Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 16.07.1993

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   BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93   

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BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93 (https://dejure.org/1993,2947)
BVerfG, Entscheidung vom 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93 (https://dejure.org/1993,2947)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Oktober 1993 - 1 BvR 1335/93 (https://dejure.org/1993,2947)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Räumungsprozess - Fristlose Kündigung - Überbelegung der Wohnung - Familienangehörige - Konkrete Nachteile - Vermieter - Mieter - Abwägung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsschutz des Mieters; Kündigung; Überbelegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen Überbelegung einer Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 41
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; das Besitzrecht an einer gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne dieser Freiheitsgewährleistung (BVerfG, NJW 1993, S. 2035).

    Der Eigentumsschutz des Mieters steht also gerichtlichen Entscheidungen entgegen, die Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für das Besitzrecht verkennen (BVerfG, NJW 1993, S. 2035 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Die Nutzung des Eigentums soll dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten; die grundrechtliche Eigentumsverbürgung enthält damit Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 79, 292 ).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 85, 214 ).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.1987 - 3 REMiet 1/87

    Kündigung; Fristlos; Vermieter; Mieter; Abmahnung; Überbelegung

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Dann kann aber der Umstand, daß fünf dieser sieben Personen (zwei Erwachsene und drei Kinder) die Wohnung im maßgeblichen Zeitraum nicht zum Schlafen nutzten und auch vormittags nicht anwesend waren, nur dahin gewertet werden, daß es sich allenfalls um eine "einfache" Überbelegung im Sinne der von ihm selbst herangezogenen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe handelte (NJW 1987, S. 1952 ).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1054/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 85, 214 ).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Soweit der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu auch BVerfG, NJW 1993, S. 1751 ) und von Art. 6 GG berührt sein kann, treten diese Bestimmungen hinter Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zurück.
  • AG München, 29.04.2015 - 415 C 3152/15

    Zu kleine Wohnung für Kinder

    Soweit der Beklagtenvertreter die Auffassung vertritt, dass neben der Überbelegung als solcher eine konkrete und erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters bestehen müsse, ist folgendes auszuführen: Die vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG v. 18.10.1993, Az. 1 BvR 1335/93) und des Bundesgerichtshofes (BGH v. 14.07.1993, Az. VIII ARZ 1/93) betreffen die Anforderungen an die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung wegen Überbelegung.
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Dessen Nutzung soll es ihm ermöglichen, "sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten" (BVerfG, Beschluß vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 - BVerfGE 88, 366 (377); vgl. auch Beschlüsse vom 9. Januar 1991, a.a.O. S. 208 und vom 18. Oktober 1993 - 1 BvR 1335/93 - NJW 1994, 41 (42)).

    Dabei haben die Zivilgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zu berücksichtigen, daß auch das Besitzrecht des Mieters an den Mieträumen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz genießt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - NJW 1993, 2035 ff. und vom 18. Oktober 1993, a.a.O. S. 41 f.).

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer auf eine

    Allein sein - im Rahmen der Abwägung der betroffenen Grundrechte nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigendes (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 1 BvR 1335/93 -, juris Rn. 23) - Interesse als Kind der Beschwerdeführerin am Erfolg des Mietrechtsstreits verleiht ihm keine eigene grundrechtliche Beschwerdebefugnis aus den als verletzt bezeichneten Art. 12 und 13 der Verfassung von Berlin - VvB -.

    Soweit das von der Beschwerdeführerin ferner geltend gemachte Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB und der Schutz der Familie aus Art. 12 VvB berührt sein können, treten diese Bestimmungen hinter Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB zurück (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1993, a. a. O., juris Rn. 23, und 31. Januar 1994 - 1 BvR 1465/93 -, juris Rn. 10).

  • LG Münster, 16.09.2020 - 1 S 53/20

    Darf man einem Messie kündigen?

