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   BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94   

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BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94 (https://dejure.org/1995,678)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1995 - VI ZR 158/94 (https://dejure.org/1995,678)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1995 - VI ZR 158/94 (https://dejure.org/1995,678)
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Mineralwasserflasche II

Produzentenhaftung, § 1 Abs. 2 Nr. 2, 5 ProdHaftG, Entwicklungsrisiko/Konstruktionsfehler - 'Ausreißer'/Fabrikationsfehler;

§ 823 Abs. 1 BGB, Befundsicherungspflicht;

Art. 177 Abs. 3 EGV aF (Art. 234 EG)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltiger Mineralwässer

  • Wolters Kluwer

    Entwicklungsrisiken - Ausschluß der Haftung - Konstruktionsfehler - Fabrikationsfehler - Überprüfungs und Befundsicherungspflicht des Herstellers - Beweislastumkehr wegen Pflichtverletzung

  • rabüro.de

    Zur Umfang der Produkthaftung eines Herstellers kohlesäurehaltiger Mineralwässer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ProdHaftG § 1; BGB § 823
    Reichweite des Haftungsausschlusses nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Produkthaftung für explodierende Mineralwasserflaschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ProdHaftG § 1
    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen Mineralwässer vor und nach der Befüllung von Mehrwegflaschen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mineralwasserflasche explodiert - Glassplitter verletzen Kind: Haftet der Hersteller?

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Produkthaftung bei "Ausreißern"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 129, 353
  • NJW 1995, 2162
  • ZIP 1995, 1094
  • MDR 1995, 1124
  • VersR 1995, 924
  • WM 1995, 1317
  • BB 1995, 1431
  • DB 1995, 1504
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Herstellerhaftung

    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
    18 Die potentielle Gefährlichkeit von Mehrwegglasflaschen, die mit kohlensäurehaltigen Getränken befüllt werden, ist jedoch seit langem bekannt und hat auch schon wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - BGHZ 104, 323 Limonadenflasche und vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 - NJW 1993, 528 = VersR 1993, 367 Mineralwasserflasche ; Senatsbeschlüsse vom 7. März 1978 - VI ZR 143/77 - VersR 1978, 550 und vom 16. März 1993 - VI ZR 139/92 - VersR 1993, 845, 848 ).

    23 a) Das Berufungsgericht geht insoweit allerdings rechtlich einwandfrei davon aus, daß für die Feststellung, ob ein bestimmter Produktfehler, z.B. die Ausmuschelung an der Bruchstelle der Mineralwasserflasche oder Haarrisse, bereits im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden oder jedenfalls nicht entdeckt worden ist, eine Beweislastumkehr in Betracht kommen kann, wenn der Hersteller im Interesse des Verbrauchers gehalten war, das Produkt auf seine einwandfreie Beschaffenheit hin zu überprüfen und den Befund zu sichern, er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (Senatsurteile BGHZ 104, 323, 330 und vom 8. Dezember 1992, aaO).

    Das war verfahrensfehlerhaft (vgl. schon Senatsurteil vom 8. Dezember 1992, aaO, S. 369 unter 5.).

    Veranlassung für die Einholung eines Gutachtens hatte das Berufungsgericht im Streitfalle vor allem deshalb, weil die Brunneneinheitsflaschen der Deutschen Mineralbrunnen, die eine geringere Wandstärke haben als die Flasche, durch welche die Klägerin verletzt worden ist, teilweise schon mit einem Vorspanndruck von 5, 5 bis 6 bar versehen werden, und das nicht einmal ausreicht, um sämtliche berstgefährdeten Flaschen auszusondern (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1992, aaO, S. 369; OLG Frankfurt, VersR 1993, 845, 847).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1992 (aaO) entschieden hat, bedeutet die von einem Mineralbrunnen geschuldete Befundsicherung die Sicherstellung eines Kontrollverfahrens, durch das der Zustand einer jeden Flasche ermittelt und gewährleistet wird, daß - soweit technisch möglich - alle nicht einwandfreien Flaschen von der Wiederverwendung ausgeschlossen werden.

