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Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.1993 - C-109/92   

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https://dejure.org/1993,1138
EuGH, 07.12.1993 - C-109/92 (https://dejure.org/1993,1138)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.1993 - C-109/92 (https://dejure.org/1993,1138)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1993 - C-109/92 (https://dejure.org/1993,1138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

    EWG-Vertrag, Artikel 60 Absatz 1
    1. Freier Dienstleistungsverkehr; Dienstleistungen; Begriff; Unterricht an einer Hochschule, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird; Ausschluß

  • EU-Kommission

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 60; ; EWG-Vertrag Art. 59; ; EWG-Vertrag Art. 62; ; BAföG § 5 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Finanzierung aus öffentlichen Mitteln; Private Hochschule und Privat-Universität; Wesensmerkmal des Entgelts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGV Art. 60

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1718 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 366
  • EuZW 1994, 93
  • FamRZ 1994, 855
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 07.12.1993 - C-109/92
    25 Wie der Gerichtshof aber insbesondere im Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair/Universität Hannover, Slg. 1988, 3161, Randnr. 15) ° in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach den nationalen Rechtsvorschriften, um die es auch im Ausgangsverfahren geht °, bereits festgestellt hat, liegt eine Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereichs des EWG-Vertrags.
  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus EuGH, 07.12.1993 - C-109/92
    15 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Humbel, Slg. 1988, 5365, Randnrn. 17 bis 19) festgestellt hat, besteht das Wesensmerkmal des Entgelts darin, daß es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird.
  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.12.1993 - C-109/92
    Wie der Gerichtshof nämlich bereits im Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90 (Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 29) entschieden hat, kann diese Vorschrift, die eine Ergänzung zu Artikel 59 darstellt, keine Beschränkungen verbieten, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 59 fallen.
  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Zwar werde der Unterricht an Hochschulen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert würden, zur Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG (Urteil vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17), doch könne allein daraus, dass die Cademuir School eine Privatschule sei, nicht geschlossen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.

    Die Zahlung von Gebühren oder Schulgeld, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des nationalen Bildungssystems beizutragen, sei nämlich für die Qualifizierung der ausgeübten Tätigkeit als Dienstleistung unbeachtlich (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnr. 19, sowie Wirth, Randnr. 15).

    Handele es sich dagegen um staatlichen Unterricht, der der Erfüllung der Aufgabe des Staates auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet diene, und trage der Staat den überwiegenden Teil der Unterrichtskosten, so liege keine entgeltliche Dienstleistung vor (vgl. in diesem Sinne Urteil Wirth, Randnrn.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof Unterricht in bestimmten Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehörten und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, vom Begriff der Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnrn. 17 und 18, sowie Wirth, Randnrn.

    Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden, hat der Gerichtshof dagegen als Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG eingestuft, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (Urteil Wirth, Randnr. 17).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Aus den Urteilen vom 27. September 1988, Humbel und Edel (263/86, Slg. 1988, 5365, Randnr. 18), sowie vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17), ergebe sich, dass das entscheidende Merkmal für die Annahme einer entgeltlichen Dienstleistung sei, dass der Schüler oder jemand anders Gebühren bezahle, die einen wesentlichen Teil der Kosten des Unterrichts deckten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die Tatsache, dass die Eltern Schulgeld zahlten, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen, für die Qualifizierung der ausgeübten Tätigkeit im Hinblick auf den Begriff der Dienstleistung unbeachtlich (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnr. 19, sowie Wirth, Randnr. 15).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof Unterricht in bestimmten Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehörten und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, vom Begriff der Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnrn. 17 und 18, sowie Wirth, Randnrn.

    Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden, hat der Gerichtshof dagegen als Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG eingestuft, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (Urteil Wirth, Randnr. 17).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Einige dieser Regierungen vertreten daneben die Ansicht, aus den Urteilen vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Slg. 1985, 593) und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92 (Wirth, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17) gehe hervor, dass das Streben des Erbringers einer Dienstleistung nach Gewinn eine zusätzliche Voraussetzung dafür darstelle, dass eine Leistung eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne von Artikel 60 des Vertrages sein könne.
  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof Unterricht in bestimmten Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehören und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, vom Dienstleistungsbegriff des Art. 50 EG ausgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Humbel, Randnr. 18, und Urteil vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, Slg. 1993, I-6447, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

    2 - Vgl. insbesondere Urteile vom 27. September 1988, Humbel und Edel (263/86, EU:C:1988:451), vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, EU:C:1993:916), sowie vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, EU:C:2007:492) und Kommission/Deutschland (C-318/05, EU:C:2007:495), ferner Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 21. Februar 2008, Private Barnehagers/EFTA-Überwachungsbehörde (E-5/07, Report of the EFTA Court 2008, 61).

    38 - In diesem Sinne - bezogen auf private Bildungseinrichtungen - Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 17), sowie vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 40) und Kommission/Deutschland (C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 69).

    39 - In diesem Sinne - bezogen auf staatliche Bildungseinrichtungen - Urteile vom 27. September 1988, Humbel und Edel (263/86, EU:C:1988:451, Rn. 17 und 18), vom 7. Dezember 1993, Wirth (C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 15 und 16), sowie vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39) und Kommission/Deutschland (C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit -

    Weiter präzisiert hat der Gerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung im Urteil Wirth(17).

    10 - Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Humbel, Slg. 1988, 5365, Randnrn. 15 bis 19) und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92 (Wirth, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17).

    15 bis 19, und in der Rechtssache C-109/92 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17.

    17 - Urteil in der Rechtssache C-109/92 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

    28 - Urteile in der Rechtssache 263/86 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17, und in der Rechtssache C-109/92 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17.

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Unterricht an einer Bildungseinrichtung, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehört und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, ist dagegen keine wirtschaftliche Tätigkeit (EuGH, Urteil vom 2. Februar 2023 - C-372/21, ECLI:EU:2023:59 = juris Rn. 20 f. - Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten mwN; siehe auch Erwägungsgrund Nr. 34 der Richtlinie 2006/123/EG; Kluth in Calliess/Ruffert, EZV/AEUV, 6. Aufl., Art. 56, 57 AEUV Rn. 11, 14), auch wenn die Schüler oder ihre Eltern Gebühren oder ein Schulgeld bezahlen müssen, um in gewissem Umfang zur Begleichung der Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen (EuGH, Urteil vom 27. September 1988 - C-263/86, ECLI:EU:C:1988:451 = juris Rn. 19 - Humbel und Edel; Urteil vom 7. Dezember 1993 - C-109/92,ECLI:EU:C:1993:916 = NVwZ 1994, 366 Rn. 15 - Wirth).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Der EuGH betont dabei, daß "der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen" will, vielmehr seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt, und weiter, daß das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert wird (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1988, 5365, 5388, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1994, 93; vgl. ferner Anträge der Generalanwälte zu den EuGH-Urteilen in EuGHE 1985, 593, 597 ff.; vom 31. März 1992 Rs. C-19/92, EuGHE 1993, 1663, 1683).

    Nach dem Urteil des EuGH in EuZW 1994, 93 (unter 16) gelten die zum Schulgeld für den Besuch von staatlichen Schulen entwickelten Grundsätze auch für den Unterricht einer Schule, die im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

    Wird eine Schule dagegen im wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert und versucht sie einen Gewinn zu erzielen, ist ihr Unterrichtsangebot als Dienstleistung i. S. des Vertrages anzusehen (vgl. EuGH in EuZW 1994, 93 unter 17).

