Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 12.05.1993

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1938/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3387
BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1938/93 (https://dejure.org/1993,3387)
BVerfG, Entscheidung vom 13.09.1993 - 2 BvR 1938/93 (https://dejure.org/1993,3387)
BVerfG, Entscheidung vom 13. September 1993 - 2 BvR 1938/93 (https://dejure.org/1993,3387)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein sog. Flughafen-Asyl-Verfahren - Einstweilige Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hauptsacheverfahren - Fehlende Schutzbereitschaft eines Drittstaates - Griechenland - Drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatstaat - Abschiebungs- und Zurückweisungsverbot - Interessenabwägung - Einstweiligen Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3192 (Ls.)
  • DVBl 1994, 44
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.05.1990 - 1 BvR 559/90

    Abwägung zwischen der redaktionellen Gestaltung einer Wahlwerbesendung und der

    Auszug aus BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1938/93
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 82, 54 [57]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1938/93
    Gegebenenfalls wird im Hauptsacheverfahren weiter der Frage nachzugehen sein, ob sich bei geltend und glaubhaft gemachter drohender menschenrechtswidriger Behandlung im Heimatstaat aus anderen Verfassungsbestimmungen, wie z.B. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 75, 1 [16 f.]) ein Abschiebungs- bzw. Zurückweisungsverbot ergibt, und mehrere Folgen dies im Hinblick auf die gesetzlichen Verfahrensvorschriften hat.
  • VG München, 08.08.2019 - M 18 E 19.32238

    Anspruch auf Rückführung eines Asylbewerbers von Griechenland nach Deutschland

    Trotz der mit der Einreisegewährung einhergehenden faktischen Möglichkeit des Antragstellers, eines seiner vorläufigen Rechtsschutzziele (Durchführung eines Dublin-Verfahrens durch die Antraggegnerin) bereits faktisch zu erreichen, ist unter Berücksichtigung der gewichtigen, irreversiblen Nachteile für den Antragsteller und unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Vorwegnahme im Umfang des Tenors notwendig (vgl. BVerfG, B.v. 13.9.1993 - 2 BvR 1938/93 - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 20.09.1995 - 3 G 50476/95

    Zur Gestattung der Einreise eines abgelehnten Asylbewerbers - hier: bei

    Im übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.09.1993- 2 BvR 1938/93- festgestellt, dass die max.

    Die Anwendung des sog. Flughafenverfahrens gem. § 18a AsylVfG soll nicht dazu führen, dass der Aufenthalt von asylsuchenden Ausländern auf dem Flughafengelände (Transitbereich) länger als 19 Tage währt (BVerfG 13.9.1993 - 2 BvR 1938/93 -).

  • VGH Bayern, 28.10.1993 - 24 CE 93.31582

    Zulässigkeit eines Rechtsmittelausschlusses nach § 80 AsylVfG bei Aussetzen der

    Die gesetzliche Bestimmung eines Staates als "sicherer Drittstaat" ist an den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG zu messen, wonach in dem Staat die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt sein muß (vgl. BVerfG v. 13.9.1993, 2 BvR 1938/93 ; v. 20.9.1993, 2 BvR 1953, 1954/93, auch zur Bedeutung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in diesem Zusammenhang).
  • VG Leipzig, 24.01.1995 - A 6 K 30534/94

    Asyl- und Ausländerrecht; sicherer Drittstaat; Verfolgungssicherheit; Grundrecht

    Die verfassungsgerichtliche Abwägung habe ergeben, daß der der Antragstellerin durch die Einreiseverweigerung entstehende Nachteil schwerer wiege als der teilweise Ausschluß eines begrenzten Personenkreises von der Anwendung, der Drittstaatenregelung (BVerfG, Beschl. v. 13.09.1993 - 2 BvR 1938/93 -, NVwZ-Beilage 2/1993, S. 11).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.05.1993 - 1 BvR 582/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2808
BVerfG, 12.05.1993 - 1 BvR 582/93 (https://dejure.org/1993,2808)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.1993 - 1 BvR 582/93 (https://dejure.org/1993,2808)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93 (https://dejure.org/1993,2808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwaltszwang - Allgemeine Handlungsfreiheit - Allgemeiner Gleichheitssatz - Neue Bundesländer - Anwaltsprozeß vor dem LG - Rechtsanwaltsgesetz der früheren DDR - Registrierter Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3192
  • BB 1994, 174
  • AnwBl 1993, 535
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 20.10.2005 - VII ZB 53/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

