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   BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93   

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https://dejure.org/1994,321
BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93 (https://dejure.org/1994,321)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1994 - III ZR 27/93 (https://dejure.org/1994,321)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 (https://dejure.org/1994,321)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behördenverschulden - Vertretbare Rechtsmeinung - Sorgfältige Prüfung - Versagung der Nutzungsänderungsgenehmigung - Rechtswidrigkeit - Entschädigung - Enteignungsgleicher Eingriff - Mindererlös

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 14
    Beharren einer Behörde auf unzutreffender Rechtsansicht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur fahrlässigen Amtspflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; GG Art. 14
    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer Nutzungsänderungsgenehmigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 14
    Veräußerung eines Grundstücks/Erbbaurechts während vorübergehender Bausperre: Keine Entschädigung wegen Mindererlöses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3158
  • MDR 1994, 1090
  • NVwZ 1995, 198 (Ls.)
  • VersR 1994, 1188
  • WM 1994, 1681
  • BB 1994, 1315
  • DB 1994, 1615
  • ZfBR 1994, 231
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.06.1992 - III ZR 210/90

    Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff bei faktischer Bausperre

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93
    a) Es ist anerkannt, daß die rechtswidrige Ablehnung eines Baugesuchs bzw. eines Antrags auf Genehmigung einer Nutzungsänderung eine Amtspflichtverletzung darstellen kann (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - WM 1992, 1858).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Vollzug des unwirksamen Durchführungsplans durch die Bescheide der Beklagten vom 25. November 1982 und vom 28. März 1984, mit der sie die für das siebte Obergeschoß und das Erdgeschoß beantragte (weitere) Nutzung abgelehnt hat, einen unmittelbaren rechtswidrigen Eingriff in die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der erbbauberechtigten Gemeinschuldnerin (Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rn. 175) dargestellt haben können (Senat BGHZ 92, 34, 41; 110, 1, 5; Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung 1987 Rn. 164, 421).

    Für deren Bemessung bietet sich der Betrag an, den ein Bauwilliger für die Erlaubnis zeitlicher baulicher Nutzung - hier: ein Interessent für die zeitweilige Nutzung des siebten Obergeschosses zu Lager- und Verkaufszwecken - gezahlt haben würde (Miet-, Pacht- oder Erbbauzins); sie wird sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger Teilenteignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO m.w.N.; Gelzer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff 2. Aufl. Rn. 581, 586; Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung 3. Aufl. S. 202).

    Bei einer wie hier nur vorübergehenden Beeinträchtigung der vollen Nutzbarkeit eines Grundstücks kann das dem Eigentümer/Erbbauberechtigten durch den Eingriff Abverlangte nur in einem zeitweiligen Ausfall des entsprechenden Nutzungswertes bestehen (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO), nicht in einem dauernden Verlust der Nutzungsmöglichkeit, der sich dann unter Umständen auch in einer Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks/Erbbaurechts niederschlagen würde.

    Aus diesem Grunde kann ihm ein Anspruch nur dann zugebilligt werden, wenn er während der Sperre die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit hatte, das Grundstück selbst zu bebauen oder zu Bebauungszwecken zu veräußern, und wenn die Sperre das Bauvorhaben oder eine sonstige Nutzung des Grundstücks verhindert oder verzögert hat (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO; Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - III ZR 176/86 - GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff, Bausperre 1; Hußla, NJW 1968, 631 f).

    Dies setzt voraus, daß der Kläger während der Sperre die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit hatte, die Räumlichkeiten des siebten Obergeschosses als Lager- oder Verkaufsräume zu vermieten (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO; Senatsbeschluß vom 7. Mai 1992 - III ZR 95/91 - NVwZ 1992, 1119).

    Diese würden sich auf eine "Bodenrente" richten, die hier dem Betrag entspräche, den ein Mieter für die Nutzung gezahlt hätte, und die sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des Minderwertes decken würde, den das Erbbaurecht bei einer endgültigen Verweigerung der Nutzungsgenehmigung gehabt hätte (vgl. dazu oben II 1 a und Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO).

    Da der Kläger bei einer entsprechenden Nutzungserlaubnis die Räume zur Vermietung als Lager- oder Verkaufsfläche hätte anbieten können, kommt ihm, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB dafür zugute, daß es ihm auch tatsächlich gelungen wäre, die Räume zu vermieten (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO).