  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Zudem hat der EuGH in zwei anderen Entscheidungen zu Fragen des Schulgelds, die vor 1999 ergangen sind, im Zusammenhang mit der Erbringung von Schul- und Hochschulleistungen lediglich die Dienstleistungsfreiheit, nicht aber das Recht auf allgemeine Freizügigkeit als betroffen angesehen (vgl. EuGH-Urteile vom 27. September 1988 Rs. C-263/86 --Humbel und Edel--, Slg. 1988, 5365, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92 --Wirth--, Slg. 1993, I-6447).
  • SG Duisburg, 24.01.2017 - S 49 AS 3602/15

    Kein Leistungsausschluss für EU-Ausländer bei dessen Beschäftigung als

    Erfasst wird auch die Erteilung von Unterricht gegen Entgelt an einer privat finanzierten und auf Gewinnerzielung gerichteten Bildungseinrichtung (EuGH, Urt. v. 07.12.1993 - C-109/92, juris, Rn. 17).

    In diesen Fällen liege eine erforderliche wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Unterrichtsleistung nicht vor, da der Staat diese Unterrichtsleistung zum einen im Rahmen seiner sozialen, kulturellen oder bildungspolitischen Aufgabenwahrnehmung erbringe und zum anderen aus dem Staatshaushalt finanziere (EuGH, Urt. v. 27.09.1988 - 263/86, juris, Rn. 15 ff.); EuGH, Urt. v. 07.12.1993 - C-109/92, juris, Rn. 15 - "Zum einen will der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen; vielmehr erfuellt er dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern.

  • EuGH, 02.02.2023 - C-372/21

    Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99

    Schulgeldzahlung

  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • EuGH, 20.05.2010 - C-56/09

    Zanotti - Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1999 - 19 B 1774/98

    Besuch einer ausländischen Schule; Ausnahmegenehmigung; Anspruch auf Erteilung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-157/99

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DAS ERFORDERNIS DER

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

  • BFH, 09.05.2012 - X R 43/10

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-51/96

    Christelle Deliège gegen Ligue francophone de judo et disciplines associées ASBL,

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

    Bressol u.a. - Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-120/95

    Nicolas Decker gegen Caisse de maladie des employés privés.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-70/95

    Sodemare SA, Anni Azzurri Holding SpA und Anni Azzurri Rezzato Srl gegen Regione

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-136/00

    Danner

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2011 - 18 A 1749/10

    Rechtmäßige Versagung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie der Erteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-51/96

    Deliège

  • EuG, 15.03.2004 - T-139/02

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

  • EuG, 15.03.2004 - T-66/02

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-191/97

    Deliège

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Rechtsprechung
   EuGH, 20.10.1993 - C-272/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,347
EuGH, 20.10.1993 - C-272/92 (https://dejure.org/1993,347)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.1993 - C-272/92 (https://dejure.org/1993,347)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1993 - C-272/92 (https://dejure.org/1993,347)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Spotti / Freistaat Bayern

    EWG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2
    Freizuegigkeit; Arbeitnehmer; Gleichbehandlung; Beschäftigungsbedingungen; Befreiung von der Verpflichtung zur Rechtfertigung des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge durch sachliche Gründe allein bei Fremdsprachenlektoren; Versteckte Diskriminierung; Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Spotti / Freistaat Bayern

  • Wolters Kluwer

    Ersuchen um Vorabentscheidung - Vereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften des Hochschulrahmengesetzes (HRG) mit Art. 48 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) - Besetzung der Stellen von Fremdsprachenlektoren ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2; ; HRG § 56; ; HRG § 57b; ; HRG § 57c

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Diskriminierung ausländischer Lektoren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • uni-freiburg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lektorenrechtsprechung des EuGH und Lehrfreiheit der Hochschulen (Prof. Dr. Dr. Manfred Löwisch; JZ 1994, 293)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Dauer der Verträge von Fremdsprachenlektoren.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1718 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 365
  • NZA 1994, 115
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus EuGH, 20.10.1993 - C-272/92
    14 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué, Slg. 1989, 1591) entschieden, daß Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen Universitäten und Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht.

    20 Wie der Gerichtshof im Urteil Allué vom 30. Mai 1989 (a. a. O., Randnr. 14) entschieden hat, kann das Erfordernis der Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts die Befristung der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren nicht rechtfertigen.