    Die Berufsausübungsfreiheit der nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Personen wird durch die gesetzliche Vorschrift des § 78 Abs. 1 ZPO, die für bestimmte Rechtsstreitigkeiten eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorschreibt, verfassungskonform beschränkt (vgl. BVerfG, NJW 1993, 3192).
  • BGH, 28.02.2013 - IX ZR 220/12

    Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs i.S.d. § 78 Abs. 1 ZPO

    Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 78 Rn. 2).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZR 4/96

    Zweigstellenverbot - Berufswidrige Werbung

    Aus ähnlichen Erwägungen hat auch das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über das Lokalisationsgebot (§ 18 BRAO) und die Kanzleipflicht (§ 27 BRAO) als verfassungsrechtlich statthafte Regelungen der Berufsausübung beurteilt und als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (zu § 18 BRAO: BVerfG NJW 1990, 1033; NJW 1993, 3192; ebenso BGHZ 111, 339, 342 f.; BGH, Beschl. v. 24.4.1989 - AnwZ (B) 4/89, BGHR BRAO § 18 Abs. 1 - Lokalisierungsgebot 1; zu § 27 BRAO: BVerfGE 72, 26, 30 ff.; BVerfG NJW 1990, 1033; ebenso BGH, Beschl. v. 12.12.1988 - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27 Abs. 2 - Residenzpflicht 1; Beschl. v. 19.2.1990 - AnwZ (B) 73/89, BRAK-Mitt. 1991, 102, 103; Feuerich/Braun aaO § 27 Rdn. 2).
  • BGH, 11.07.2018 - XI ZB 17/18

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Anwaltszwangs

    Der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und seine Anwendung durch das Berufungsgericht verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 37, 67, 76 f.; BVerfG, NJW 1993, 3192; BeckOK-ZPO/Piekenbrock, 28. Edition, Stand 1. März 2018, § 78 Rn. 5; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 78 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 19.02.2009 - IX ZA 50/08

    Gegenvorstellung gegen einen Beschluss im Hinblick auf die behauptete

    Die Verfassungsmäßigkeit des in § 78 Abs. 1 ZPO angeordneten Anwaltszwangs hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (u.a. Beschl. v. 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993, 3192).
  • BGH, 12.11.2014 - IX ZB 61/14

    Rechtsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelnder

    Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 78 Rn. 2).
  • BGH, 30.07.2015 - IX ZA 17/15

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

    Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 78 Rn. 2).
  • BGH, 10.11.2005 - IX ZB 195/05

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist und

    Die Regelung verletzt insbesondere nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, da dieses auch bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet ist, und stellt wegen der Möglichkeit der Prozesskostenhilfe keine unzulässige Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten dar (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993, 3192; MünchKommZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl., ZPO § 78 Rn. 8).
  • BGH, 06.04.2011 - IX ZB 92/11

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde vor dem BGH im Falle des Einlegens der

    Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1993, 3192; Beschluss vom 9. November 2009 - 1 BvR 2298/09, n. v.).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2023 - 6 WF 43/23

    Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG

    Denn § 10 Abs. 2 und 3 FamF beschränkt die Vertretungsbefugnis im Gerichtsverfahren zulässigerweise (zur Vereinbarkeit eines prozessualen Anwaltszwangs mit Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93 - juris; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XI ZB 17/18 -, Rn. 10, juris; EGMR, Urteil der Kammer der 1. Sektion vom 22. März 2007 - 59519/00, NJW 2008, 2317) auf Rechtsanwälte und die sonstigen in § 10 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Personen.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.2019 - VerfGH 22/19

    Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung

  • VerfGH Berlin, 09.05.2003 - VerfGH 140/00
  • VerfGH Sachsen, 20.08.1997 - 5-IV-97
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