Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.11.1993

Rechtsprechung
   BayObLG, 09.12.1993 - 3St RR 127/93   

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BayObLG, 09.12.1993 - 3St RR 127/93 (https://dejure.org/1993,4660)
BayObLG, Entscheidung vom 09.12.1993 - 3St RR 127/93 (https://dejure.org/1993,4660)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Dezember 1993 - 3St RR 127/93 (https://dejure.org/1993,4660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebrauchtwagenhandel; Blechschaden; Rahmenschaden; Unfallfahrzeug; Kaufinteressent

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1078
  • VersR 1994, 989
  • BayObLGSt 1993, 211
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 24.05.1985 - 1 Ss (25) 292/85
    Auszug aus BayObLG, 09.12.1993 - 3St RR 127/93
    Demzufolge ist dem Angebot einer Ware zu einem bestimmten Preis nicht zugleich die Erklärung zu entnehmen, der Preis sei angemessen oder üblich (OLG Stuttgart NStZ 1985, 503 ).
  • LG Braunschweig, 31.08.2017 - 3 O 21/17

    Schadensersatzklage eines Käufers eines vom Abgasskandal betroffen Fahrzeugs

    Soweit es - wie hier - um Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag geht, wird eine solche Aufklärungspflicht beim Verkäufer, mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht, erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, Rn. 24 f. - zitiert nach juris).
  • LG Braunschweig, 03.01.2019 - 11 O 1172/18

    Abgasskandal; EG-Übereinstimmungsbescheinigung; genehmigter Typ

    Im Übrigen kann dem Angebot oder der Lieferung einer Sache nicht die Erklärung entnommen werden, diese sei mangelfrei (BayObLG, NJW 1994, 1078) und sind Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz zulassen würden, nicht ersichtlich.

    Soweit es um einen Kaufvertrag geht, wird eine Aufklärungspflicht bereits des Verkäufers - mit dem immerhin ein vertrauensbegründendes Vertragsverhältnis besteht - erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von besonderem Gewicht geht (BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, 25; ausdrücklich ist dort auch von einem wucherhaften Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung die Rede).

    Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist erst dann überschritten ist, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (so ausdrücklich Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826, Rn. 20; Bamberger/Roth, BGB,3. Aufl., § 826, Rn. 23, Fn. 148; m Ergebnis auch Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826, Rn. 159, der zunächst nur betreffend erhebliche Umstände eine Aufklärungspflicht annimmt, einen verborgenen Sachmangel dann als regelmäßig erheblichen Umstand bezeichnet, um dann nur Fälle aufzuzählen, in denen es um erhebliche wertbildende Faktoren geht; ähnlich auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, indes für die Aufklärungspflicht im Rahmen von § 263 StGB, s.o.).

  • LG Braunschweig, 16.03.2018 - 11 O 3669/16

    Abgasskandal; Rücktritt; unerhebliche Pflichtverletzung; behebbarer Mangel

    Soweit es - wie vorliegend - um einen Kaufvertrag geht, wird eine Aufklärungspflicht bereits des Verkäufers - mit dem immerhin ein vertrauensbegründendes Vertragsverhältnis besteht - erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, 25; ausdrücklich ist dort auch von einem wucherhaften Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung die Rede).

    Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist erst dann überschritten ist, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (so ausdrücklich Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 20 Rn. 20; Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 826, Rn. 23, Fn. 148, dabei wird - zutreffend - auch auf sich ansonsten ergebende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hingewiesen; im Ergebnis auch Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826, Rn. 159, der zunächst nur betreffend erhebliche Umstände eine Aufklärungspflicht annimmt, einen verborgenen Sachmangel dann als regelmäßig erheblichen Umstand bezeichnet, um dann nur Fälle aufzuzählen, in denen es um erhebliche wertbildende Faktoren geht und im Übrigen an anderer Stelle (Rn. 149) ebenfalls auf drohende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hinweist; ähnlich auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, indes für die Aufklärungspflicht im Rahmen von § 263 StGB, s.o.).

