung stattgefunden hat, abgelegt worden sein (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62), während es hier im Ausland abgelegt worden ist.

  • BVerwG, 29.06.1989 - 9 B 7.89

    Vertriebener - Allgemeine Vertreibungsmaßnahme - Wohnsitz - Nichtrückkehr -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Ein in früherer Zeit abgelegtes Bekenntnis ist daher nur beachtlich, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt fortgewirkt hat (vgl. z. B. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 118.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8; Beschluß vom 29. Juni 1989 - BVerwG 9 B 7.89 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 43).
  • BVerwG, 03.08.1988 - 9 B 257.88

    Häftlingshilferecht - Beweisnotstand - Verwaltungsstreitverfahren - Materielle

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Kann sie diese Überzeugung nicht gewinnen, bleibt es bei dem Grundsatz, daß ein Beteiligter die Folgen der Ungewißheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen muß (vgl. z. B. Beschluß vom 3. August 1988 - BVerwG 9 B 257.88 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 77.90

    Frühgeborenes bekenntnisunfähiges Kind - Bekenntnislage der Familie - Allgemeine

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muß nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben (vgl. z. B. Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.11.1989 - 9 B 253.89

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Wie der Senat im Beschluß vom 30. November 1989 - BVerwG 9 B 253.89 - klargestellt hat, kann zwar aus einem Verhalten, das sich nach seinem äußeren Erklärungsinhalt als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt, in der Regel gleichzeitig auch auf die subjektive Seite des Bekenntnisses geschlossen werden.
  • BVerwG, 20.01.1987 - 9 C 90.86

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Abstammung von deutschen Eltern - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Gleichwohl darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, daß sie vorliegt (Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49).
  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkszählungen - Deutsche Volkszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Das war hier - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste unterstellt - nicht der Fall, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der Vater der Klägerin im Mai 1944 ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum abgelegt hat, was ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 m. w. N.) und ein in dieser Hinsicht früher abgelegtes Bekenntnis hinfällig macht.
  • BVerwG, 19.01.1977 - 8 C 22.76
    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Beide Elemente des Bekenntnisses sind jeweils selbständig zu ermitteln (vgl. Urteil vom 19. Januar 1977 - BVerwG 8 C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34).
  • BVerwG, 14.03.1968 - VIII C 118.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Ein in früherer Zeit abgelegtes Bekenntnis ist daher nur beachtlich, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt fortgewirkt hat (vgl. z. B. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 118.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8; Beschluß vom 29. Juni 1989 - BVerwG 9 B 7.89 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 43).
  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 9.86

    Vertriebene - Vermögensschäden - Aussiedler - Deutsche Volkszugehörigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    In einem solchen Fall bedarf es der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß sich der Betroffene durch schlüssiges Gesamtverhalten oder eine ausdrückliche Erklärung dem deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgebenden zugewandt hat (BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87

    Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Frühgeborener - Ethnisch gemischte

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 282.86

    Volksdeutscher - Vertriebener - Individuelles Vertreibungsgebiet -

  • BVerwG, 20.02.1991 - 9 B 247.90

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Beginn allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen -

  • BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 17.79

    Vertriebene - Aussiedler - Vertreibungsgebiet - Deutscher Staatsangehöriger -

  • BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18

    Spätaussiedlereigenschaft erfordert Abstammung von einem deutschen

    Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie im gemischten Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ).
  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Nur auf diesen Personenkreis findet nach § 100 BVFG i.d.F. des Art. 1 Nr. 40 KfbG das bisherige Recht Anwendung (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70).

    Das gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen (Beschluß vom 30. November 1989 - BVerwG 9 B 253.89 - Beschluß vom 27. Mai 1992 - BVerwG 9 B 345.91 - Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 B 32.92 - Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70).

  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen

    Zur Bedeutung einer Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste, der Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht und zur polnischen Exilarmee für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (wie BVerwGE 92, 70).

    § 6 Abs. 2 BVFG n.F. ist auf den Kläger nicht anzuwenden, sofern er - wie das Berufungsgericht stillschweigend angenommen hat - Polen im Jahre 1988 oder 1989 i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen hat (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70).