    Jedem Mieter, dem auch hinsichtlich des berechtigten Besitzes an der ihm überlassenen Mietwohnung der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zuteilwird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93, juris), steht das Recht zu, seine Wohnung so einzurichten und so zu leben, wie er es für richtig hält, solange er hierdurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt.
  • LG Mannheim, 27.11.2002 - 4 S 216/01

    Schadensersatzanspruch bei vertragswidriger Renovierung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die Wohnung "als der räumliche Mittelpunk freier Entfaltung seiner Persönlichkeit (und) als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung" (BVerfG NJW 1994, 41).
  • VerfGH Berlin, 19.10.1995 - VerfGH 23/95

    Nichteinholung eines Rechtsentscheids in einer Mietsache verletzt Grundrecht auf

    Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung bei Auslegung des § 554a BGB vertretenen Auffassung, daß sich ein Mieter die Zahlungsunregelmäßigkeiten des voll für die direkte Mietzinsbegleichung eingetretenen Sozialamts stets als eigenen Verschulden zurechnen lassen müsse, auch im Blick auf nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 1 (6 ff) = NJW 1993, 2035; BVerfG, NJW 1994, 41) verfassungsmäßig verbürgte Grundrechte des Mieters als vertretbar angesehen werden könnte.
  • LG München I, 12.02.2021 - 14 S 10193/20

    Kündigung aus wichtigem Grund bei Brandverursachung durch schuldunfähigen Mieter

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein mit der Kündigung einhergehender Verlust der Mietsache regelmäßig einen schweren Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Mieters bedeutet (BVerfG NJW 1994, 41; BGHZ 123, 233 = NJW 1993, 2528; Schmidt-Futterer/Blank Rn. 58).
  • OVG Niedersachsen, 22.03.1996 - 1 L 1201/95

    Baugenehmigung; Nachbarschutz; Subjektives Recht; Klagebefugnis; Obligatorisch

    Es stellt sich allerdings die Frage, ob im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage an der allein grundstücksbezogenen und auf den Eigentümer abstellenden Betrachtungsweise noch nach dem Beschluß des BVerfG vom 26.5.1993 (NJW 1993, 2035 = BVerfGE 89, 1; ebenso NJW 1994, 41) festgehalten werden kann.
  • LG Frankfurt/Main, 15.09.2014 - 21 O 47/14

    Fristlose Mietvertragskündigung bei erhöhter Brandgefahr

    Ob eine Überbelegung vorlag, die zu einem Kündigungsrechts der Klägerin führt (vgl. BVerfG, 1 BvR 1335/93), kann im Ergebnis aber offen bleiben.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 06.03.2014 - 23 C 226/13

    Untervermietung: Versagung bei Überbelegung

    bb) Aus der - mittlerweile etwas zurückliegenden - übrigen zivilgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine einheitlichen Werte (bspw. keine Überbelegung: LG Berlin, Urteil v. 12.10.1985, Az.: 64 S 137/85 = GE 1986, S. 659 ff. bei einer 5-Zimmerwohnung von 96 m² für sieben Personen; OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.5.1994, Az.: 20 W 216/94 = ZMR 1994, S. 378 bei 50 m² für fünf Personen - demgegenüber Überbelegung bspw.: BVerfG, Beschluss v. 18.10.1993, Az.: 1 BvR 1335/93 = NJW 1994, S. 41 f. bei sieben Personen auf 70 m²; BGHZ 123, 233 ff. bei 30 m² für zwei Erwachsene mit drei Kindern, dort aber differenzierend zwischen einer einfachen und einer erheblichen Überbelegung).
  • AG Köln, 24.06.1997 - 216 C 58/97

    Zustimmung zur Hundehaltung

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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2264
BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93 (https://dejure.org/1993,2264)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93 (https://dejure.org/1993,2264)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 (https://dejure.org/1993,2264)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ungültigerklärung der Hamburger Bürgerschaftswahl 1991

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Demokratiegebot - Gewaltenteilungsgrundsatz - Sämtliche Mitglieder der Verfassungsgerichtshöfe der Länder - Durch Länderparlamente gewählt - Objektiver Charakter - Wahlprüfungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 41 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 1077
  • DVBl 1993, 1069
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann er dies nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen; dafür steht vielmehr ausschließlich der Organstreit zur Verfügung (vgl. BVerfGE 6, 445 [448 f.]; 62, 1 [32]; 64, 301 [312]).

    Das gilt selbst dann, wenn der Abgeordnete als Verfassungsverstoß ausschließlich Grundrechtsverletzungen rügt (vgl. BVerfGE 64, 301 [312]).

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Zwar ist aus dem Rechtsstaatsgebot der Anspruch auf ein faires Verfahren abzuleiten (BVerfGE 57, 250 [274 f.]; 78, 123 [126]; 83, 182 [194]).