    Sollte das Berufungsgericht hingegen gemeint haben, daß die Räume im siebten Obergeschoß seinerzeit mangels Nachfrage möglicherweise überhaupt nicht oder nur nach zu aufwendigen Umbaumaßnahmen als Verkaufs- oder Lagerfläche vermietbar gewesen wären, wäre dies ein Umstand, für den die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig gewesen wäre; denn dies würde eine Einwendung gegen den Entschädigungsanspruch begründen (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO).

  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages -

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93
    Eine Behörde, die ihre vertretbare, wenn auch in einem späteren Rechtsstreit mißbilligte Rechtsmeinung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat (vgl. Senat BGHZ 119, 365 (369 f.) = VersR 93, 187 (188), trifft auch dann nicht ohne weiteres der Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn sie sich in der Folgezeit einer gegen sie ergangenen nichtrechtskräftigen Entscheidung nicht beugt.

    Durch dieses rechtskräftig gewordene Urteil ist mit Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozeß festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Genehmigung der geänderten Nutzung hatte (BGHZ 119, 365, 368), so daß der ablehnende Bescheid rechtswidrig war.

    Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, daß die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (Senat BGHZ 119, 365, 369/370 m.w.N.).

    c) Zu Unrecht rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre in dem Verwaltungsprozeß vertretene Rechtsansicht aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen (vgl. Senat BGHZ 119, 365, 370).

  • BGH, 27.02.1992 - III ZR 66/90

    Verfassungskonforme Auslegung einer Befristungsregelung in Landesbauordnung

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93
    Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, daß es sich bei der Entscheidung, ob die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufbauG vorgeschriebene Feststellung des Durchführungsplans durch die Verwaltung erfolgen durfte oder ob dies eine der Gemeindevertretung vorbehaltene Aufgabe darstellte, um eine nicht einfach zu beurteilende Rechtsfrage gehandelt hat, die seinerzeit weder höchstrichterlich geklärt noch im Schrifttum zufriedenstellend behandelt war (Senatsurteile vom 10. April 1986 aaO und vom 27. Februar 1992 - III ZR 66/90 - LM BBauG § 173 Nr. 3; Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 293 m.w.N.).

    Während es Sinn und Zweck eines Schadensersatzanspruchs ist, das schädigende Ereignis wirtschaftlich ungeschehen zu machen, der Schadensersatz mithin an der Vermögenslage ausgerichtet ist, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, soll dem Eigentümer durch die Entschädigung ein Ausgleich für das Genommene, die entzogene Vermögenssubstanz, gegeben werden (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 - III ZR 66/90 - GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff, Gewinnentgang 1; Kreft aaO vor § 839 Rn. 85).

    Daher sind nur solche Einbußen und Nachteile zu entschädigen, die den Eigentumer in seiner geschützten Rechtsposition treffen (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 aaO).

  • BGH, 10.04.1986 - III ZR 209/84

    Bestimmung des Inhalts eines Bebauungsplans; Amtspflichten der

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93
    Wenden sie einen unwirksamen Plan an, statt den Bauwilligen auf ihre Bedenken gegen dessen Wirksamkeit hinzuweisen, so handeln sie amtspflichtwidrig (Senat BGHZ 84, 292, 302 f; Senatsurteile vom 20. Oktober 1977 - III ZR 142/75 - WM 1978, 37 und vom 10. April 1986 - III ZR 209/84 - BauR 1987, 62, 65).

    Dasselbe gilt für den Fall, daß für sie Anlaß bestanden hätte, die Wirksamkeit des Plans zu überprüfen, und daß sie bei sachgerechter Beurteilung dessen Nichtigkeit hätten feststellen müssen (Senatsurteil vom 10. April 1986 aaO).

    Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, daß es sich bei der Entscheidung, ob die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufbauG vorgeschriebene Feststellung des Durchführungsplans durch die Verwaltung erfolgen durfte oder ob dies eine der Gemeindevertretung vorbehaltene Aufgabe darstellte, um eine nicht einfach zu beurteilende Rechtsfrage gehandelt hat, die seinerzeit weder höchstrichterlich geklärt noch im Schrifttum zufriedenstellend behandelt war (Senatsurteile vom 10. April 1986 aaO und vom 27. Februar 1992 - III ZR 66/90 - LM BBauG § 173 Nr. 3; Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 293 m.w.N.).

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 161/85

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung;

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93
    Diese Beweiserleichterung mindert auch die Darlegungslast der Partei, die Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, weil Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen in diesem Fall einander entsprechen (BGHZ 100, 36, 49 [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85]/50 m.w.N.).

