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   BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92   

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BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92 (https://dejure.org/1994,1170)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1994 - I ZR 162/92 (https://dejure.org/1994,1170)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1994 - I ZR 162/92 (https://dejure.org/1994,1170)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kreuzworträtsel - Zeitschrift - Gewinnherkunft

  • werbung-schenken.de

    Preisrätselgewinnauslobung II

    UWG § 1
    Getarnte Werbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    "Preisrätselgewinnauslobung II"; Werbung mit Preisen für ein Preisrätsel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2954
  • MDR 1995, 280
  • GRUR 1994, 823
  • WM 1995, 176
  • BB 1994, 1886
  • afp 1994, 305
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 05.04.1909 - VI 244/08

    1. Wert des Beschwerdegegenstandes der Revision bei der negativen

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92
    Die vorher erhobene gegenläufige Feststellungsklage berührt weder dieses Rechtsschutzinteresse noch begründet sie - entgegen einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung (vgl. Bettermann, Rechtshängigkeit und Rechtsschutzform, 1949, S. 36 ff.; Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 261 Rdn. 9; w.N. bei MünchKomm ZPO/Lüke, § 261 Rdn. 66 in FN 95) - den Einwand anderweiter Rechtshängigkeit des Streitgegenstands; denn wegen des weitergehenden Rechtsschutzziels der Leistungsklage - Erlangung eines Titels zur unmittelbaren Durchsetzung des verfolgten Anspruchs - kann zwar deren Rechtshängigkeit der Erhebung einer gegenläufigen Feststellungsklage, nicht aber die Rechtshängigkeit der letzteren der Erhebung der Leistungsklage entgegenstehen (vgl. RGZ 71, 68, 73 f.; BGH, Urt. v. 28.11.1961 - I ZR 127/60, GRUR 1962, 360, 361 - Trockenrasierer; Stern/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 261 Rdn. 62; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 256 Rdn. 16; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 256 C III b und J I a; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 23. Aufl., § 40 II 2; Schotthöfer, WRP 1986, 14, 15 f.).
  • BGH, 30.06.1994 - I ZR 167/92

    Produktinformation II - Getarnte Werbung

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92
    Der Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs liegt in einem solchen Fall - auch ohne daß der Beitrag gegen Entgelt geschaltet ist oder in Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung für das genannte Produkt stehen muß - darin begründet, daß der Verkehr dem redaktionell gestalteten Beitrag als einer Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimißt als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation I; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92 - Produktinformation II, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.02.1993 - I ZR 14/91

    Produktinformation I - Getarnte Werbung

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92
    Der Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs liegt in einem solchen Fall - auch ohne daß der Beitrag gegen Entgelt geschaltet ist oder in Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung für das genannte Produkt stehen muß - darin begründet, daß der Verkehr dem redaktionell gestalteten Beitrag als einer Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimißt als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation I; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92 - Produktinformation II, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1961 - I ZR 127/60

    Keine Einrede der Rechtshängigkeit bei Feststellungsklage nach Unterlassungsklage

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92
    Die vorher erhobene gegenläufige Feststellungsklage berührt weder dieses Rechtsschutzinteresse noch begründet sie - entgegen einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung (vgl. Bettermann, Rechtshängigkeit und Rechtsschutzform, 1949, S. 36 ff.; Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 261 Rdn. 9; w.N. bei MünchKomm ZPO/Lüke, § 261 Rdn. 66 in FN 95) - den Einwand anderweiter Rechtshängigkeit des Streitgegenstands; denn wegen des weitergehenden Rechtsschutzziels der Leistungsklage - Erlangung eines Titels zur unmittelbaren Durchsetzung des verfolgten Anspruchs - kann zwar deren Rechtshängigkeit der Erhebung einer gegenläufigen Feststellungsklage, nicht aber die Rechtshängigkeit der letzteren der Erhebung der Leistungsklage entgegenstehen (vgl. RGZ 71, 68, 73 f.; BGH, Urt. v. 28.11.1961 - I ZR 127/60, GRUR 1962, 360, 361 - Trockenrasierer; Stern/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 261 Rdn. 62; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 256 Rdn. 16; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 256 C III b und J I a; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 23. Aufl., § 40 II 2; Schotthöfer, WRP 1986, 14, 15 f.).
  • BGH, 22.09.1972 - I ZR 19/72

    Neues aus der Medizin

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92
    Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da dieses sich bei der Leistungsklage grundsätzlich schon aus der Nichterfüllung des mit ihr verfolgten materiellen Anspruchs ergibt, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner Durchsetzung zu unterstellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 = WRP 1973, 23 - Neues aus der Medizin; BGH, Urt. v. 9.4.1987 - I ZR 44/85, GRUR 1987, 568, 569 = WRP 1987, 627 - Gegenangriff; st. Rspr.).
  • BGH, 14.07.1988 - I ZR 184/86