  • BGH, 16.03.1993 - VI ZR 139/92

    Befundsicherungspflicht des Produzenten bei Gefährdung durch berstende

    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
    18 Die potentielle Gefährlichkeit von Mehrwegglasflaschen, die mit kohlensäurehaltigen Getränken befüllt werden, ist jedoch seit langem bekannt und hat auch schon wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - BGHZ 104, 323 Limonadenflasche und vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 - NJW 1993, 528 = VersR 1993, 367 Mineralwasserflasche ; Senatsbeschlüsse vom 7. März 1978 - VI ZR 143/77 - VersR 1978, 550 und vom 16. März 1993 - VI ZR 139/92 - VersR 1993, 845, 848 ).

    Veranlassung für die Einholung eines Gutachtens hatte das Berufungsgericht im Streitfalle vor allem deshalb, weil die Brunneneinheitsflaschen der Deutschen Mineralbrunnen, die eine geringere Wandstärke haben als die Flasche, durch welche die Klägerin verletzt worden ist, teilweise schon mit einem Vorspanndruck von 5, 5 bis 6 bar versehen werden, und das nicht einmal ausreicht, um sämtliche berstgefährdeten Flaschen auszusondern (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1992, aaO, S. 369; OLG Frankfurt, VersR 1993, 845, 847).

    Wenn bei der den Schaden der Klägerin verursachenden Flasche dickwandigeres Glas verwendet wurde, war damit möglicherweise der theoretische Festigkeitswert ihres Glases erhöht (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1993, 845, 846).

    Es genügt, daß dadurch eine signifikante Verringerung des Produktrisikos erfolgt (Senatsbeschluß vom 16. März 1993 - VI ZR 139/92 - Limonadenflasche - VersR 1993, 845, 848).

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
    Ist dennoch ein solcher Riß vorhanden, dann liegt, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkennt, ein sog. Fabrikationsfehler, wenn auch möglicherweise in Form eines sog. "Ausreißers" vor (vgl. dazu Senatsurteile vom 26. November 1968 - BGHZ 51, 91, 105 und vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 - VersR 1975, 922, 923 .

    Entwicklungsrisiken sind nur Gefahren, die von der Konstruktion eines Produkts ausgehen, aber nach dem neuesten Stand der Technik nicht zu vermeiden waren (vgl. Senatsurteil BGHZ 51, 91, 105; Kullmann/Pfister, aaO, Kennzahl 1520, S. 10; Produkthaftungshandbuch/Foerste, § 24 Rdn. 83; Simitis, Gutachten C zum 47. Deutschen Juristentag, S. 47), nicht aber die bei der Produktion nicht zu vermeidenden Fehler.

  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
    18 Die potentielle Gefährlichkeit von Mehrwegglasflaschen, die mit kohlensäurehaltigen Getränken befüllt werden, ist jedoch seit langem bekannt und hat auch schon wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - BGHZ 104, 323 Limonadenflasche und vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 - NJW 1993, 528 = VersR 1993, 367 Mineralwasserflasche ; Senatsbeschlüsse vom 7. März 1978 - VI ZR 143/77 - VersR 1978, 550 und vom 16. März 1993 - VI ZR 139/92 - VersR 1993, 845, 848 ).

    23 a) Das Berufungsgericht geht insoweit allerdings rechtlich einwandfrei davon aus, daß für die Feststellung, ob ein bestimmter Produktfehler, z.B. die Ausmuschelung an der Bruchstelle der Mineralwasserflasche oder Haarrisse, bereits im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden oder jedenfalls nicht entdeckt worden ist, eine Beweislastumkehr in Betracht kommen kann, wenn der Hersteller im Interesse des Verbrauchers gehalten war, das Produkt auf seine einwandfreie Beschaffenheit hin zu überprüfen und den Befund zu sichern, er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (Senatsurteile BGHZ 104, 323, 330 und vom 8. Dezember 1992, aaO).