    Wie der Senat im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) entschieden hat, kommt angesichts dieser diffusen Kriterien einer Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste jedoch keine hinreichende Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu.

    Die Zugehörigkeit seines Vaters zur Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg, auf die das Berufungsgericht weiterhin abgehoben hat, stellt - wie der Senat im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) ebenfalls entschieden hat - für sich allein gleichfalls kein Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar, weil sie auf einer Einberufung aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht beruhte.

    Dazu ist im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) sowie im Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - (DVBl 1994, 924) ausgeführt, daß in einem solchen Antrag auf Eintragung in die Deutsche Volksliste äußerlich zum Ausdruck kommt, der Antragsteller sehe sich als Angehöriger der in die Deutsche Volksliste einzutragenden deutschen Bevölkerung an.

    Wie in der Entscheidung vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) weiter ausgeführt ist, trifft dies auf Personen zu, die in Abteilung 3 und 4 der Deutschen Volksliste eingetragen worden sind, weil in einer Vielzahl von Fällen der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht freiwillig gestellt worden ist.

    Nach der Entscheidung vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) liegt in dem freiwilligen Eintritt in die polnische Exilarmee regelmäßig ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum und damit gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum.

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.02.1993 - 2 Ws (B) 55/93 OWiG   

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OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.02.1993 - 2 Ws (B) 55/93 OWiG (https://dejure.org/1993,2945)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fernbleiben von Hauptverhandlung; Verteidiger mit Vertretungsvollmacht; Bekanntgabe früherer Schriftsätze

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2129 (Ls.)
  • NZV 1993, 281
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06

    Entbindung; persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung; Verwerfung;

    Die Aufklärung des Sachverhalts konnte ohne Schwierigkeiten durch die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Einführung der schriftlichen Erklärungen vom 3. und 6. Mai 2005 gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 erfolgen (vgl. dazu schon zum früheren Recht OLG Frankfurt NJW 1993, 2129 (Ls.); OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; Göhler NStZ 1994, 74 in der Anm. zu OLG Frankfurt, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2023 - 3 ORbs 289/23

    Messprotokoll mit eingescannter Unterschrift

    Die durch einen Schriftsatz des vertretungsberechtigten Verteidigers vorgetragenen Angaben des Betroffenen können ebenfalls so bekanntgegeben und berücksichtigt werden, wenn Betroffener und Verteidigers in der Hauptverhandlung ausbleiben (vgl. hierzu Göhler-Bauer/Seitz a.a.O. § 71 Rdnr. 11 a, OLG Frankfurt NZV 1993, 281).
  • OLG Köln, 22.05.2003 - Ss 169/03
    Insoweit konnte der Verteidiger des Betroffenen für seinen Mandanten im schriftlichen Abwesenheitsverfahren (§ 74 Abs. 1 OWiG) wirksam Erklärungen abgeben und insbesondere wirksam dessen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nach Maßgabe von § 73 Abs. 2 OWiG beantragen, da der Betroffene ihm unter dem 19. August 2002 schriftlich eine am 20. August 2002 zu den Akten gereichte Vertretungsvollmacht für das hiesige Bußgeldverfahren erteilt hatte (vgl. insoweit zu § 74 Abs. 1 OWiG: OLG Frankfurt/Main NZV 1993, 281; OLG Stuttgart zfs 2002, 252; OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; SenE v. 15.4.1999 - Ss 144/99 Z = NZV 1999, 436 = VRS 97, 187 [189]; vgl. insoweit zu § 73 Abs. 2 OWiG: BayObLGSt.
  • OLG Naumburg, 29.11.2001 - 1 Ss (B) 251/01

