Rechtsprechung
   BVerwG, 21.01.1994 - 8 C 15.92   

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https://dejure.org/1994,6427
BVerwG, 21.01.1994 - 8 C 15.92 (https://dejure.org/1994,6427)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1994 - 8 C 15.92 (https://dejure.org/1994,6427)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1994 - 8 C 15.92 (https://dejure.org/1994,6427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Abgrenzung der Ansprüche aus § 19 Abs. 5 WGG zu den Rechtsfolgen einer Auflösung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 53
  • NJW 1994, 1548 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 52.82

    Ergebnisabführungsvertrag - Wirksamkeit - Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1994 - 8 C 15.92
    Da ein Wohnungsunternehmen ausschließlich in der Form einer juristischen Person als gemeinnützig anerkannt werden kann (§ 2 Abs. 1 WGG), ist die juristische Person Träger der sich aus der Anerkennung ergebenden Rechte und Pflichten, nicht derjenige, der sich als Gesellschafter zur Verfolgung eigener Unternehmerinteressen des Wohnungsunternehmens bedient (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 52.82 - BVerwGE 71, 279 ).

    Die Vermögensübertragung von einem als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen auf dessen Gesellschafter ist nämlich ausnahmslos nur in den Grenzen des § 9 WGG zulässig (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 283 ff.).

    Eine diese Grenze übersteigende Ergebnisabführung ist selbst dann unstatthaft, wenn der begünstigte Gesellschafter seinerseits ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 282 ff.).

    Allein einem selbst gemeinnützig gebundenen Gesellschafter (Wohnungsunternehmen) darf die Anerkennungsbehörde, aber auch nur diese, gemäß § 11 WGG über seine gezahlte Einlage hinaus das Vermögen des aufgelösten Unternehmens zuführen (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 286).

    Das hatte zur Folge, daß die GmbH mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister erloschen war (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 286).

    Denn der gemeinnützigkeitsrechtliche und der gesellschaftsrechtliche Begriff der Auflösung sind nicht identisch (vgl. auch Urteile vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - Buchholz 454.8 § 9 WGG Nr. 1 S. 1 und vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 286 f.).

  • BVerwG, 06.12.1978 - 8 C 24.78

    Einzelermächtigungen - Genehmigungsverfahren - Gemeinnützigkeitsschädliches

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1994 - 8 C 15.92
    Denn der gemeinnützigkeitsrechtliche und der gesellschaftsrechtliche Begriff der Auflösung sind nicht identisch (vgl. auch Urteile vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - Buchholz 454.8 § 9 WGG Nr. 1 S. 1 und vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 286 f.).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1994 - 8 C 15.92
    Der auf § 19 Abs. 5 WGG gestützte angefochtene Bescheid läßt sich nicht unter richterlicher Auswechselung der unrichtigen Rechtsgrundlage durch die Vorschriften des § 11 in Verbindung mit § 9 Buchst. b WGG aufrechterhalten, da dies zu einer Wesensveränderung des Verwaltungsakts führen würde (zu dieser Grenze des richterlichen Aufrechterhaltenkönnens vgl. etwa Urteile vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 ff. und vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5 S. 9 ).
  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 28.89

    Gesetzesbegriff der Aufenthaltsermöglichung - Vom Asylverfahren losgelöste

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1994 - 8 C 15.92
    Der auf § 19 Abs. 5 WGG gestützte angefochtene Bescheid läßt sich nicht unter richterlicher Auswechselung der unrichtigen Rechtsgrundlage durch die Vorschriften des § 11 in Verbindung mit § 9 Buchst. b WGG aufrechterhalten, da dies zu einer Wesensveränderung des Verwaltungsakts führen würde (zu dieser Grenze des richterlichen Aufrechterhaltenkönnens vgl. etwa Urteile vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 ff. und vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5 S. 9 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00

    Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende -

    Entscheidend ist allein, dass die Auflösung den völligen Wegfall der Behörde bedeutet, deren Aufgaben erlöschen oder - wie hier - auf eine andere Behörde übergehen (Korn, Kommentar zum LBG § 28 Rdn. 2.2; vgl. auch Peters in Kasseler-Kommentar, SGB V, § 152 Rdn. 3; vgl. auch BVerwGE 95, 53 ff zu einer Auflösung nach §§ 9, 11 WGG).
  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 199/01

    Steuerschuldnerschaft bei Branntweinsteuerentziehung

    Allerdings darf sich der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändern (Tipke/Kruse, § 100 FGO , Tz. 5; BVerwG, Urteil v. 31.1.1994, 8 C 15/92, juris).
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