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.05.1990 - 3 O 2814/86
    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
    34 Sollte sich bei der neuen Verhandlung ergeben, daß keine Ausmuschelung an der Flasche vorhanden war und deshalb auch weder diese noch ein unter der Ausmuschelung vorhandener Haarriß Ursache des Platzens der Flasche sein konnte, sondern ein feinster, mit dem menschlichen Auge nicht sichtbarer Haarriß an anderer Stelle der Flasche, dann schuldet die Beklagte der Klägerin kein Schmerzensgeld, wenn sie ihre Befundsicherungspflicht nicht verletzt hat, wenn also der Berstdruck in Ordnung war und wenn auch die Zeitspanne, in der die Flaschen dem Vorspanndruck ausgesetzt waren, ausreichend lang bzw. der Beklagten eine verlängerte Druckprüfung nicht zumutbar war (vgl. dazu LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 1991, 287).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.1977 - 7 U 123/76
    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
    18 Die potentielle Gefährlichkeit von Mehrwegglasflaschen, die mit kohlensäurehaltigen Getränken befüllt werden, ist jedoch seit langem bekannt und hat auch schon wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - BGHZ 104, 323 Limonadenflasche und vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 - NJW 1993, 528 = VersR 1993, 367 Mineralwasserflasche ; Senatsbeschlüsse vom 7. März 1978 - VI ZR 143/77 - VersR 1978, 550 und vom 16. März 1993 - VI ZR 139/92 - VersR 1993, 845, 848 ).
  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 192/73

    Persönlicher Geltungsbereich der Produkthaftung; Haftung eines

    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
    Ist dennoch ein solcher Riß vorhanden, dann liegt, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkennt, ein sog. Fabrikationsfehler, wenn auch möglicherweise in Form eines sog. "Ausreißers" vor (vgl. dazu Senatsurteile vom 26. November 1968 - BGHZ 51, 91, 105 und vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 - VersR 1975, 922, 923 .
  • BGH, 07.03.1978 - VI ZR 143/77
    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
    18 Die potentielle Gefährlichkeit von Mehrwegglasflaschen, die mit kohlensäurehaltigen Getränken befüllt werden, ist jedoch seit langem bekannt und hat auch schon wiederholt die Rechtsprechung beschäftigt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - BGHZ 104, 323 Limonadenflasche und vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 - NJW 1993, 528 = VersR 1993, 367 Mineralwasserflasche ; Senatsbeschlüsse vom 7. März 1978 - VI ZR 143/77 - VersR 1978, 550 und vom 16. März 1993 - VI ZR 139/92 - VersR 1993, 845, 848 ).
  • BVerfG, 04.11.1987 - 2 BvR 876/85

    Verfassungsbeschwerde bei Nichtbeachtung von Vorabentscheidungen des EuGH

    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
    Aber selbst bei Auslegung eines von der EG- Richtlinie verwendeten Begriffes ist eine Vorlage an den EuGH nur geboten, wenn die betreffende Auslegungsfrage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum umstritten ist (vgl. Dauses, JZ 1979, 125, 126) bzw. wenn das Gericht in einer entscheidungserheblichen Frage von der Rechtsprechung des EuGH abweichen will (vgl. BVerfG, NJW 1988, 2173).
  • OLG Hamm, 21.03.1994 - 32 U 94/93

    Explosion einer elektronisch geprüften Mineralwasserflasche

    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94
    6 Sachverständig beraten hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1995, 103 und in ZfS 1994, 247 abgedruckt ist, festgestellt, Ursache für das Zerplatzen einer mit Sprudelwasser gefüllten Glasflasche sei immer eine Oberflächenverletzung.
  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Dementsprechend ist auch die Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkreten Verkehrspflichten dient, nicht gegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 353, 359 ; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15, § 3 ProdHaftG Rn. 3, 29; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 38 ff., § 3 ProdHaftG Rn. 1, 12, 103; Müller, aaO; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 9 ff.).

    Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind (Senatsurteile BGHZ 104, 323, 326 ; 129, 353, 361 ; vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308; Schmidt-Salzer, Produkthaftung, Band III/1, 1. Teil, Rn. 4.764; Hörl, Die unvertretbare Gefahr im deutschen Produkthaftungsrecht, 1999, S. 123; Kötz, aaO, S. 115) und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern (vgl. Kullmann/Pfister, aaO, Kza 1515 S. 8 f. m.w.N.).

    Es hat die Voraussetzungen eines nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht vorhersehbaren Entwicklungsfehlers, für den die Beklagte nicht einzustehen hat, nicht richtig beurteilt (vgl. zum Entwicklungsfehler Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105 ; 80, 186, 197 ; 105, 346, 354 ; 129, 353, 358 f. ; 163, 209, 222 f. und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117).