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Zur Begründung machte sie geltend, § 57b Absatz 3 HRG könne die Befristung nicht rechtfertigen; da nämlich der Gerichtshof entschieden habe, dass diese Vorschrift nicht auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten angewandt werden dürfe, weil sie diskriminierend sei (Urteil vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-272/92, Spotti, Slg. 1993, I-5185), müsse Gleiches auch für die Angehörigen eines Drittstaats wie der Republik Polen gelten.

    Im Urteil Spotti hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden müssen oder können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.

    Das Urteil Spotti ist in einem Fall ergangen, in dem der Ausgangsrechtsstreit insbesondere die Vereinbarkeit des auch hier im Ausgangsverfahren in Rede stehenden § 57b Absatz 3 HRG mit dem EWG-Vertrag betraf.

    Er hat dann seine Auslegung darauf gestützt, dass die unterschiedliche Behandlung von Fremdsprachenlektoren und sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben hinsichtlich der Gründe, die den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen rechtfertigten, aufgrund des Umstands, dass Fremdsprachenlektoren ganz überwiegend ausländische Staatsangehörige seien, geeignet sei, die ausländischen Staatsangehörigen gegenüber deutschen Staatsangehörigen zu benachteiligen, und somit eine gemäß Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag verbotene mittelbare Diskriminierung darstelle, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei (Urteil Spotti, Randnrn.

    Schließlich war der Gerichtshof der Auffassung, dass das Erfordernis der Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts, wie er bereits im Urteil Allué u. a. entschieden habe, die Befristung der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren nicht rechtfertigen könne (Urteil Spotti, Randnr. 20).

    Für Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens ergibt sich aus dem Vergleich von Gegenstand und Kontext dieses Abkommens einerseits und des EG-Vertrags andererseits, dass kein Grund besteht, dieser Bestimmung eine andere Bedeutung zu geben als die, die nach dem Urteil Spotti Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag zukommt.

    Daher kann die vom Gerichtshof im Urteil Spotti vorgenommene Auslegung von Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag auf Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens übertragen werden.

  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09

    Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG

    Nach der Rechtsprechung des damaligen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH 20. Oktober 1993 - C-272/92 [Spotti] - Rn. 21, Slg. 1993, I-5185) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB BAG 15. März 1995 - 7 AZR 737/94 - zu V 4 der Gründe, BAGE 79, 275; 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 88, 144) stand der früher gemeinschaftsrechtliche (heute unionsrechtliche) Grundsatz der Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einer Auslegung des § 57b Abs. 3 HRG entgegen, nach welcher die Beschäftigung von Fremdsprachenlektoren stets ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags ist.
  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Zwar haben inzwischen der Europäische Gerichtshof und, daran anschließend, das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß diese Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (EuGH, NZA 1994, S. 115; BAG, NZA 1995, S. 1169 ).

    Die Bundesregierung hat die Regelung aber in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, das zu dem Urteil vom 20. Oktober 1993 (NZA 1994, S. 115) geführt hat, mit der Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts begründet.

    Die Gefahr, daß Lektoren, die in der Regel Unterricht in ihrer Muttersprache erteilen, nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland den Aktualitätsbezug zu ihrer Sprache verlieren, ist entgegen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (NZA 1994, S. 115) und des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1995, S. 1169; ebenso BAG, Urteil vom 20. September 1995 - 7 AZR 70/95 -) nicht von der Hand zu weisen.

