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   VGH Baden-Württemberg, 28.11.1994 - 9 S 423/94   

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https://dejure.org/1994,5446
VGH Baden-Württemberg, 28.11.1994 - 9 S 423/94 (https://dejure.org/1994,5446)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.11.1994 - 9 S 423/94 (https://dejure.org/1994,5446)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. November 1994 - 9 S 423/94 (https://dejure.org/1994,5446)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erfolglose Klage eines Apothekers auf Befreiung von der Dienstbereitschaft an Sonnabenden; zur Erreichbarkeit einer anderen Apotheke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1631
  • NVwZ 1995, 800 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 110 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1989 - 5 A 1371/88
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.1994 - 9 S 423/94
    Nach der Systematik der Apothekenbetriebsordnung sind der zu gewährleistende Standard der Arzneimittelversorgung und die damit korrespondierende Dienstpflichtigkeit der Apotheken abgestuft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6.10.1989, NJW 1990, 2951; s. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1989, Buchholz 418.21 ApBetrO Nr. 11).
  • BVerwG, 09.07.1974 - I C 24.73

    Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils - Vorschriften über die Eröffnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.1994 - 9 S 423/94
    Danach ist ein Ort oder Ortsteil abgelegen und die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dieses Ortes (Ortsteiles) nicht ordnungsgemäß wenn die Entfernung zur nächstgelegenen oder -erreichbaren Apotheke mehr als ungefähr 6 km beträgt und werktäglich während der Öffnungszeiten der Apotheke nicht mindestens je einmal vormittags und nachmittags die Möglichkeit besteht, den Weg zur Apotheke und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb etwa einer Stunde zurückzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.1974, BVerwGE 45, 331 = Buchholz a.a.O. Nr. 1).
  • OVG Thüringen, 27.04.2010 - 3 KO 783/07

    Zur Erlaubnis eines Apothekers, der eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken

    Hinsichtlich der erforderlichen Sicherstellung der geordneten Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke ist für die Bestimmung des zumutbaren Aufwandes im Hinblick auf die Erreichbarkeit der anderen Apotheke grundsätzlich auf die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 1994 - 9 S 423/94 - NJW 1995, 1631 m. w. N.; Cyran/Rotta, ApBetrO, § 23 Rn. 78; Pfeil/Pieck, Blume, Apothekenbetriebsordnung, § 23 Rn. 89).

    In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird vertreten, bei der Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze die Kriterien zugrunde zu legen, die bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Rezeptsammelstelle zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung abgelegener Orte oder Ortsteile ohne Apotheken (gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO) maßgeblich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 1994 - 9 S 423/94 - NJW 1995, 1631 und Cyran/Rotta, ApBetrO, § 23 Rn. 78).

    In der Rechtsprechung wird insoweit angeführt, sowohl bei der geordneten Arzneimittelversorgung durch eine andere Apotheke i. S. v. § 23 Abs. 2 ApBetrO als auch bei der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung abgelegener Orte oder Ortsteile ohne Apotheken als Voraussetzung für die Einrichtung von Rezeptsammelstellen i. S. v. § 24 Abs. 1 Satz 2 ApBetrO gehe es darum, dass die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten gewährleistet werden solle, in denen regelmäßig der diesbezügliche Bedarf gedeckt werden müsse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 1994 - 9 S 423/94 - NJW 1995, 1631).

    Ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben im Einzelnen diese Grundsätze auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des erforderlichen Aufwandes im Hinblick auf die Erreichbarkeit einer anderen Apotheke im Rahmen des § 23 Abs. 2 ApBetrO zu übertragen sind (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 1994 - 9 S 423/94 - NJW 1995, 1631), braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden.

  • OLG Köln, 12.01.2024 - 6 U 65/23

    Apotheken-Lieferservice an Sonn- und Feiertagen trotz Widerspruchs in der

    Denn im Ausgangspunkt stellt die Pflicht zur Dienstbereitschaft der Apotheken eben dies dar: eine den Apotheken im Allgemeininteresse zur Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auferlegte Belastung (vgl. OVG NRW NJW 1990, 2951; siehe auch VGH Mannheim NJW 1995, 1631, 1632).
  • LG Hamburg, 17.08.2006 - 315 O 340/06

    Wettbewerbsverstoß einer ausländischen Versandapotheke durch Bonus- und

    Diese Pflicht dient dem höchstrangigen Gemeinschaftsgut der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der gesamten Bevölkerung und wird durch Begünstigungen, dass der Handel mit Arzneimitteln grundsätzlich den Apotheken vorbehalten ist und sie auch keinem Preiswettbewerb ausgesetzt sind, kompensiert (VGH Mannheim, NJW 1995, 1631 [1632]).
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