    Danach ist der Richter gehalten, das Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen; er darf sich insbesondere nicht in Widerspruch zu einem von ihm geschaffenen Vertrauenstatbestand setzen, auf den sich die Parteien eingerichtet haben (vgl. BVerfGE 69, 381 [387]) und ist allgemein zur Rücksicht gegenüber den Beteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, 123 [126] m.w.N.).

  • BVerfG, 01.02.1967 - 1 BvR 630/64

    Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör im

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Anspruch auf rechtliches Gehör hat zwar neben den am Verfahren Beteiligten auch derjenige, dem gegenüber sich eine gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich auswirkt und der von ihr in seinen Rechten unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 21, 132 [137]; 21, 362 [373]; 60, 7 [13]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1988, 1963 ).

    Ebenso kann dahinstehen, ob aus Art. 103 Abs. 1 GG um der gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes willen (BVerfGE 81, 123 [129]) im allgemeinen ein Anspruch desjenigen auf eine förmliche Verfahrensbeteiligung abzuleiten ist, der durch die zu treffende Entscheidung unmittelbar rechtlich betroffen wird (vgl. hierzu BVerfGE 21, 132 [138 f.]; 60, 7 [14], aber auch BVerfGE 49, 217 [219]).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Anspruch auf rechtliches Gehör hat zwar neben den am Verfahren Beteiligten auch derjenige, dem gegenüber sich eine gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich auswirkt und der von ihr in seinen Rechten unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 21, 132 [137]; 21, 362 [373]; 60, 7 [13]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1988, 1963 ).

    Ebenso kann dahinstehen, ob aus Art. 103 Abs. 1 GG um der gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes willen (BVerfGE 81, 123 [129]) im allgemeinen ein Anspruch desjenigen auf eine förmliche Verfahrensbeteiligung abzuleiten ist, der durch die zu treffende Entscheidung unmittelbar rechtlich betroffen wird (vgl. hierzu BVerfGE 21, 132 [138 f.]; 60, 7 [14], aber auch BVerfGE 49, 217 [219]).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zur Beeinträchtigung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG ) und Grundfreiheiten (Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ) lassen die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend deutlich erkennen und sind darum ebenfalls unzulässig (vgl. BVerfGE 80, 137 [150] m.w.N.).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann er dies nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen; dafür steht vielmehr ausschließlich der Organstreit zur Verfügung (vgl. BVerfGE 6, 445 [448 f.]; 62, 1 [32]; 64, 301 [312]).
  • BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57

    Mandatsverlust

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann er dies nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen; dafür steht vielmehr ausschließlich der Organstreit zur Verfügung (vgl. BVerfGE 6, 445 [448 f.]; 62, 1 [32]; 64, 301 [312]).
  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    So darf etwa bei der Verfahrensgestaltung berücksichtigt werden, daß die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen einer angemessenen Zeit geklärt werden soll (BVerfGE 85, 148 [159]); hieraus hat das Bundesverfassungsgericht gefolgert, daß eine Beschränkung der Wahlprüfung durch Einführung formeller Voraussetzungen selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn sie den Grundsatz der Wahlgleichheit und damit grundrechtlich gewährleistete Positionen berührt (BVerfG, a.a.O., S. 159).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Im übrigen hat er auch im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht einmal in Grundzügen dargetan, welche Tatsachen oder Rechtsausführungen er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Hamburgischen Verfassungsgericht vorgetragen hätte; damit ist das Substantiierungserfordernis des § 92 BVerfGG insoweit nicht erfüllt (vgl. BVerfGE 82, 236 [257]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1993 - 2 BvR 1282/93
    Derartige Beschränkungen rechtfertigen sich aus Gründen der Rechtssicherheit, die ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes darstellt (BVerfGE 60, 253 [267] m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 6/88

    Umfang des Wahlprüfungsverfahrens

  • BVerfG, 23.04.1963 - 1 BvR 530/62

    Verfassungsbeschwerde gegen einen nicht gegen den Beschwerdeführer gerichteten

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 21/78

    Äußerungsberechtigung durch nachträgliche Nebenintervention im Verfahren vor dem

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 14.04.1988 - 1 BvR 544/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