    Für auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche folgt dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 353, 359 ; BT-Drucks. 11/2447, S. 15;Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; MünchKomm/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 49 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 118 ff.; Taschner/Frietsch aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106).

    Denn im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Haftung für sogenannte Entwicklungsrisiken auszuschließen und die Verantwortlichkeit des Herstellers auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts zu beschränken (vgl. BGHZ 129, 353, 358 f. ; BT-Drucks. 11/2447, S. 16), ist ein Haftungsausschluss auch dann geboten, wenn sich die Instruktion aufgrund einer nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Inverkehrgabe nicht erkennbaren Gefahr als fehlerhaft erweist.

    Dem steht nicht das Senatsurteil vom 9. Mai 1995 (BGHZ 129, 353 ) entgegen.

    Sowohl im Rahmen der deliktischen als auch der auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützten Haftung setzt die Annahme eines Entwicklungsfehlers voraus, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten (noch) nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. zum ProdHaftG: Senatsurteil BGHZ 129, 353, 359 ; BT-Drucks. 11/2447, S. 15;Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 111 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106; vgl. zur deliktischen Produkthaftung Senatsurteil BGHZ 105, 346, 354 ; OLG Hamburg, VersR 1984, 793; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 19; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 493; Wieckhorst, Recht und Ökonomie des Produkthaftungsgesetzes, 1994, S. 117; Kullmann, NZV 2002, 1, 4).

    Dabei ist unter potenzieller Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des schadensstiftenden Produkts, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen (vgl. BGHZ 129, 353, 359 ; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 120; Foerste JZ 1995, 1063).

  • OLG Karlsruhe, 08.06.2020 - 14 U 171/18

    Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Implantierung einer fehlerhaften

    Entscheidend ist allein, dass er gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen des jeweils geschützten Personenkreises verstößt (BGH NJW 1995, 2162, 2163).

    Danach sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind (BGHZ 104, 323, 326; 129, 353, 361; BGH, Urteil vom 17.10.1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307, 1308) und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern, nicht gewahrt.

    Im Urteil vom 09. Mai 1995 (- VI ZR 158/94 -, BGHZ 129, 353-366) hat der Bundesgerichtshof zu Haarrissen ausgeführt, dass in einem solchen Fall die Haftung der Beklagten aus § 1 Abs. 1 Satz1 ProdHaftG nur entfallen könnte, wenn der Hersteller beweisen könnte, dass nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Haarriss noch nicht vorhanden war, als er die wiederbefüllte Flasche in den Verkehr gegeben hat.

    Entwicklungsrisiken sind dabei nur Gefahren, die von der Konstruktion eines Produkts ausgehen, aber nach dem neuesten Stand der Technik nicht zu vermeiden waren (BGH, Urteil vom 09.05.1995 - VI ZR 158/94 -, BGHZ 129, 353; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 3 Rn. 46).

    Erkennbar/Vorhersehbar sein muss damit nicht etwa der Haarriss in einer konkreten Mineralwasserflasche oder hier die klinischen Auswirkungen, sondern das zugrunde liegende allgemeine Fehlerrisiko, d.h. die Gefahr, dass gläserne Mineralwasserflaschen Risse ziehen und unter Druck explodieren können - hier die grundsätzlich möglichen Auswirkungen des Materialverlusts inklusive der Kenntnis der Auswirkung von Metallverlust im Körper - (BGH NJW 1995, 2162, 2163; BGHZ 181, 253 = NJW 2009, 2952 Rn 28 und 31; BGH NJW 2013, 1302 - Heißwasser-Untertischgerät Rn 9; OLG Frankfurt NJW 1995, 2498, 2499; OLG München Urteil vom 11.01.2011 - 5 U 3158/10 -, juris Rn 19: explodierende Piccoloflasche; vgl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2010 - 1 U 99/09 -, MPR 2010, 311 - juris Rn 8 und OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2010 - 21 U 163/08 -, VersR 2011, 637, juris Rn 21 zu einem undichten Herzschrittmacher: Nicht die Undichtigkeit des einzelnen Herzschrittmachers ist ausschlaggebend, sondern der Fehler der Baureihe, der im Einzelfall die Gefahr der Undichtigkeit begründet).

