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   BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93   

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BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93 (https://dejure.org/1994,2031)
BVerfG, Entscheidung vom 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93 (https://dejure.org/1994,2031)
BVerfG, Entscheidung vom 22. August 1994 - 2 BvR 1884/93 (https://dejure.org/1994,2031)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Rechtsüberholen unter Benutzung des Standstreifens der Autobahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Falsches Überholen - Strafgesetzbuch - Straßenverkehrsordnung - Rechtsüberholen - Seitenstreifen - Fahrbahn - Standspur - Mildestes Gesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 315
  • NVwZ 1995, 263 (Ls.)
  • NZV 1995, 79
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93
    Die Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für strafbar erklärt werden kann (vgl BVerfGE 25, 269 [287]; ständige Rechtsprechung).

    Im einzelnen gewährleistet die Vorschnft die Gesetzlichkeit der Strafbarkeit, deren Bestimmtheit sowie in Analogie- und Rückwirkungsverbot (vgl BVerfGE 25, 269 (284 ff]); Jarass/Pieroth, Grundgesetz , 2. Aufl, 1992, Art. 103 Rdn. 20 bis 24 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).

  • BGH, 08.01.1965 - 2 StR 49/64

    Blankettgesetze - Blankettausfüllende Normen - Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93
    Für die Frage nach dem mildesten Gesetz i. S. von § 2 Abs. 3 StGB kommt es auf den gesamten Rechtszustand an, von dem die Strafe abhängt (BGHSt 20, 177 [182]; Eser in Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl., 1991, § 2 Rdn. 26; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl, 1993, § 2 Rdn. 8).

    Demnach kann z. B. auch die Änderung außerstrafrechtlicher Ausfüllungsnormen von Blankettgesetzen eine in diesem Sinn beachtliche Gesetzesänderung darstellen (BGHSt 20, 177 [181]).

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93
    Äußerste Grenze der Auslegung ist dabei der Wortlaut der Norm (vgl. BVerfGE 85, 69 [73] m.w.N.).
  • BGH, 06.05.1981 - 4 StR 530/79

    Fahrbahn - Verkehrsteilnehmer - Richtungsfahrbahn - Autobahnausfahrt - Benutzung

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93
    Der BGH hatte mit der Entscheidung vom 6.5.1981 (BGHSt 30, 85 [87]) die bis dahin umstrittene Frage der Zuordnung der Standspur bzw. des Seitenstreifens der Bundesautobahn dahingehend beantwortet, daß diese Spur zur Fahrbahn gehört und daraus den Schluß gezogen, daß, wer "unbefugt die Standspur der Autobahn benutzt und dabei an auf den Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugen, die langsamer fahren oder verkehrsbedingt anhalten müssen, rechts vorbeifährt, ... falsch überholt (§ 5 Abs. 1 StVO )".
  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93
    Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG scheidet deshalb aus (vgl. BVerfGE 81, 132 [135]).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93
    Er kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden (vgl. BVerfGE 75, 369 [375]; 82, 236 [258]).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93
    Er kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden (vgl. BVerfGE 75, 369 [375]; 82, 236 [258]).
  • BGH, 15.09.2016 - 4 StR 90/16

    Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (Begriff des Überholens:

    Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB, der auf den Schutz des Lebens, der Gesundheit und bedeutender Sachwerte vor im Gesetz näher bezeichneten, besonders gefährlichen Verhaltensweisen im Verkehr abzielt, ist die Reichweite des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB indes nicht auf Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung beschränkt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 315, 316; OLG Düsseldorf, VRS 107, 109; OLG Hamm, VRS 32, 449; König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 77 ff.; Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 16; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 315c Rn. 18; Renzikowski in Matt/Renzikowski, StGB, § 315c Rn. 8; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 315c Rn. 6f, Zieschang in NK-StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 41; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 315c StGB Rn. 22; Hagemeier in MüKo-Straßenverkehrsrecht, § 315c Rn. 50).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Dem entspricht es, dass der Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG insoweit auf die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters beschränkt ist, wobei sowohl die rückwirkende Strafbegründung als auch die rückwirkende Strafverschärfung hiervon erfasst wird (BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135 Rn. 67 ff.; Kammerbeschluss vom 22. August 1994 - 2 BvR 1884/93, NJW 1995, 315; Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15/68 Rn. 72, BVerfGE 25, 269, 284 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 01.04.2004 - 5 Ss 164/04