  • LG Braunschweig, 16.02.2018 - 11 O 1175/17

    Abgasskandal; Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Mangelbeseitigung; illegale

    Soweit es - wie vorliegend - um einen Kaufvertrag geht, wird eine Aufklärungspflicht bereits des Verkäufers- mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht - erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, 25; ausdrücklich ist dort auch von einem wucherhaften Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung die Rede).

    Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist erst dann überschritten ist, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (so ausdrücklich Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 20 Rn. 20; Bamberger/Roth, BGB,3. Aufl., § 826, Rn. 23, Fn. 148, dabei wird - zutreffend - auch auf sich ansonsten ergebende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hingewiesen; im Ergebnis auch Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826, Rn. 159, der zunächst nur betreffend erhebliche Umstände eine Aufklärungspflicht annimmt, einen verborgenen Sachmangel dann als regelmäßig erheblichen Umstand bezeichnet, um dann nur Fälle aufzuzählen, in denen es um erhebliche wertbildende Faktoren geht und im Übrigen an anderer Stelle (Rn. 149) ebenfalls auf drohende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hinweist; ähnlich auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, indes für die Aufklärungspflicht im Rahmen von § 263 StGB, s.o.).

  • LG Braunschweig, 13.04.2018 - 11 O 1977/17

    Abgasskandal; Mängel aufgrund des Softwareupdates; Beweislast

    Soweit es - wie vorliegend - um einen Kaufvertrag geht, wird eine Aufklärungspflicht bereits des Verkäufers - mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht - erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, 25; ausdrücklich ist dort auch von einem wucherhaften Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung die Rede).

    Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist erst dann überschritten ist, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (so ausdrücklich Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 20 Rn. 20; Bamberger/Roth, BGB,3. Aufl., § 826, Rn. 23, Fn. 148, dabei wird - zutreffend - auch auf sich ansonsten ergebende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hingewiesen; im Ergebnis auch Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826, Rn. 159, der zunächst nur betreffend erhebliche Umstände eine Aufklärungspflicht annimmt, einen verborgenen Sachmangel dann als regelmäßig erheblichen Umstand bezeichnet, um dann nur Fälle aufzuzählen, in denen es um erhebliche wertbildende Faktoren geht und im Übrigen an anderer Stelle (Rn. 149) ebenfalls auf drohende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hinweist; ähnlich auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, indes für die Aufklärungspflicht im Rahmen von § 263 StGB, s.o.).

  • LG Braunschweig, 15.09.2017 - 11 O 4019/16

    Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages nach Rücktritt wegen

    Soweit es - wie vorliegend - um einen Kaufvertrag geht, wird eine Aufklärungspflicht des Verkäufers erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, 25; ausdrücklich ist dort auch von einem wucherhaften Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung die Rede).

    Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist erst dann überschritten ist, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (so ausdrücklich Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 20 Rn. 20; Bamberger/Roth, BGB,3. Aufl., § 826, Rn. 23, Fn. 148, dabei wird - zutreffend - auch auf sich ansonsten ergebende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hingewiesen; im Ergebnis auch Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826, Rn. 159, der zunächst nur betreffend erhebliche Umstände eine Aufklärungspflicht annimmt, einen verborgenen Sachmangel dann als regelmäßig erheblichen Umstand bezeichnet, um dann nur Fälle aufzuzählen, in denen es um erhebliche wertbildende Faktoren geht und im Übrigen an anderer Stelle (Rn. 149) ebenfalls auf drohende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hinweist; ähnlich auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, indes für die Aufklärungspflicht im Rahmen von § 263 StGB, s.o.).

  • LG Braunschweig, 19.05.2017 - 11 O 4153/16

    Kaufvertrag eines Fahrzeugs mit einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Motor:

    Soweit es - wie vorliegend - um einen Kaufvertrag geht, wird eine Aufklärungspflicht bereits des Verkäufers- mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht - erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, 25; ausdrücklich ist dort auch von einem wucherhaften Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung die Rede).

    Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist erst dann überschritten ist, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (so ausdrücklich Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 20 Rn. 20; Bamberger/Roth, BGB,3. Aufl., § 826, Rn. 23, Fn. 148, dabei wird - zutreffend - auch auf sich ansonsten ergebende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hingewiesen; im Ergebnis auch Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826, Rn. 159, der zunächst nur betreffend erhebliche Umstände eine Aufklärungspflicht annimmt, einen verborgenen Sachmangel dann als regelmäßig erheblichen Umstand bezeichnet, um dann nur Fälle aufzuzählen, in denen es um erhebliche wertbildende Faktoren geht und im Übrigen an anderer Stelle (Rn. 149) ebenfalls auf drohende Wertungswidersprüche zu §§ 123, 124 BGB hinweist; ähnlich auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, indes für die Aufklärungspflicht im Rahmen von § 263 StGB, s.o.).

  • LG Braunschweig, 06.07.2018 - 11 O 3017/17

    Abgasskandal

    Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist erst dann überschritten ist, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (so ausdrücklich Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826, Rn. 20; Bamberger/Roth, BGB,3. Aufl., § 826, Rn. 23, Fn. 148; m Ergebnis auch Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826, Rn. 159, der zunächst nur betreffend erhebliche Umstände eine Aufklärungspflicht annimmt, einen verborgenen Sachmangel dann als regelmäßig erheblichen Umstand bezeichnet, um dann nur Fälle aufzuzählen, in denen es um erhebliche wertbildende Faktoren geht; ähnlich auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, indes für die Aufklärungspflicht im Rahmen von § 263 StGB, s.o.).
  • OLG Köln, 23.01.2002 - 5 U 85/01

    Hodentorsion - Schmerzensgeld 18.000 Euro

    Anderes könnte nur gelten, wenn der Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und völlig unsachgemäßes Verhalten des/der weiteren Arztes/Ärzte ausgelöst worden wäre, die Nachbehandler also in ungewöhnlich hohem Maße gegen alle ärztlichen Regeln verstoßen hätten, so dass ihnen der Schaden haftungsrechtlich allein zuzuordnen wäre (vgl. BGH NJW 1989, 767; OLG Köln VersR 1994, 989).
  • LG Braunschweig, 16.11.2018 - 11 O 899/18

    Abgasskandal; Haftung des Herstellers

    Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist erst dann überschritten ist, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (so ausdrücklich Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826, Rn. 20; Bamberger/Roth, BGB,3. Aufl., § 826, Rn. 23, Fn. 148; m Ergebnis auch Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826, Rn. 159, der zunächst nur betreffend erhebliche Umstände eine Aufklärungspflicht annimmt, einen verborgenen Sachmangel dann als regelmäßig erheblichen Umstand bezeichnet, um dann nur Fälle aufzuzählen, in denen es um erhebliche wertbildende Faktoren geht; ähnlich auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93, zit. nach juris, Rn. 24, indes für die Aufklärungspflicht im Rahmen von § 263 StGB, s.o.).
  • LG Braunschweig, 27.04.2018 - 11 O 2709/17

    Abgasskandal; deliktische Haftung bei Verschweigen von Mängeln, insbesondere

  • LG Braunschweig, 26.05.2017 - 11 O 4093/16

    Deliktshaftung: Schadensersatzanspruch eines Käufers eines PKW mit

  • LG Braunschweig, 25.04.2017 - 11 O 3993/16

    Deliktshaftung: Schadensersatzklage eines Käufers eines vom sog. Abgasskandal

  • LG Braunschweig, 01.06.2017 - 11 O 3683/16

    Fahrzeugkauvertrag: Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Schadenersatzanspruch

  • LG Braunschweig, 15.09.2017 - 11 O 4073/16

    Kraftfahrzeugkauf: Unzulässiger Einsatz einer Abschalteinrichtung in der

  • LG Braunschweig, 01.09.2017 - 11 O 3828/16

    Kauf eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs: Schadenersatzanspruch des

