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   BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93   

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BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93 (https://dejure.org/1994,936)
BAG, Entscheidung vom 22.09.1994 - 2 AZR 719/93 (https://dejure.org/1994,936)
BAG, Entscheidung vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 (https://dejure.org/1994,936)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Inhaftierung - Soziale Rechtfertigung - Beeinträchtigung betrieblicher Belange - Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers für die Arbeitsverhinderung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Inhaftierung

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2
    Kündigung wegen Inhaftierung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1 Abs. 2
    Verhaltensbedingte Kündigung bei Inhaftierung: Rechtfertigung unter Berücksichtigung von Dauer, Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1172
  • NZA 1995, 119
  • BB 1995, 1141
  • BB 1995, 52
  • DB 1995, 1716
  • JR 1996, 88
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83

    Auswirkung der Arbeitsverhinderung wegen einer Strafhaft auf den Betrieb des

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93
    Bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Arbeitsverhinderung aufgrund Inhaftierung (Untersuchungshaft) hängt es von deren Dauer sowie Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die haftbedingte Nichterfüllung der Arbeitspflicht eine ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG rechtfertigt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB).

    Hierbei handelt es sich um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wie der Senat bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden hat (Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB).

    Eben hierauf wird in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur abgestellt (Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP, aaO, zu II 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - AP Nr. 17 zu § 519 ZPO, zu III der Gründe; LAG Berlin Urteil vom 19. August 1985 - 9 Sa 56/85 - RzK I 6 a Nr. 14; LAG Berlin Urteil vom 1. Dezember 1986 - 9 Sa 89/86 - AP Nr. 94 zu § 626 BGB; Arbeitsgericht Elmshorn Urteil vom 9. August 1984 - 3 b Ca 603/84 - BB 1984, 1749; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 254; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 1 KSchG Rz 121; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 335; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 753).

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 399/91

    Kündigung wegen Krankheit von nicht absehbarer Dauer

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93
    Insbesondere ist es richtig, wenn das Berufungsgericht unter Auswertung der Senatsentscheidung vom 21. Mai 1992 (- 2 AZR 399/91 - AP Nr. 30 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) in einem Fall 1 jähriger Arbeitsunfähigkeit verbunden mit der Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit entschieden hat, auch die im Streitfall vorliegende Ungewißheit der Rückkehr an den Arbeitsplatz führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schon hinsichtlich der Bestimmung von Zeit und Reihenfolge der Arbeit nicht mehr frei einsetzen könne und weil eine irgendwie geartete Planung seines Einsatzes ebenso wenig möglich sei wie der von Vertretungskräften.
  • ArbG Elmshorn, 09.08.1984 - 3b Ca 603/84

    Untersuchungshaft; Fristlose Kündigung; Wichtiger Grund; Kündigungsgrund

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93
    Eben hierauf wird in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur abgestellt (Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP, aaO, zu II 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - AP Nr. 17 zu § 519 ZPO, zu III der Gründe; LAG Berlin Urteil vom 19. August 1985 - 9 Sa 56/85 - RzK I 6 a Nr. 14; LAG Berlin Urteil vom 1. Dezember 1986 - 9 Sa 89/86 - AP Nr. 94 zu § 626 BGB; Arbeitsgericht Elmshorn Urteil vom 9. August 1984 - 3 b Ca 603/84 - BB 1984, 1749; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 254; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 1 KSchG Rz 121; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 335; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 753).
  • LAG Berlin, 01.12.1986 - 9 Sa 89/86

    Fristlose Kündigung; Kündigung; Öffentlicher Dienst; Untersuchungshaft;

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93
    Eben hierauf wird in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur abgestellt (Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP, aaO, zu II 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - AP Nr. 17 zu § 519 ZPO, zu III der Gründe; LAG Berlin Urteil vom 19. August 1985 - 9 Sa 56/85 - RzK I 6 a Nr. 14; LAG Berlin Urteil vom 1. Dezember 1986 - 9 Sa 89/86 - AP Nr. 94 zu § 626 BGB; Arbeitsgericht Elmshorn Urteil vom 9. August 1984 - 3 b Ca 603/84 - BB 1984, 1749; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 254; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 1 KSchG Rz 121; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 335; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 753).
  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54

    Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93
    Der Senat hat auch bei einer vergleichbaren Fallgestaltung (Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 AZR 359/89 - AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung) die Übertragung der zur krankheitsbedingten Kündigung aufgestellten Grundsätze auf den Fall einer Verhinderung zur Arbeitsleistung wegen fehlender Arbeitserlaubnis für rechtlich unbedenklich gehalten (aaO, zu C II 2 c der Gründe), weil es in beiden Fällen um eine personenbedingte Verhinderung zur Arbeitsleistung gehe.
  • BAG, 10.06.1965 - 2 AZR 339/64