    PKW-Schleichbezug

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92
    Das Verschweigen eines solchen für die richtige Einschätzung des Charakters und des Werts sowohl des Rätselspiels als solchen als auch der ausgelobten Preise wesentlichen Umstands ist - wie grundsätzlich alle bewußten Täuschungshandlungen im geschäftlichen Verkehr zur Erzielung materieller Vorteile (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1988 - I ZR 184/86, GRUR 1988, 916, 917 f. = WRP 1988, 734 - Pkw-Schleichbezug; BGH, Urt. v. 7.10.1993 - I ZR 293/91, GRUR 1994, 126, 127 = WRP 1994, 28 - Folgeverträge m.w.N.) - mit den Anforderungen an lauteren Wettbewerb unvereinbar.
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92

    "Gegenangriff"; Behandlung einer auf Unterlassung von Vortrag im Prozeß

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92
    Diesen Rechtsstreit hat der erkennende Senat durch Urteil vom selben Tage (I ZR 34/92) abschließend entschieden.
  • BGH, 09.04.1987 - I ZR 44/85

    Folgeverträge - Täuschung

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92
    Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da dieses sich bei der Leistungsklage grundsätzlich schon aus der Nichterfüllung des mit ihr verfolgten materiellen Anspruchs ergibt, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner Durchsetzung zu unterstellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 = WRP 1973, 23 - Neues aus der Medizin; BGH, Urt. v. 9.4.1987 - I ZR 44/85, GRUR 1987, 568, 569 = WRP 1987, 627 - Gegenangriff; st. Rspr.).
  • BGH, 07.10.1993 - I ZR 293/91

    Substantiierung des Klagevortrages; Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92
    Das Verschweigen eines solchen für die richtige Einschätzung des Charakters und des Werts sowohl des Rätselspiels als solchen als auch der ausgelobten Preise wesentlichen Umstands ist - wie grundsätzlich alle bewußten Täuschungshandlungen im geschäftlichen Verkehr zur Erzielung materieller Vorteile (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1988 - I ZR 184/86, GRUR 1988, 916, 917 f. = WRP 1988, 734 - Pkw-Schleichbezug; BGH, Urt. v. 7.10.1993 - I ZR 293/91, GRUR 1994, 126, 127 = WRP 1994, 28 - Folgeverträge m.w.N.) - mit den Anforderungen an lauteren Wettbewerb unvereinbar.
  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 88/90
    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92
    cc) Auf die Berechtigung der mit der Anschlußrevision vorsorglich erhobenen Rüge, das Berufungsgericht hätte die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, wonach die Beklagte auch ein weiteres Entgelt in Form einer Bezahlung für das Preisrätsel erhalten habe, unter den gegebenen Umständen nicht als unsubstantiiert ansehen dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968), kommt es danach für die Entscheidung nicht mehr an.
  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

    (aa) Der Einschätzung steht auch nicht etwa entgegen, dass die Rechtsprechung Gewinnspiele und Preisrätsel im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit von Presseorganen zuordnet (BGH v. 31.10.2012 - I ZR 205/11, GRUR 2013, 644 - Preisrätselgewinnauslobung V; v. 11.07.1996 - I ZR 183/93, GRUR 1997, 145 - Preisrätselgewinnauslobung IV; v. 11.07.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 - Preisrätselgewinnauslobung III; v. 07.07.1994 - I ZR 162/92, GRUR 1994, 823 - Preisrätselgewinnauslobung II; v. 07.07.1994 - I ZR 104/93, GRUR 1994, 821 - Preisrätselgewinnauslobung I).

    Der Leser erkennt, dass ihm ein solches Gewinnspiel als "Anreiz für den Kauf... der Zeitschrift geboten wird, die das Preisrätsel veranstaltet, und daß ihm damit also auch eine Form der Werbung für diese Zeitschrift entgegentritt (BGH v. 07.07.1994 - I ZR 104/93, GRUR 1994, 821, 822 - Preisrätselgewinnauslobung I; v. 07.07.1994 - I ZR 162/92, GRUR 1994, 823, 824 - Preisrätselgewinnauslobung II).

  • BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11

    Preisrätselgewinnauslobung V

    In solchen Fällen mag der Verkehr zwar ohne weiteres erkennen, dass ein Gewinnspiel im redaktionellen Teil einer Zeitschrift (auch) der Eigenwerbung dient, weil die Unterhaltung ebenso wie die Gewinnchance einen Anreiz für den Kauf der Zeitschrift bietet (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 162/92, GRUR 1994, 823, 824 = WRP 1994, 816 - Preisrätselgewinnauslobung II).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93

    Eis & Dynamit I - Getarnte Werbung, Feuer

    Demgemäß sind Werbemaßnahmen, die sich nicht als solche, sondern als Maßnahmen scheinbar anderer, objektiverer Art darstellen, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in zahlreichen Fällen beanstandet worden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.3.1962 - I ZR 138/60, GRUR 1962, 461, 464 f. = WRP 1962, 233 - Werbeveranstaltung mit Filmvorführung; BGH, Urt. v. 7.6.1967 - Ib ZR 34/65, GRUR 1968, 382, 384 = WRP 1967, 363 - Favorit II; BGHZ 50, 1, 3 [BGH 10.01.1968 - Ib ZR 43/66] - Pelzversand; BGHZ 81, 247, 250 f. - Getarnte Werbung I; BGHZ 110, 278, 291 - Werbung im Programm; BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II; BGH, Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 162/92, GRUR 1994, 823, 824 = WRP 1994, 816 - Preisrätselgewinnauslobung II).