  • BVerwG, 12.08.1981 - 7 B 195.80

    Universitätsgremium - Kosistorium - Feststellung der Unwirksamkeit einer Wahl -

  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 150.88

    Revisionsverfahren - Dispensierung - Begründungszwang bei Zurückweisung von

  • BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 28.75

    Zulässigkeit des Hinzutretens durch Einlegung von Rechtsmitteln - Unmittelbare

  • BVerfG, 02.01.1978 - 2 BvR 33/77

    Begriff "derselben Sache" i.S. von § 18 Abs. 1 BVerfGG

  • BSG, 23.09.1982 - 8 RK 19/82

    Paritätische Selbstverwaltung; Allgemeine Ortskrankenkassen; Arbeitgeber und

  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Das Ziel der Vermeidung einer solchen Verfahrensverzögerung rechtfertigt den vom Verfassungsgerichtshof gewählten Beteiligungsweg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 -, juris Rn. 24).
  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

    Die Verfassungsbeschwerde setzt sich schon nicht damit auseinander, dass das Vorgehen des Verfassungsgerichtshofs zur Information der Verfahrensbeteiligten durch den Zweck des Wahlprüfungsverfahrens, eine Entscheidung über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments zeitnah herbeizuführen, gerechtfertigt sein könnte (vgl. zur Nichtbeteiligung von Abgeordneten an einem Wahlprüfungsverfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 -, juris, Rn. 24).
  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

    Auch ist weder den subjektiven Teilhaberechten gemäß Art. 4 Abs. 1 SächsVerf noch dem freien Mandat aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf oder dem Recht jedes Wahlbewerbers auf Chancengleichheit aus Art. 41 Abs. 2 SächsVerf ein entsprechender gesetzgeberischer Regelungsauftrag zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991, BVerfGE 85, 148 [158 f.]; Beschluss vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 - juris Rn. 23, das als Konsequenz des Grundsatzes der Wahlgleichheit lediglich einen Anspruch des Wahlbewerbers darauf anerkennt, dass der Gesetzgeber ein Wahlprüfungsverfahren zur Verfügung stellt, um die gesetzmäßige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten, im Übrigen aber die Ausschließlichkeit des Wahlprüfungsverfahrens in ständiger Rechtsprechung für verfassungskonform erklärt, vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschluss vom 11. September 2018 - 2 BvQ 80/18 - juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2019 - 2 MB 3/19

    Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn bei der Wahl von

    Dem Landesgesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung ein weitreichender Gestaltungspielraum zu (vgl.BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 1993 - 2 BvR 1282/93 -, Rn. 17, juris).
  • VerfGH Thüringen, 11.03.1999 - VerfGH 30/97

    Individualverfassungsbeschwerde; Kreistagswahl; Wahlanfechtung; Kommunalwahl;

    Beschränkungen der (Kommunal-)Wahlanfechtung, wie § 31 Abs. 1 ThürKWG sie vorsieht, rechtfertigen sich aus Gründen der Rechtssicherheit, die ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips der Verfassung des Freistaats Thüringen darstellt (vgl. für den Bund: BVerfG, Beschluß vom 16. Juli 1993, DVBl. 1993, 1069 f.).
  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 3/16

    Die Wahlprüfungsbeschwerde der Landesorganisation Bremen der SPD ist unzulässig

    Ein Gerichtsverfahren mit potentiell massenhafter Beteiligung wäre aber nur schwer handhabbar (vgl. dazu BVerfG/K, DVBl 1993, 1069 f).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.1995 - 7 B 10556/95

    Wahlorgane ; Wahlprüfungsbehörde; Regelungen mit Verwaltungscharakter;

    Lautet die aufsichtsbehördliche Entscheidung im übrigen auf Wahlwiederholung, so liegt der Gedanke nahe, daß die unterbliebene Beteiligung des Wahlbewerbers nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen (vgl. BVerfG, DVBl 1993, 1069 zur Zulässigkeit entsprechender Einschränkungen subjektiver Beteiligungsrechte von Mandatsträgern im Verfahren der Wahlanfechtung) verstößt, weil das passive Wahlrecht mit dem Grundsatz der gleichberechtigten Verfahrensteilhabe als Wahlbewerber durch die Neuwahl gewahrt bleiben könnte.
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