    Arbeitsunfähigkeit - Entlassung - Langzeitarbeiter

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93
    Eben hierauf wird in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur abgestellt (Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP, aaO, zu II 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - AP Nr. 17 zu § 519 ZPO, zu III der Gründe; LAG Berlin Urteil vom 19. August 1985 - 9 Sa 56/85 - RzK I 6 a Nr. 14; LAG Berlin Urteil vom 1. Dezember 1986 - 9 Sa 89/86 - AP Nr. 94 zu § 626 BGB; Arbeitsgericht Elmshorn Urteil vom 9. August 1984 - 3 b Ca 603/84 - BB 1984, 1749; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 254; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 1 KSchG Rz 121; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 335; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 753).
  • LAG Berlin, 19.08.1985 - 9 Sa 56/85

    Kündigung; Kündigungsgrund; Untersuchungshaft; Arbeitsvertrag; Freiheitsstrafe;

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93
    Eben hierauf wird in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur abgestellt (Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP, aaO, zu II 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - AP Nr. 17 zu § 519 ZPO, zu III der Gründe; LAG Berlin Urteil vom 19. August 1985 - 9 Sa 56/85 - RzK I 6 a Nr. 14; LAG Berlin Urteil vom 1. Dezember 1986 - 9 Sa 89/86 - AP Nr. 94 zu § 626 BGB; Arbeitsgericht Elmshorn Urteil vom 9. August 1984 - 3 b Ca 603/84 - BB 1984, 1749; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 254; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 1 KSchG Rz 121; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 335; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 753).
  • BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 132/91

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93
    Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung deshalb sozial gerechtfertigt ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, u.a. Senatsurteil vom 26. September 1991 - 2 AZR 132/91 - AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 07.02.1990 - 2 AZR 359/89

    Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis

    Auszug aus BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93
    Der Senat hat auch bei einer vergleichbaren Fallgestaltung (Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 AZR 359/89 - AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung) die Übertragung der zur krankheitsbedingten Kündigung aufgestellten Grundsätze auf den Fall einer Verhinderung zur Arbeitsleistung wegen fehlender Arbeitserlaubnis für rechtlich unbedenklich gehalten (aaO, zu C II 2 c der Gründe), weil es in beiden Fällen um eine personenbedingte Verhinderung zur Arbeitsleistung gehe.
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 790/09

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Dazu zählt - anknüpfend an frühere Wertungen des Gesetzgebers in § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB (aF)  - auch eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht (st. Rspr., BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 12; 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - zu II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11) .

    Liegt eine beachtliche Störung vor, bedarf es der abschließenden, alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Abwägung, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes fortzusetzen (BAG 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11; 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 87 = EzA BGB § 626 nF Nr. 95) .

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 120/12

    Personenbedingte Kündigung - Untersuchungshaft

    Zu diesen zählt eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 12, BAGE 136, 213; 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - zu II 1 der Gründe) .
  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Dazu zählt - anknüpfend an Wertungen des Gesetzgebers in § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB aF - auch eine Arbeitsverhinderung, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht (Senat 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - zu II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11; 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - zu II 1 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 87 = EzA BGB § 626 nF Nr. 95) .

    Liegt eine beachtliche Störung vor, bedarf es der abschließenden, alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Abwägung, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes fortzusetzen (Senat 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11; 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 87 = EzA BGB § 626 nF Nr. 95) .

    Dabei hat er auf die zur Kündigung wegen langanhaltender Krankheit entwickelten Rechtsgrundsätze abgestellt und ausgeführt, Umstände, die geeignet seien, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, rechtfertigen allemal eine Kündigung wegen Inhaftierung (Senat 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - zu II 1 b der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11) .

  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung/hilfsweise ordentliche Kündigung wegen

    Daß eine Ungewißheit über das fortdauernde haftbedingte Fehlen des Klägers auf unabsehbare Zeit (so auch Senatsurteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG) anzunehmen sei, hat jedenfalls die Beklagte als für den außerordentlichen Kündigungsgrund darlegungs- und beweisbelastete Partei - etwa durch entsprechende Auskünfte des Klägers, seines Prozeßbevollmächtigten oder z.B. der Staatsanwaltschaft - nicht dargestellt.

    Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung wegen einer Inhaftierung des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, u.a. auch zur Arbeitsverhinderung aufgrund Untersuchungshaft: Senatsurteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe).