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Ferner geht weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den Erklärungen der Verfahrensparteien hervor, dass die Gesellschaften, die Spielhallen auf dem ungarischen Markt betreiben, mehrheitlich in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, was zur Folge hätte, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften möglicherweise eine mittelbare Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistungserbringern darstellten (vgl. in diesem Sinne Urteile Spotti, C-272/92, EU:C:1993:848, Rn. 18, und Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 39 und 41).
  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 225/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer polnischen Lektorin -

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) und der sich daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - AP HRG § 57 b Nr. 15 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 14 mwN) steht der Anwendung des § 57 b Abs. 3 HRG aF auf befristete Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren aus den EU-Ländern das Diskriminierungsverbot des Art. 39 Abs. 2 (vormals: 48 Abs. 2) EG-Vertrag entgegen.

    c) Schließlich ist auch davon auszugehen, daß zu den "Arbeitsbedingungen" auch Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen gehören (EuGH 20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17; ferner bereits EuGH 30. Mai 1989 - Rs. C-33/88 - Allue I - Slg. 1989, 1591 und 2. August 1993 - Rs. C-259, 331 und 332/91 - Allue II - JZ 1994, 94 ff.).

    Wenn das beklagte Land die Rechtsprechung des EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) und des Senats (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - AP HRG § 57 b Nr. 15 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 14 mwN) respektiert und sich gegenüber EU-Angehörigen nicht mehr auf § 57 b Abs. 3 HRG aF beruft, so bedeutet dies nicht, daß es gegenüber der polnischen Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung eine wirksame Befristung nicht mehr geltend machen dürfte.

    Der EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) und ihm folgend der Senat (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - AP HRG § 57 b Nr. 15 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 14 mwN) haben diese generalisierende Einschätzung nicht geteilt.

    bb) Auch die aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 20. Oktober 1993 (- Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) eingetretene Benachteiligung von Lektoren aus Drittstaaten gegenüber denjenigen aus den EU-Ländern verletzte nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 115/04

    Befristung - Wunsch des Arbeitnehmers - Verzicht auf Befristungskontrolle -

    Die Gefahr, dass ein Lektor durch einen längeren Aufenthalt außerhalb seines Heimatlandes den Kontakt zu seiner Muttersprache verliert, ist angesichts eines intensiven kulturellen Austauschs und zunehmender Kommunikationserleichterungen gering zu schätzen (EuGH 20. Oktober 1993 - Rs C-272/92 - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17).
  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 226/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer türkischen Lektorin;

    Wenn das beklagte Land die Rechtsprechung des EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) und die sich daran anschließende ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - AP HRG § 57 b Nr. 15 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 14 mwN) respektiert, nach welcher Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt: Art. 39 Abs. 2 EG-Vetrag) der Anwendung des § 57 b Abs. 3 HRG aF auf befristete Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren aus EU-Ländern entgegensteht, so bedeutet dies nicht, daß es gegenüber der türkischen Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung eine wirksame Befristung nicht mehr geltend machen dürfte.

    Der EuGH geht ohne weiteres davon aus, daß zu den "sonstigen Arbeitsbedingungen" iSv. Art. 39 Abs. 2 (vormals: Art. 48 Abs. 2) EG-Vertrag auch Regelungen über Befristungen gehören (EuGH 20. Oktober 1993 aaO; EuGH 30. Mai 1989 - Rs. C-33/88 - Allue I - Slg. 1989, 1591; EuGH 2. August 1993 - Rs. C-259, 331 und 332/91 - Allue II - JZ 94, 94 f.).

    Denn die Bestimmung ist geeignet, die Klägerin mittelbar wegen ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren (EuGH 20. Oktober 1993 aaO; BAG 12. Februar 1997 - 7 AZR 133/96 - AP HRG § 57 b Nr. 13 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 11 zu I 2 der Gründe mwN).

  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    18 Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im wesentlichen (Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 24, vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué u. a., Slg. 1989, 1591, Randnr. 12, und Le Manoir, a. a. O., Randnr. 11) oder ganz überwiegend (Urteile vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-279/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-5785, Randnr. 42, und vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-272/92, Spotti, Slg. 1993, I-5185, Randnr. 18) Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfuellen sind als von Wanderarbeitnehmern (Urteile Kommission/Luxemburg, a. a. O., Randnr. 10, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 23).
  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 737/94

    Voraussetzungen für die Befristung von Lektorenverträgen

    Die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigt die Befristung der Arbeitsverträge mit Fremdsprachenlektoren nicht (im Anschluß an EuGH Urteil vom 20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - EAS Nr. 69 zu Art. 48 EG-Vertrag).