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12

    Heißwasser-Untertischgerät

    Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers oder des von ihm mit der Untersuchung des Produkts Beauftragten kommt es nicht an (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353, 359 - Mineralwasserflasche II; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 27 f. - Airbag, jeweils mwN).

    Die berechtigte Sicherheitserwartung geht grundsätzlich nur dahin, dass von einem Produkt bei vorhersehbarer üblicher Verwendung unter Beachtung der Gebrauchs- bzw. Installationsanleitung keine erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Nutzer oder unbeteiligter Dritter ausgehen, das Produkt also so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Installations- und Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - VI ZR 91/87, BGHZ 104, 323, 328 f. - Limonadenflasche; vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353, 358 - Mineralwasserflasche II; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, Rn. 11 - Kirschtaler; BT-Drucks. 11/2247 S. 18; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, aaO Rn. 2 f.; 10; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl., § 3 Rn. 14; Müller, VersR 2004, 1073, 1075; Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, aaO Rn. 26).

    Erforderlich ist damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353, 364 - Mineralwasserflasche II; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 15; Kullmann, aaO, § 1 Rn. 18; Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, aaO, § 45 Rn. 30).

  • OLG Hamm, 02.11.2016 - 21 U 14/16

    Verschuldensunabhängige Haftung für kontaminierte Silage

    Auf die Feststellbarkeit der Kontamination mit vertretbarem Aufwand kommt es nicht an, weil die Gefährdungshaftung nach dem ProdHaftG auch sogenannte "Ausreißer" umfasst (BGH, a.a.O.; NJW 1995, 2162, 2164; Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 21; Fuchs/Baumgärtner, Ansprüche aus Produzentenhaftung und Produkthaftung, JuS 2011, 1057, 1062).
  • OLG München, 11.01.2011 - 5 U 3158/10

    Produkthaftung: Haftung von Flaschen- und Getränkehersteller für eine durch

    Ist ein solcher Riss trotzdem vorhanden, so liegt ein Fabrikationsfehler in Form eines sog. Ausreißers vor (BGH, Urteil vom 09.05.1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353; OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.1998 - 11 U 942/97, NJW-RR 1999, 1624; Kullmann, ProdHaftG 6. Aufl. § 3 Rn. 11; Staudinger-BGB/Oechsler [2009] § 3 ProdHaftG Rn. 104).

    Mit Blick auf die Größe der Gefahr, die von umherfliegenden Scherben beim explosionsartigen Zerbersten von Glasflaschen für die hochwertigen Rechtsgüter der Gesundheit und des menschlichen Lebens ausgehen, ist die Erwartung des Verbrauchers, dass eine Flasche mit kohlensäurehaltigen Getränken ohne jede die Innendruckfestigkeit einschränkende Beschädigung in den Verkehr gegeben wird, berechtigt, unabhängig davon, dass eine Risikoflasche beim Hersteller nicht mit absoluter Sicherheit erkannt und aussortiert werden kann (BGH, Urteil vom 09.05.1995 aaO).

    Damit soll die Haftung für sog. Entwicklungsrisiken ausgeschlossen werden, also die Haftung für Risiken eines Produktes, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar waren (BGH, Urteil vom 09.05.1995, aaO; Kullmann aaO § 1 Rn. 63).

  • LG Freiburg, 24.02.2017 - 6 O 359/10

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer

    Für auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche folgt dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 1995 - VI ZR 158/94 -, BGHZ 129, 353-366, 359; BT-Drucks. 11/2447, S. 15).

    Entwicklungsrisiken sind nur Gefahren, die von der Konstruktion eines Produkts ausgehen, aber nach dem neuesten Stand der Technik nicht zu vermeiden waren (BGH, Urteil vom 9. Mai 1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353; Kullmann, ProdHaftG, 6. Aufl. 2010, § 3 Rn. 46).

