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   BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92   

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https://dejure.org/1993,294
BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92 (https://dejure.org/1993,294)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1993 - VIII ZR 113/92 (https://dejure.org/1993,294)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92 (https://dejure.org/1993,294)
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"fahrbereit"

§§ 459 Abs. 2, 463 S. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Angabe eines Kfz-Händler, ein Gebrauchwagen sei "fahrbereit", ist Zusicherung der Voraussetzungen des § 29 StVZO, Haftungsausschluß erstreckt sich nicht auf eine gleichzeitg gegebene Zusicherung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 459 Abs. 2
    Zusicherung der Fahrbereitschaft beim Autokauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 122, 256
  • NJW 1993, 1854
  • MDR 1993, 732
  • NZV 1993, 306
  • WM 1993, 1252
  • BB 1993, 1167
  • DB 1993, 1461
  • JR 1994, 68
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.05.1983 - VIII ZR 55/82

    Auslegung des Begriffs "werkstattgeprüft"

    Auszug aus BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92
    An eine derartige (auch konkludente) Gewährübernahme sind im Gebrauchtwagenhandel mit Rücksicht auf dessen besondere Marktverhältnisse generell keine hohen Anforderungen zu stellen (st.Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 87, 302, 305; BGHZ 103, 275, 280).

    Er ist durch die Annahme einer Zusicherung nicht "entwertet", sondern beschränkt sich auf etwaige Mängel, die die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen (vgl. zur Durchsetzung von Eigenschaftszusicherungen gegenüber Freizeichnungsklauseln: grundlegend BGHZ 74, 383 ff; BGHZ 87, 302, 308; für einen Fall des privaten Verkaufs zuletzt BGH, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90 = WM 1991, 1224, 1225).

    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klausel durch die handschriftliche Unterstreichung des Wortes "ja" den Charakter einer vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingung der von dem Beklagten verwendeten "Verbindlichen Bestellung ... " verlor; denn jedenfalls stellt die Abrede in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung eine typische, im Gebrauchtwagenhandel nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts häufig verwendete Vereinbarung dar (vgl. z.B. die hierzu ergangenen Urteile des LG Freiburg, MDR 1983, 667, des OLG Hamburg, MDR 1991, 1039 und des OLG Hamm, recht intern 1993, 69 sowie Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl. 1992, Rdnr. 1687 m.w.Nachw.), die auch als individualrechtliche Erklärung im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit inhaltlich voll vom Revisionsgericht zu prüfen ist (BGHZ 103, 275, 279; 87, 302, 306).

  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87

    Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen

    Auszug aus BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92
    An eine derartige (auch konkludente) Gewährübernahme sind im Gebrauchtwagenhandel mit Rücksicht auf dessen besondere Marktverhältnisse generell keine hohen Anforderungen zu stellen (st.Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 87, 302, 305; BGHZ 103, 275, 280).

    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klausel durch die handschriftliche Unterstreichung des Wortes "ja" den Charakter einer vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingung der von dem Beklagten verwendeten "Verbindlichen Bestellung ... " verlor; denn jedenfalls stellt die Abrede in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung eine typische, im Gebrauchtwagenhandel nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts häufig verwendete Vereinbarung dar (vgl. z.B. die hierzu ergangenen Urteile des LG Freiburg, MDR 1983, 667, des OLG Hamburg, MDR 1991, 1039 und des OLG Hamm, recht intern 1993, 69 sowie Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl. 1992, Rdnr. 1687 m.w.Nachw.), die auch als individualrechtliche Erklärung im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit inhaltlich voll vom Revisionsgericht zu prüfen ist (BGHZ 103, 275, 279; 87, 302, 306).

  • OLG Hamburg, 15.04.1991 - 9 U 115/89

    Schadensersatzpflicht eines Kfz-Händler; Gebrauchtwagen; Ausschluß jeder

    Auszug aus BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92
    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klausel durch die handschriftliche Unterstreichung des Wortes "ja" den Charakter einer vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingung der von dem Beklagten verwendeten "Verbindlichen Bestellung ... " verlor; denn jedenfalls stellt die Abrede in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung eine typische, im Gebrauchtwagenhandel nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts häufig verwendete Vereinbarung dar (vgl. z.B. die hierzu ergangenen Urteile des LG Freiburg, MDR 1983, 667, des OLG Hamburg, MDR 1991, 1039 und des OLG Hamm, recht intern 1993, 69 sowie Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl. 1992, Rdnr. 1687 m.w.Nachw.), die auch als individualrechtliche Erklärung im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit inhaltlich voll vom Revisionsgericht zu prüfen ist (BGHZ 103, 275, 279; 87, 302, 306).