    OWi-Verfahren - Entbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung

    Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, 156, 340) war der zur Vertretung des Betroffenen schriftlich bevollmächtigte Verteidiger befugt, für den Betroffenen mit bindender Wirkung Erklärungen abzugeben und sich zur Sache einzulassen; bei Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung aber Anwesenheit des mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers übernimmt dieser für den Betroffenen die Funktion des Aussagemittlers (OLG Frankfurt/M. NZV 1993, 281 m. Anm. Göhler, NStZ 1994, 74; OLG Zweibrücken NZV 1994, 372, 373).
  • OLG Hamm, 01.06.2004 - 2 Ss OWi 333/04

    Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entbindung vom

    Die Aufklärung des Sachverhalts konnte ohne Schwierigkeiten durch die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Einführung der schriftlichen Erklärungen des Betroffenen gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 erfolgen (vgl. dazu schon zum früheren Recht OLG Frankfurt NJW 1993, 2129 (Ls.), OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; Göhler NStZ 1994, 74 in der Anm. zu OLG Frankfurt, a.a.O.).
  • OLG Zweibrücken, 26.05.1994 - 1 Ss 61/94

    Hauptverhandlung; Verteidiger; Betroffener; Vertretungsvollmacht;

    Zu der Frage, ob solche Angaben aber im Bußgeldverfahren als schriftliche Erklärungen, die der Betroffene zur Sache abgegeben hat, gemäß § 74 Abs. 1 OWiG durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts verwertet werden können, hat sich - soweit ersichtlich - bisher allein das OLG Frankfurt geäußert und die Verwertbarkeit bejaht (NZV 1993, 281 ).
  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 2 Ss OWi 332/04

    Mehrprämie als Betriebsunterbrechungsschaden

    Die Aufklärung des Sachverhalts konnte ohne Schwierigkeiten durch die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Einführung der schriftlichen Erklärung des Betroffenen im Schriftsatz vom 1. September 2003 gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 erfolgen (vgl. dazu schon zum früheren Recht OLG Frankfurt NJW 1993, 2129 (Ls.), OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; Göhler NStZ 1994, 74 in der Anm. zu OLG Frankfurt, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 08.12.2015 - 4 RBs 291/15

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Wäre er von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden und die Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt worden, so wäre es zwar grundsätzlich ggf. möglich gewesen, die im Rahmen des Schriftsatzes mit dem Entbindungsantrag vom 18.09.2015 abgegebene Verteidigererklärung des Betroffenen, welche er mit dem Zulassungsantrag voll-ständig mitgeteilt hat, als schriftliche Erklärung des Betroffenen zu verlesen, wenn der mit entsprechender Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger schriftsätzlich Angaben für den Betroffenen gemacht hat (OLG Frankfurt NZV 1993, 281; KG Beschl. v. 29.07.2014 - 3 Ws (B) 406/14 = BeckRS 2015, 19268).
  • KG, 29.07.2014 - 3 Ws (B) 406/14

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Einlassung eines schriftlich

    Bei Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung übernimmt er für diesen die Funktion des Aussagemittlers; Erklärungen, die er als Vertreter des Betroffenen abgegeben hat, muss der Betroffene als eigene gegen sich gelten lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 und 8. Juni 2011 jeweils aaO.; OLG Naumburg aaO; OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; OLG Frankfurt NZV 1993, 281).
  • OLG Saarbrücken, 12.12.2007 - Ss (B) 65/07

    Bußgeldverfahren: Gerichtliche Aufklärungspflicht bezüglich der Entbindung des

    Eine solche schriftsätzliche, ein Teilgeständnis des Betroffenen enthaltende Erklärung des Verteidigers ist nach § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in der Hauptverhandlung verwertbar (vgl. OLG Frankfurt NZV 1993, 281; OLG Zweibrücken NZV 1993, 372).
  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 2 Ss OWi 334/04

    Versagung des rechtlichen Gehörs; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Begründung der

  • OLG Naumburg, 29.11.2001 - 1 Ss B 251/01

    Ordnungswidrigkeitsverfahren; Einspruch gegen Bußgeldbescheid; Anwesenheit des

  • OLG Koblenz, 26.06.2003 - 1 Ss 137/03

    Verwerfungsurteil, Rechtsbeschwerde, Zulassung, Anwesenheitspflicht, Antrag auf

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