    Dies geht über die Anforderungen des § 252 Satz 2 BGB hinaus (BGHZ 100, 36, 50) [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85].

  • BGH, 17.09.1987 - III ZR 176/86

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93
    Aus diesem Grunde kann ihm ein Anspruch nur dann zugebilligt werden, wenn er während der Sperre die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit hatte, das Grundstück selbst zu bebauen oder zu Bebauungszwecken zu veräußern, und wenn die Sperre das Bauvorhaben oder eine sonstige Nutzung des Grundstücks verhindert oder verzögert hat (Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO; Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - III ZR 176/86 - GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff, Bausperre 1; Hußla, NJW 1968, 631 f).

    Da demnach nicht festgestellt ist, daß für den Kläger die Möglichkeit bestand, die Räume in einen Zustand zu versetzen, in denen sie für die geänderten Zwecke allgemein vermietbar gewesen wären, bleibt offen, ob die Gemeinschuldnerin durch die Weigerung der Beklagten, die beantragte Genehmigung zu erteilen, fühlbar in der Nutzung ihres Erbbaurechts getroffen worden ist (Senatsbeschluß vom 17. September 1987 aaO).

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93
    Der Kläger war nach der Rechtsprechung des Senats gehalten, gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten Primärrechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen (BGHZ 90, 17; 110, 12).

    Auch die weitere Frage, ob das Vorbringen des Klägers, er sei zur Veräußerung des Grundstücks durch den Druck der Gläubigerbanken gezwungen worden, vom Berufungsgericht zu Recht als unsubstantiiert außer acht gelassen worden ist, obwohl grundsätzlich die öffentliche Körperschaft für die tatsächlichen Grundlagen der Mitverantwortung darlegungs- und beweispflichtig ist (BGHZ 90, 17, 32; Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 2. Aufl. S. 134), bedarf aus den genannten Gründen keiner abschließenden Entscheidung.

  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 3/86

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines als Beweismittel beschlagnahmten

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93
    Der nicht auf der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 335, 338) beruhende, allein in der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin angelegte Umstand, daß der Kläger das Erbbaurecht gerade während der zeitweiligen Nutzungsminderung veräußern mußte, ohne dabei den vollen Wert des Rechts durchsetzen zu können, berührt sein entschädigungsrechtlich erhebliches Interesse nicht.
  • BGH, 07.05.1992 - III ZR 95/91

    Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen einer sog faktischen

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93
    Dies setzt voraus, daß der Kläger während der Sperre die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit hatte, die Räumlichkeiten des siebten Obergeschosses als Lager- oder Verkaufsräume zu vermieten (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO; Senatsbeschluß vom 7. Mai 1992 - III ZR 95/91 - NVwZ 1992, 1119).
  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Vollzug des unwirksamen Durchführungsplans durch die Bescheide der Beklagten vom 25. November 1982 und vom 28. März 1984, mit der sie die für das siebte Obergeschoß und das Erdgeschoß beantragte (weitere) Nutzung abgelehnt hat, einen unmittelbaren rechtswidrigen Eingriff in die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der erbbauberechtigten Gemeinschuldnerin (Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rn. 175) dargestellt haben können (Senat BGHZ 92, 34, 41; 110, 1, 5; Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung 1987 Rn. 164, 421).
  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 132/88

    Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs durch Unterschutzstellung eines

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 49/88

    Berücksichtigung der Trennung unverträglicher Nutzungen bei Aufstellung eines

  • BGH, 28.10.1982 - III ZR 71/81

    Enteignung - U-Bahnbau - Straßenführung - Anliegerbetrieb - Verkehrsführung -

  • BGH, 20.10.1977 - III ZR 142/75
  • BGH, 24.06.1982 - III ZR 169/80

    Keine Amtshaftung wegen nichtigen Bebauungsplans

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Ferner müssen an der Baurechtslage Interessierte ausreichend unterrichtet werden (vgl. BGHZ 84, 292, 302 f.; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 - NJW 1994, 3158), wobei Einzelheiten dieser Amtspflicht hier nicht zu erörtern sind.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90 - BGHZ 119, 365 und vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 - NJW 1994, 3158 ).
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (vgl. nur Senat, Urteile vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90, BGHZ 119, 365, 369 f; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93, NJW 1994, 3158, 3159; vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 371 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309).

    Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66, VersR 1968, 788, 790; vom 10. April 1986 - III ZR 209/84, NVwZ 1987, 168, 169; vom 17. März 1994 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO S. 309 f; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919; siehe zum Ganzen auch Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 204 ff).

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