    So finden sich hierfür Definitionen wie "betriebstüchtiger und betriebssicherer Zustand" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. August 1986, mitgeteilt von Reinking/Eggert aaO Rdnr. 1687) , "verkehrssicher" (LG Freiburg, MDR 1983, 667; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 315; ähnlich: Mehnle, DAR 1979, 272, 273), "funktions- und betriebsfähig" (OLG Hamburg, MDR 1991, 1039) oder "einsatzbereit" (Tempel, Materielles Recht im Zivilprozeß, 2. Aufl. 1992 S. 18).

  • LG Freiburg, 03.08.1982 - 9 S 76/82
    Auszug aus BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92
    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Klausel durch die handschriftliche Unterstreichung des Wortes "ja" den Charakter einer vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingung der von dem Beklagten verwendeten "Verbindlichen Bestellung ... " verlor; denn jedenfalls stellt die Abrede in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung eine typische, im Gebrauchtwagenhandel nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts häufig verwendete Vereinbarung dar (vgl. z.B. die hierzu ergangenen Urteile des LG Freiburg, MDR 1983, 667, des OLG Hamburg, MDR 1991, 1039 und des OLG Hamm, recht intern 1993, 69 sowie Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl. 1992, Rdnr. 1687 m.w.Nachw.), die auch als individualrechtliche Erklärung im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit inhaltlich voll vom Revisionsgericht zu prüfen ist (BGHZ 103, 275, 279; 87, 302, 306).

    So finden sich hierfür Definitionen wie "betriebstüchtiger und betriebssicherer Zustand" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. August 1986, mitgeteilt von Reinking/Eggert aaO Rdnr. 1687) , "verkehrssicher" (LG Freiburg, MDR 1983, 667; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 315; ähnlich: Mehnle, DAR 1979, 272, 273), "funktions- und betriebsfähig" (OLG Hamburg, MDR 1991, 1039) oder "einsatzbereit" (Tempel, Materielles Recht im Zivilprozeß, 2. Aufl. 1992 S. 18).

  • BGH, 17.04.1991 - VIII ZR 114/90

    Zusicherung einer Eigenschaft beim Gebrauchtwagenkauf

    Auszug aus BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92
    Er ist durch die Annahme einer Zusicherung nicht "entwertet", sondern beschränkt sich auf etwaige Mängel, die die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen (vgl. zur Durchsetzung von Eigenschaftszusicherungen gegenüber Freizeichnungsklauseln: grundlegend BGHZ 74, 383 ff; BGHZ 87, 302, 308; für einen Fall des privaten Verkaufs zuletzt BGH, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90 = WM 1991, 1224, 1225).
  • BGH, 11.06.1979 - VIII ZR 224/78

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch

    Auszug aus BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92
    Er ist durch die Annahme einer Zusicherung nicht "entwertet", sondern beschränkt sich auf etwaige Mängel, die die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen (vgl. zur Durchsetzung von Eigenschaftszusicherungen gegenüber Freizeichnungsklauseln: grundlegend BGHZ 74, 383 ff; BGHZ 87, 302, 308; für einen Fall des privaten Verkaufs zuletzt BGH, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90 = WM 1991, 1224, 1225).
  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 253/05

    Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines

    Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der genannten Angabe, die in dieser oder ähnlicher Form im Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gemacht wird (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1389 m.w.N.), im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGHZ 122, 256, 260 f.; BGHZ 128, 307, 309; Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 = NJW 2006, 2694, unter II 1 a).
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Denn selbst wenn es sich um eine Individualerklärung handeln sollte, wäre diese im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit vom Revisionsgericht ausnahmsweise inhaltlich uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260; vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 8; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 12; jeweils mwN), weil es hierbei um eine typische Angabe geht, die in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung im Gebrauchtwagenhandel üblicherweise und damit auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wird (vgl. Reinking/Eggert, aaO Rn. 2631).
  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag

    Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, da auch eine Individualabrede, die - wie hier - eine typische Vereinbarung ("spätestens zum 3. Werktag") enthält, die in gleicher oder ähnlicher Fassung in Mietverträgen bundesweit Verwendung findet (vgl. hierzu etwa BT-Drs. 14/4553, S. 52 zum Entwurf des § 556b BGB), vom Senat uneingeschränkt überprüft werden kann (vgl. BGHZ 122, 256, 260 m.w.N.; 128, 307, 309; zur Nachprüfbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. etwa BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45).
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