  • LG Braunschweig, 14.02.2018 - 3 O 1915/17

    Abgasskandal; Schadensersatz; Fahrzeughersteller

  • LG Braunschweig, 17.01.2018 - 3 O 1138/16

    Anfechtung des Autokaufvertrages mit dem Fahrzeughersteller wegen arglistiger

  • LG Braunschweig, 18.10.2017 - 3 O 3228/16

    Abgasskandal; Anfechtung; Leasingfahrzeug; Rücktritt; Schadensersatz

  • LG Braunschweig, 01.09.2017 - 11 O 4157/16

    Kauf eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs: Schadenersatzanspruch des

  • LG Braunschweig, 10.01.2018 - 3 O 622/17

    Abgasskandal; Schadensersatz gegen Motorenhersteller

  • LG Braunschweig, 07.03.2018 - 3 O 908/17

    Abgasskandal; passive Stellvertretung; Nacherfüllungsfrist; Mitwirkungspflicht

  • LG Braunschweig, 17.01.2018 - 3 O 3460/16

    Abgasskandal; Anfechtung; Rücktritt; Schadensersatz

  • LG Braunschweig, 17.01.2018 - 3 O 3447/16

    Abgasskandal; Anfechtung; Rücktritt; Schadensersatz

  • LG Braunschweig, 29.11.2017 - 3 O 299/17

    Abgasskandal; Minderung; Schadensersatz

  • LG Braunschweig, 20.12.2017 - 3 O 2436/16

    Abgasskandal; Feststellungsantrag; Anfechtung; Rücktritt; Schadensersatz

  • LG Braunschweig, 18.10.2017 - 3 O 1676/16

    Abgasskandal; Minderung; Schadensersatz

  • LG Braunschweig, 27.10.2017 - 3 O 136/17

    Abgasskandal; Schadensersatz gegen Motorenhersteller

  • LG Deggendorf, 28.05.2019 - 32 O 771/18

    Keine Schadensersatzansprüche des Käufers eines vom Abgasskandal erfassten

  • LG Braunschweig, 06.12.2017 - 3 O 589/17

    Abgasskandal; Feststellungsklage; Schadensersatz

  • LG Braunschweig, 27.10.2017 - 3 O 296/17

    Abgasskandal; Schadensersatz gegen Motorenhersteller

  • LG Braunschweig, 30.08.2017 - 3 O 1165/16

    Abgasskandal; unzulässige Abschalteinrichtung; Neulieferung

  • LG Braunschweig, 16.08.2017 - 3 O 3469/16

    Kraftfahrzeugkauf: Unzulässiger Einsatz einer Abschalteinrichtung in der

  • LG Braunschweig, 29.12.2017 - 3 O 598/17

    Abgasskandal; Schadensersatz gegen Motorenhersteller

  • LG Braunschweig, 13.06.2017 - 11 O 3697/16

    Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges und einer

  • LG Deggendorf, 27.04.2020 - 23 O 7/20

    Kein Schadensersatz bei Abschalteinrichtung gegen den Hersteller des Fahrzeugs

  • LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19

    Kein Schadensersatz gegen Herstellerin für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes

  • LG Braunschweig, 20.12.2017 - 3 O 1597/17

    Abgasskandal; Feststellungsantrag; Anfechtung; Rücktritt; Schadensersatz

  • LG Braunschweig, 02.08.2017 - 3 O 575/17

    Kraftfahrzeugkauf: Unzulässiger Einsatz einer Abschalteinrichtung in der

  • LG Deggendorf, 24.09.2019 - 22 O 80/19

    Keine Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom Diesel-Abgasskandal

  • LG Deggendorf, 27.08.2019 - 3 O 731/18

    Keine Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom Diesel-Abgasskandal

  • LG Deggendorf, 17.07.2019 - 21 O 644/18

    Abgasskandal - Kein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller des Fahrzeugs