  • LG Bonn, 25.01.2017 - 9 O 125/14

    Schadensersatzanspruch wegen Produkthaftung bei Implantation einer Hüftprothese

    Im rechtlichen Ausgangspunkt hätte die Klägerin zum Grunde der Haftung der Beklagten zu 1) als Hersteller des in Rede stehenden Produkts - im ersten Schritt - beweisen müssen, dass ein Konstruktionsfehler vorliegt, während erst im Falle positiver Beweisführung die Beklagte zu 1) - im zweiten Schritt - hätte beweisen müssen, dass kein Entwicklungsfehler vorliegt (vgl. BGHZ 181, 253; BGH, Urteil vom 09.05.1995, VI ZR 158/94).

    Dementsprechend ist auch die Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkreten Verkehrspflichten dient, nicht gegenstandslos geworden (vgl. BGHZ 129, 353, 359; MünchKomm/Wagner, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 15, § 3 ProdHaftG, Rn. 3, 29; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. ProdHaftG Rn. 38 ff., § 3 ProdHaftG, Rn. 1, 12, 103; Müller, aaO; Kullmann, aaO, § 3 Rn. 9 ff.).

    Für auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche folgt dies aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG (vgl. dazu BGHZ 129, 353, 359; BT-Drucks. 11/2447, S. 15;Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; MünchKomm/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 49 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 118 ff.; Taschner/Frietsch aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106).

    Denn im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Haftung für sogenannte Entwicklungsrisiken auszuschließen und die Verantwortlichkeit des Herstellers auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts zu beschränken (vgl. BGHZ 129, 353, 358 f.; BT-Drucks. 11/2447, S. 16), ist ein Haftungsausschluss auch dann geboten, wenn sich die Instruktion aufgrund einer nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Inverkehrgabe nicht erkennbaren Gefahr als fehlerhaft erweist.

    Dem steht nicht das Urteil des BGH vom 9. Mai 1995 (BGHZ 129, 353) entgegen.

    Sowohl im Rahmen der deliktischen als auch der auf das Produkthaftpflichtgesetz gestützten Haftung setzt die Annahme eines Entwicklungsfehlers voraus, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten (noch) nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. zum ProdHaftG: BGHZ 129, 353, 359; BT-Drucks. 11/2447, S. 15;Kullmann, aaO, § 1 Rn. 68; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 111 ff.; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 106; vgl. zur deliktischen Produkthaftung Senatsurteil BGHZ 105, 346, 354; OLG Hamburg, VersR 1984, 793; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 19; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 493; Wieckhorst, Recht und Ökonomie des Produkthaftungsgesetzes, 1994, S. 117; Kullmann, NZV 2002, 1, 4).

    Dabei ist unter potenzieller Gefährlichkeit des Produkts nicht der konkrete Fehler des schadensstiftenden Produkts, sondern das zugrunde liegende allgemeine, mit der gewählten Konzeption verbundene Fehlerrisiko zu verstehen (vgl. BGHZ 129, 353, 359; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 120; Foerste JZ 1995, 1063).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02

    Der Hersteller von Schokoriegeln muss nicht vor den aus dem übermäßigen Verzehr

    Diese Rechtsprechung betrifft aber in erster Linie die Frage, ob ein Produktmangel dem Bereich der Herstellung zuzuordnen ist (so BGH, NJW 1993, 528, 529; NJW 1995, 2162, 2164; BGHZ 129, 353, 361; 104, 323, 326 ff.); zugrunde lagen Fälle, in denen nachweislich ein Schaden durch ein Gefahren bergendes Produkt entstanden war und lediglich zweifelhaft war, ob der Produktmangel in der Sphäre des Herstellers entstanden ist.

    Klassifiziert man die typischen Herstellerpflichten nach Fehlerkategorien (so etwa BGH, NJW 1981, 1603, 1604; NJW 1995, 2162, 2163 f.), kommt vorliegend ein Konstruktions- oder ein Instruktionsfehler in Betracht.

  • LG Hagen, 27.11.2015 - 8 O 166/11
    Denn ausdrücklich ist nach der höchstrichterlichen, obgleich im Schrifttum kritisierten Rechtsprechung ein Produktionsausreißer nicht von dem Enthaftungstatbestand umfasst ( BGH NJW 1995, 2162, 2163 - Mineralwasserflasche II; Überblick bei Graf v. Westphalen in: Foerste/Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl. 2012, § 46 Rn. 65 ff.; kritisch Oechsler, in: Staudinger, ProdHaftG, 2014, § 1 Rn. 118 ).