    Ob die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt seit 1987 in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist gerade auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 1993 (Rs.C - 272/92 - EAS Nr. 69 zu Art. 48 EG-Vertrag) unbeachtlich, da ein Verlust oder Verschleiß der muttersprachlichen Kenntnisse bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit der Unterrichtung von Englisch nicht zu befürchten ist.

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Oktober 1993 (Rs.C-272/92 - EAS Nr. 69 zu Art. 48 EG-Vertrag) steht Art. 48 Abs. 2 EWG-Vertrag der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluß derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muß (EAS Nr. 69 zu Art. 48 EG-Vertrag).

  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 225/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit polnischer Fremdsprachenlektorin

    Wenn das beklagte Land die Rechtsprechung des EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) und des Senats (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - BAGE 83, 144 = AP HRG § 57 b Nr. 15 mwN) respektiert und sich gegenüber EU-Angehörigen nicht mehr auf § 57 b Abs. 3 HRG aF beruft, so bedeutet dies nicht, daß es gegenüber der polnischen Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung eine wirksame Befristung nicht mehr geltend machen dürfte.

    Dieses Diskriminierungsverbot steht nach der Rechtsprechung des EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti) und der sich daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - BAGE 88, 144 = AP HRG § 57 b Nr. 15 mwN) der Anwendung des § 57 b Abs. 3 HRG aF auf befristete Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren aus den EG-Ländern entgegen.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

  • BAG, 12.02.1997 - 7 AZR 133/96

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lektor

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • BAG, 25.02.1998 - 7 AZR 31/97

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Lektor aus der Europäischen Union

  • LAG Köln, 11.08.1995 - 13 (3) Sa 160/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Einstellung fremdsprachiger Lektoren an einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc

  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 381/97

    Ausschluß der Lektoren von der Zusatzversorgung

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2044/94

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer fremdsprachigen

  • BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 70/95

    Voraussetzungen für die Befristung von Lektorenverträgen

  • BAG, 01.12.1999 - 7 AZR 236/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem deutschen Lektor; Klagefrist; Annex;

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2109/96
  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2110/96

    Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eines

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2467/96

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer fremdsprachlichen

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 1035/95

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitsvertrag mit einer fremdsprachlichen

  • BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 85/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Fremdsprachenlektor

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen gegen Kari Uecker und Vera Jacquet gegen Land

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1998 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2471/96

    Befristung der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren; Verstoß gegen den

  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 154/98

    Ausschluß der Lektoren von der Zusatzversorgung

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 701/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Einstellung fremdsprachiger Lektoren an einer

  • LAG Baden-Württemberg, 25.09.2003 - 11 Sa 111/02

    Verschaffungsanspruch auf eine Zusatzversorgung für befristet im öffentlichen

  • LAG München, 17.12.1997 - 9 Sa 161/97

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

  • LAG Berlin, 05.01.1998 - 9 Sa 124/97

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis; Lektoren; Beiderseitige Tarifbindung

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 605/95

    Befristung von Lektorenverträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-70/95

    Sodemare SA, Anni Azzurri Holding SpA und Anni Azzurri Rezzato Srl gegen Regione

  • BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 227/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer norwegischen Lektorin - funktionswidrige

  • BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 235/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer russischen Lektorin - funktionswidrige

  • BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 249/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektoren

  • EuG, 21.12.2022 - T-746/20

    Auswärtige Beziehungen

  • EuG, 21.12.2022 - T-747/20

    EOC Belgium/ Kommission

  • LAG Berlin, 18.11.1994 - 6 Sa 113/94

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Verstoß gegen Europäisches Recht

  • LAG Köln, 09.05.1995 - 11 Sa 1098/94

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektoren - Verstoß gegen Art. 48 EWG