    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in dem vom Bundesarbeitsgericht am 22. September 1994 entschiedenen Fall (- 2 AZR 719/93 - AP, aaO) es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden war, wenn das Gericht aus den besonderen Umständen der damaligen Situation eine negative Prognose abgeleitet habe, so daß von einer "völligen Ungewißheit" auszugehen war, ob und ggf. wann der (dortige) Kläger seine Arbeitsleistung wieder anbieten könne.

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94

    Außerordentliche Kündigung wegen Antritts einer Strafhaft - Reichweite der

    Die Verbüßung einer längeren Strafhaft ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, wenn sich die Arbeitsverhinderung konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt und für den Arbeitgeber zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten nicht bestehen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB; vgl. auch Urteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 -, AiB 1995, 119).

    Das Landesarbeitsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung für nicht unerhebliche Zeit infolge der Verbüßung einer Strafhaft an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 BGB zu begründen, wenn für den Arbeitgeber zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten nicht bestehen und sich die Arbeitsverhinderung konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, weil sie zu Störungen des Betriebsablaufs führt; dabei sind dem Arbeitgeber allerdings zur Überbrückung des Ausfalls des Arbeitnehmers geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer krankheitsbedingten Kündigung (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB; zur Untersuchungshaft vgl. Senatsurteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AiB 1995, 119).

  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96

    Kündigung im öffentlichen Dienst wegen wiederholter strafgerichtlicher

    Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, u.a. Senatsurteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 719/93 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.1999 - 7 Sa 61/99

    Kündigung - Haftstrafe allein kein Grund

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  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - 15 Sa 33/11

    Außerordentliche personenbedingte Kündigung - ordentliche personenbedingte

    Möglicherweise in Abweichung von der Linie des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteilen vom 22.09.1994 (2 AZR 719/93 - NJW 1995, 1172) und vom 20.11.1997 (2 AZR 805/96 - Juris), die jeweils Kündigungen in der Phase der Untersuchungshaft betrafen, geht die erkennende Berufungskammer deshalb davon aus, dass der Arbeitgeber nicht notwendig eine längere Dauer der Untersuchungshaft abwarten muss, bevor er kündigt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2007 - 9 Sa 387/07

    Zur personenbedingten Kündigung wegen mehrjähriger Haftstrafe des Arbeitnehmers -

    Es hängt dann von der Haftdauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die haftbedingte Nichterfüllung der Arbeitspflicht eine ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG rechtfertigt (vgl. BAG v. 15.11.1984 - 2 AZR 613/83, AP Nr. 87 zu § 626 BGB; BAG v. 22.09.1994 - 2 AZR 719/93, AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969; LAG R.-P. v. 15.12.2004 - 9 Sa 277/04 - Juris).

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 22.09.1994 - 2 AZR 719/93, EzA § 1 KSchG personenbedingte Kündigung Nr. 11) hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass unter Berücksichtigung der ausgeurteilten Haftstrafe die Beklagte hinsichtlich einer erheblichen Zeit daran gehindert ist, den Kläger hinsichtlich der Bestimmung von Zeit und Reihenfolge der Arbeit frei einzusetzen.

  • LAG Düsseldorf, 30.10.1996 - 12 Sa 827/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Inhaftnahme des Arbeitnehmers

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung ordnet die Arbeitsverhinderung infolge Inhaftierung als personenbedingten Kündigungsgrund ein (BAG, Urteil vom 22.09.1994 - 2 AZR 719/93 -, AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969, zu II 1 a, b (zur Untersuchungshaft), Urteil vom 15.11.1984 - 2 AZR 813/93 -, AP Nr. 87 zu § 626 BGB (zur Strafhaft); vgl. Urteil vom 09.03.1995 - 2 AZR 497/94 -, AP Nr. 123 zu § 626 BGB, zu II 3, 4; ferner: KR-Hillebrecht, aaO., Rdn. 105, KR-Etzel, aaO., Rdn. 308 f., Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rdn. 573, 753).

    Im Urteil vom 22.09.1994 (aaO., zu III b) hat der 2. Senat auf diese Entscheidung hingewiesen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2004 - 9 Sa 277/04

    Strafhaft als personenbedingter Kündigungsgrund

  • LAG Hessen, 10.01.2012 - 12 Sa 1100/10

    Leistung von Annahmeverzugslohn als Einmalzahlung - Klage auf Nettolohndifferenz

  • LAG Hessen, 06.12.2011 - 12 Sa 1050/10

    Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung eines Mitarbeiters - Abmahnung

  • ArbG Augsburg, 30.09.2021 - 5 Ca 828/21

    Personenbedingte Kündigung aufgrund haftbedingter Arbeitsverhinderung

  • ArbG Cottbus, 24.01.2007 - 7 Ca 1594/06

    Personenbedingte Kündigung nach nicht bestandener innerbetrieblicher

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