    Denn der in diesen zur Eingrenzung gebrauchte Begriff des "Entgelts" schließt, weil einschränkungslos gebraucht, jede Form eines "Entgelts" ein, also auch das (geldwerte) kostenlose Überlassen von Gegenständen zur Verwendung als Filmrequisiten (vgl. zum Entgelt-Begriff BGH aaO., GRUR 1994, 823, 825 unter 11, 3, b, bb - Preisrätselgewinnauslobung II), das hier, weil es - wie ausgeführt - nicht als anstößig angesehen werden kann, aus dem Urteilsausspruch auszunehmen ist.

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 79/94

    Preisrätselgewinnauslobung III - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

    a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen "Preisrätselgewinnauslobung I und II" (BGH, Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 104/93, GRUR 1994, 821 = WRP 1994, 814; Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 162/92, GRUR 1994, 823 = WRP 1994, 816) ausgeführt hat, sind die Grundsätze, die der Senat zur Wettbewerbswidrigkeit einer redaktionellen Werbung aufgestellt hat, auf die Gestaltung eines Preisrätsels und die Präsentation des für die richtige Lösung ausgelobten Gewinns nicht ohne weiteres zu übertragen.

    Damit scheidet eine Beanstandung der Gestaltung des Preisrätsels unter dem in der Entscheidung des Senats "Preisrätselgewinnauslobung II" (BGH, Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 162/92, GRUR 1994, 823, 824) angesprochenen Gesichtspunkt aus, wonach ein Preisrätsel, das keinen eindeutigen Hinweis darauf enthält, daß die Gewinne unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, aus Wettbewerbsgründen zu verbieten sein kann.

  • BVerwG, 23.07.2014 - 6 C 31.13

    Produktplatzierung; Verbot zu starker Herausstellung; Schleichwerbung;

    Der werbewirtschaftliche Vorteil programmintegrierter Werbung besteht darin, dass der Konsument ihr gegenüber weniger skeptisch reagiert als gegenüber klassischer, vom Programm abgetrennter Werbung im Werbeblock (vgl. Castendyk, ZUM 2010, 29 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 162/92 - NJW 1994, 2954 ).
  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 183/93

    Preisrätselgewinnauslobung IV - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

    a) Wie der Bundesgerichtshof in den nach Verkündung des Berufungsurteils veröffentlichten Urteilen "Preisrätselgewinnauslobung I und II" (Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 104/93, GRUR 1994, 821 = WRP 1994, 814; Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 162/92, GRUR 1994, 823 = WRP 1994, 816) und in dem oben angeführten Urteil vom heutigen Tage (aaO. - Preisrätselgewinnauslobung III) ausgeführt hat, können die Rechtsprechungsgrundsätze zur Veröffentlichung redaktioneller Beiträge werbenden Inhalts nicht ohne weiteres auf Preisrätsel, bei denen Gewinne ausgelobt werden, übertragen werden.
  • OLG Hamburg, 13.06.2013 - 3 U 15/12

    Wettbewerbsverstoß: Redaktionelle Werbung in Verbindung mit einem Gewinnspiel in

    In Fällen einer Vermischung von redaktionellem Teil und Werbung mag der Verkehr zwar ohne weiteres erkennen, dass ein Gewinnspiel im redaktionellen Teil einer Zeitschrift (auch) der Eigenwerbung der Zeitschrift dient, weil die Unterhaltung ebenso wie die Gewinnchance einen Anreiz für den Kauf der Zeitschrift bietet (BGH GRUR 1994, 823, 824 - Preisrätselgewinnauslobung II).
  • LG Freiburg, 18.08.2010 - 12 O 38/10

    Wettbewerbsverstoß: Getarnte redaktionelle Werbung in einer

    In den Grenzen des normalen und seriöserweise Üblichen gehört sie zum Anreiz für die Beteiligung am Rätselspiel und der davon erhofften Werbewirkung für den Absatz der Zeitschrift, was der Verkehr im allgemeinen auch erkennen wird (BGH GRUR 1994, 823 - Preisrätselgewinnauslobung II).
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 34/92

    Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes bei der Veranstaltung eines

    Die gegen dieses Urteil des Kammergerichts gerichtete Revision und Anschlußrevision hat der Senat mit Urteil vom selben Tag, an dem über den vorliegenden Rechtsstreit abschließend zu befinden war, zurückgewiesen (I ZR 162/92).
  • LG Freiburg, 17.01.2011 - 12 O 78/10

    Wettbewerbsverstoß: Preisrätsel als Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot

    In den Grenzen des normalen und seriöserweise Üblichen gehört sie zum Anreiz für die Beteiligung am Rätselspiel und der davon erhofften Werbewirkung für den Absatz der Zeitschrift, was der Verkehr im allgemeinen auch erkennen wird (BGH GRUR 1994, 823 - Preisrätselgewinnauslobung II).
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