  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.1993 - 12 Sa 82/93

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses und Anspruch auf Beschäftigung; Auslegung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.1997 - 5 Sa 134/97

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-90/96

    David Petrie u. a. gegen Università degli studi di Verona und Camilla Bettoni. -

  • LAG Hamm, 26.01.1996 - 5 Sa 2043/94

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektor

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesier, der mit einer

  • BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 237/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer iranischen Lektorin - funktionswidrige

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1999 - C-102/98

    Kocak

  • LAG Baden-Württemberg, 03.09.1998 - 11 Sa 43/97

    Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer aus einem Mitgliedsstaat der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.1997 - C-15/96

    Kalliope Schöning-Kougebetopoulou gegen Freie und Hansestadt Hamburg. -

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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,986
BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93 (https://dejure.org/1993,986)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93 (https://dejure.org/1993,986)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93 (https://dejure.org/1993,986)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Neuregelung des Rechts der Notare - Streichung der wartezeitabhängigen Bestellung zum Notar ohne entsprechende Übergangsregelung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte - Ohne Übergangsregelung - Notarbestellung - Von Wartezeit abhängig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1718
  • DNotZ 1995, 154
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93
    Die mit ihr aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Berufszugangsrechts für Notare durch Art. 1 Ziffern 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) können bereits aufgrund der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet werden (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 80, 257).

    Der Gesetzgeber hat eine gesetzliche Grundlage für die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren bei der Vergabe von Notarstellen geschaffen, die den Vorgaben in dem Beschluß vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280 [294 ff.]) entspricht.

    Die Zahl der Notarstellen, die der Staat in Ausübung seiner Organisationsgewalt entsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege festsetzt, ist notwendig begrenzt (vgl. BVerfGE 73, 280 [292]).

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93
    Die mit ihr aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Berufszugangsrechts für Notare durch Art. 1 Ziffern 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) können bereits aufgrund der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet werden (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 80, 257).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93
    Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die gesetzgeberische Maßnahme bei Abwägung einerseits ihrer Schwere für die Betroffenen und andererseits der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren überschreitet (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfGE 76, 256 [359 f.]).
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Der Gesetzgeber war also nicht gehalten, für die Absenkung der Kappungsgrenze eine (längere) Übergangsregelung zu schaffen, zumal er aufgrund der Entwicklungen insbesondere in Ballungszentren dringenden Regelungsbedarf gesehen hat (BT-Drucks. 17/9559, S. 4) und ihm auch hinsichtlich der Frage, ob Übergangsregelungen zu schaffen sind, ein Gestaltungsspielraum zukommt (BVerfG, NJW 1994, 1718; Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 178/03, NZM 2004, 545 unter II 3).
  • BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 178/03

    Berechnung der Kappungsgrenze nach Wegfall der Preisbindung

    Mit der Absenkung der Kappungsgrenze auf 20 %, der ausweislich der Entwurfsbegründung eine Abwägung der Vermieter- mit den Mieterinteressen vorausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4553 S. 36), hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum, der auch hinsichtlich der Frage besteht, ob Übergangsregelungen zu treffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/03, NJW 1994, 1718), nicht überschritten.
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

    Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen bei Abwägung einerseits ihrer Schwere für den Betroffenen und andererseits der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren überschreiten (vgl BVerfG Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua - BVerfGE 58, 81, 124 f = SozR 2200 § 1255a Nr. 7; vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 360; Kammer-Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93 - NJW 1994, 1718 mwN).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Wie der Senat entschieden hat, gebietet es der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat Übergangsregelungen zugunsten derjenigen Bewerber zu schaffen, die die nach altem Recht zulässigen Wartezeiten bereits teilweise erfüllt hatten (Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1; v. 29. März 1993, NotZ 16/92, hierzu Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993, 1 BvR 1124/93).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    cc) Der Gesetzgeber hat eine Art. 12 GG entsprechende gesetzliche Grundlage für die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren durch die Neuregelung des Zugangs zum Notarberuf im Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, dort insbesondere Art. 1 Ziff. 1 - 3, geschaffen und damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280, 296) erfüllt (BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93, in juris dokumentiert).