    Denn sie deckt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes, den Aussagen der Gesetzesverfasser ( zitiert bei BGH NJW 1995, 2162, 2163; a.A. im Bezug auf die zugrundeliegende Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte Oechsler, in: Staudinger, ProdHaftG, 2014, § 1 Rn. 118 ) und auch dessen Telos, eine verschuldensunabhängige Haftung für Produkte zu schaffen ( BGH NJW 1995, 2162, 2163 ).

  • OLG Koblenz, 20.08.1998 - 11 U 942/97

    Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftig aus einem Ereignis entstehenden

    Ist dennoch ein solcher Riß vorhanden, dann liegt ein Fabrikationsfehler vor und zwar auch dann, wenn es sich um einen sogenannten "Ausreißer" handelt (vgl. BGHZ 129, 353 = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1).

    Insoweit kommt der Kl. in Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, daß der Geschädigte grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, daß der Mangel des Produkts aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers stammt, diese Beweisverteilung zugute, wenn die Bekl. als Herstellerin dieser Befundsicherungspflicht nicht genügt hat (vgl. BGH, VersR 1988, 930 f.; BGHZ 129, 353 f. = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1; BGHZ 104, 323 f. = NJW 1988, 2611 = LM § 823 [E] BGB Nr. 16).

    Die Maßnahmen der Durchführung, bei deren Unterlassung eine Beweislastumkehr eintritt, müssen nicht die Explosion von Glasflaschen in Verbraucherhand völlig ausschließen; es genügt, daß dadurch eine signifikante Verringerung des Produktrisikos erfolgt (vgl. BGH, VersR 1993, 845 f.; BGHZ 129, 353 f. = NJW 1995; 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1).

    Die Bekl., die sich dann nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 129, 353 f. = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1) aufgrund der getroffenen Feststellung zu ihren Überprüfungseinrichtungen insoweit nicht von vornherein hinsichtlich der ihr obliegenden Befundsicherungspflicht entlasten könnte, wäre auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Flasche nicht an der äußerlich sichtbaren Oberflächenverletzung - hätte es eine solche gegeben sondern infolge eines mit menschlichem Auge nicht erkennbaren Haarrisses an anderer Stelle geplatzt wäre.

    Denn die Nichtaussonderung der Flasche wäre dann ursächlich für die Verletzung der Kl. Da auch die Aussonderung äußerlich beschädigter Flaschen dazu dient, die Verbraucher vor der Explosion von Flaschen zu schützen, würde auch der durch das Platzen der Flaschen infolge eines Haarrisses entstandene Schaden der Kl. im Schutzbereich der verletzten Norm liegen (BGHZ 129, 359 = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1).

  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 141/94

    Schadensersatz wegen Erfüllung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

  • LG Freiburg, 15.10.2018 - 1 O 240/10

    Produkthaftung bei einer Hüfttotalendoprothese

  • OLG Saarbrücken, 21.08.2013 - 2 U 32/13

    Produkthaftung: Haftung des Herstellers eines zum Selbstaufbau vertriebenen

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

  • LG Freiburg, 25.02.2019 - 6 O 83/12

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 460/11

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

  • LG Hagen, 27.10.2016 - 10 O 253/11

    Schadensersatzanspruch wegen Versterbens der Stute aufgrund Verwendung der

  • LG Hagen, 21.05.2008 - 10 S 14/08

    Qualifizierung eines in einem Kirschtaler enthaltenen Kirschkerns als

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

  • LG Hamburg, 19.09.2012 - 318 O 44/11

    Produkthaftung: Verursachung eines Brandschadens durch einen technischen Defekt

  • LG Köln, 07.09.2006 - 24 O 479/05

    Voraussetzungen eines versicherungsvertragsrechtlichen Leistungsanspruchs

  • LG Köln, 07.09.2006 - 24 O 479/09

    Ausgestaltung der Leistungsansprüche gegenüber einer Garantieversicherung zur

  • LG Freiburg, 15.10.2018 - 1 O 26/17

    Produkthaftung bei einer Hüfttotalendoprothese

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1998 - 22 U 13/98

    Rechtswahl bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Schiffsbrandes; Darlegungs-

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