  • LG Deggendorf, 31.07.2019 - 21 O 708/18

    Keine vertragliche oder deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers im

  • LG Frankfurt/Main, 06.03.2019 - 12 O 364/18
  • LG Deggendorf, 10.12.2019 - 22 O 261/19

    Keine Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein vom Diesel-Abgasskandal

  • LG Deggendorf, 10.12.2019 - 32 O 348/19

    Kein Anspruch auf Schadensersatz bei einem vom Abgasskandal betroffenen

  • LG Braunschweig, 20.12.2017 - 3 O 2052/16

    Abgasskandal; Teilurteil; Feststellungsantrag; Schadensersatz

  • LG Braunschweig, 06.12.2017 - 3 O 397/17

    Abgasskandal; Feststellungsklage; Schadensersatz

  • LG Braunschweig, 30.08.2017 - 3 O 2202/16

    Kauf eines vom Abgasskandal betroffen Fahrzeugs: Gewährleistungsrechte gegen den

  • LG Deggendorf, 01.04.2019 - 23 O 228/18

    Dieselskandal

  • LG Magdeburg, 31.01.2019 - 10 O 578/18

    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug:

  • LG Schwerin, 20.09.2018 - 4 O 57/18
  • LG Deggendorf, 10.12.2019 - 22 O 281/19

    Keine Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein vom Diesel-Abgasskandal

  • LG Deggendorf, 31.07.2019 - 21 O 728/18

    Kein Anspruch des Kfz-Erwerbers gegen die VW AG im "Abgasskandal"

  • LG Deggendorf, 27.06.2019 - 33 O 741/18

    Diesel-Abgasskandal: Kein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den

  • LG Ansbach, 10.12.2019 - 3 O 728/19

    Kein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Diesel-Fahrzeug,

  • LG Memmingen, 01.04.2019 - 22 O 539/18

    Keine Ansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers gegen den Hersteller wegen einer

  • LG Schwerin, 09.05.2019 - 4 O 21/19

    Schadensersatz wegen Täuschung des Käufers im Zusammenhang mit dem Erwerb eines

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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.1993 - 1 StR 625/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2497
BGH, 09.11.1993 - 1 StR 625/93 (https://dejure.org/1993,2497)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1993 - 1 StR 625/93 (https://dejure.org/1993,2497)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1993 - 1 StR 625/93 (https://dejure.org/1993,2497)
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Mißbrauch der 16jährigen Tochter

§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die konkreten Umstände eines Abhängigkeitsverhältnisses können ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1078
  • MDR 1994, 289
  • NStZ 1994, 183
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 09.11.1993 - 1 StR 625/93
    Dies zu beurteilen und zu bewerten, ist Sache des Tatrichters (vgl. BGHSt 34, 345).
  • BGH, 13.11.1990 - 4 StR 497/90

    Strafschärfende Verwertung des Schutzziels bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 09.11.1993 - 1 StR 625/93
    Mit seiner Auffassung entfernt sich der Senat nicht von dem Beschluß des 4. Strafsenats vom 13. November 1990 - 4 StR 497/90 -, weil sich die zugrundeliegenden Fallgestaltungen unterscheiden.
  • BGH, 10.08.2000 - 1 StR 343/00

    Strafschärfung (Herabwürdigung zum Sexualobjekt); Strafzumessung; Sexueller

    Diese Bestimmung soll, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, die Entwicklung des Opfers von sexuellen Handlungen seiner Eltern oder eines Elternteils freihalten (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Strafzumessung 2).
  • BGH, 21.08.1997 - 4 StR 379/97

    Zulässigkeit der strafschärfenden Wertung, dass die Geschädigte die Tochter des

    Zwar konnte hier eine tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfolgen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten war; doch durfte die in diesem - über § 176 StGB hinaus die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes bei den Eltern besonders schützenden (vgl. BGH NStZ 1994, 183; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2, 3) - Tatbestand zum Ausdruck kommende straferschwerende Tatbegehungsmodalität des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9, 12; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 378).
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