    Da entsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Stellenzahl notwendigerweise begrenzt ist (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BVerfG Beschluß vom 22. Oktober 1993 aaO.), hat das Verfahren die Funktion, die Rechte jeden Bewerbers zu schützen.

  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21

    Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um

    Eine solche Regelung ist zum Schutz der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege als eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts (vgl. zB BVerfG NJW 1994, 1718 f) grundsätzlich geeignet und erforderlich.
  • OVG Berlin, 23.09.2003 - 3 B 12.96

    Novum

    Als weiteres überwiegendes Gemeinwohlinteresse ist die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1718; DVBl. 1991, 1139; BVerfGE 93, 213 ).
  • BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 177/03

    Berechnung der Kappungsgrenze

    Mit der Absenkung der Kappungsgrenze auf 20 %, der ausweislich der Entwurfsbegründung eine Abwägung der Vermieter- mit den Mieterinteressen vorausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4553 S. 36), hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum, der auch hinsichtlich der Frage besteht, ob Übergangsregelungen zu treffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/03, NJW 1994, 1718), nicht überschritten.
  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

    Das Bundesverfassungsgericht (vergleiche z.B. BVerfG NJW 1994, 1718) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 130, 356 [362]; BGHZ 126, 39 [47]; BGHZ 124, 327 [332]) haben die Neuregelung gebilligt, die Länder seien im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums befugt, die Auswahlkriterien durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (in der Regel als AVNot bezeichnet) zu konkretisieren (BGHZ 124, 327 [332]).
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 24/98 R

    Jahr

    Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen bei Abwägung einerseits ihrer Schwere für den Betroffenen und andererseits der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren überschreiten (vgl BVerfG Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 ua - BVerfGE 58, 81, 124 f = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 9, 20 f; vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 360; Kammer-Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93 - NJW 1994, 1718 mwN).
  • OVG Berlin, 23.09.2003 - 3 B 11.96

    SED-Altvermögen der Firma Novum steht Deutschland zu

  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94

    Ausgestaltung der Bewerbungsfrist für Notarstellen als Ausschlußfrist

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93

    Falschaussage - Amtsenthebung

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 4/95

    Berücksichtigung der Dauer der Anwaltstätigkeit eines Notarbewerbers

  • OLG Köln, 07.02.2001 - 2 VA (Not) 35/00
  • BGH, 29.12.1993 - NotZ 39/92

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bei der Bestellung von Anwaltsnotaren -

  • KG, 11.07.2002 - Not 10/01

    Heraufsetzung der Bedürfniszahlen in Berlin im Jahr 2000 von

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 50/92

    Wartezeit des Anwaltsnotars bei Wechsel des Zulassungsortes als Rechtsanwalt

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93

    Anwendbares Zulassungsrecht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des

  • OLG Brandenburg, 11.10.2000 - 8 W 207/00

    Vollstreckungsschutz bei schwerwiegender Gefährdung von Leben oder Gesundheit;

  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 11/94

    Ablehnung einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle wegen

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 21/93

    Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes - Übergangsregelung für Notarbewerber -

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 5/93

    Anspruch auf Bestellung zum Notar mit Amtssitz in Frankfurt am Main - Recht auf

  • BGH, 29.12.1993 - NotZ 26/92

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 37/92

    Beantragung der Bestellung zum Notar unter Befreiung von der 15-jährigen

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 31/93

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Bestellung

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 24/93

    Antrag auf Bestellung als Notar - Erfüllung der erforderlichen Wartezeit -

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 59/92

    Anrechnung der Tätigkeitsdauer als Notarvertreter auf die Wartezeit - Recht auf

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 34/92

    Ausnahmsweise Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 11/93

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar wegen Nichterfüllung der

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 26/93

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Zwingender Bezug des Bestellungsantrags auf

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