    Überholen - Begriff des Überholens i.S.d. StGB

    Der Begriff des falschen Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB geht aber wesentlich weiter als der entsprechende Begriff in der StVO und erfasst jedes Verhalten im Straßenverkehr, das durch besondere Rücksichtslosigkeit im Zusammenhang mit einem "Überholvorgang" eine gesteigerte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer heraufbeschwört (vgl. BVerfG NJW 1995, 315 = VRS 88, 84 mwN).
  • VG Mainz, 02.11.2017 - 1 K 1462/16

    Durchsetzung der Räumung einer Wohnung nach Einweisung eines Obdachlosen -

    Es ist damit nicht rein formal zu verstehen, sondern im Sinne einer "wertenden Zurechnung" (zu polizeilichen Entschädigungstatbeständen: BGH, Urteil vom 9. November 1995 - III ZR 226/94 -, NJW 1995, 315 [316] m.w.N.).

    Es muss sich also ein - im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko - spezifisches Risiko verwirklicht haben, das in der hoheitlichen Maßnahme typischerweise angelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1995 - III ZR 226/94 -, NJW 1995, 315 [316]; Ossenbühl/Cornils, a.a.O., S. 302 f. und 370 f.).

  • OLG Bamberg, 17.03.2008 - 2 Ss OWi 265/08

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen vom Regelfahrverbot wegen freiwilliger

    Dies ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn neben dem Seminarbesuch zusätzlich eine Vielzahl anderer, vom Tatgericht festzustellender Gesichtspunkte zugunsten des Täters sprechen (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.12.2006, 2 Ss OWi 1601/06; BayObLG, NZV 1995, 79; DAR 1999, 221), die in einer wertenden Gesamtbetrachtung gewürdigt werden können.
  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 577/99

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auch im übrigen verletzt die Annahme, eine zu große Geschwindigkeit im Sinne dieser Vorschrift könne nicht nur dann vorliegen, wenn der Täter mit überhöhter Fahrt den Bereich der Straßeneinmündung erreicht oder passiert, sondern auch, wenn er vor einem Abbremsen vor der Einmündung eine zu hohe Geschwindigkeit gehabt hat (vgl. BayObLG VRS 61 [1981], 212 f.; Cramer in: Schönke/Schröder a.a.O.), nicht die Auslegungsgrenze des noch möglichen Wortsinns von § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB (vgl. zum Maßstab Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1994 - 2 BvR 1884/93 -, NJW 1995, S. 315 f.).
  • OLG Saarbrücken, 12.02.2013 - Ss (B) 14/13

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Absehen vom Regelfahrverbot wegen

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung, die der Senat teilt, ist anerkannt, dass allein aufgrund der Teilnahme an einem Aufbauseminar von der Verhängung eines Regelfahrverbots nicht abgesehen werden kann (vgl. OLG Bamberg, VRS 114, 379 ff; BayObLG, NZV 1996, 374; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG Rn. 25 m.w.N.), sondern dies nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn neben dem Seminarbesuch zusätzlich eine Vielzahl anderer, vom Tatgericht festzustellender Gesichtspunkte zugunsten des Täters spricht (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; BayObLG, NZV 1995, 79).
  • LG Ulm, 03.09.2008 - 2 Qs 2024/08

    Asylverfahren: Strafbarkeit der wiederholten Zuwiderhandlung gegen die räumliche

    Die Änderung außerstrafrechtlicher Ausfüllungsnormen von Blankettgesetzen zieht eine Änderung der Strafbarkeit jedenfalls dann nach sich, wenn, wie hier, der Schutz des Blanketttatbestandes im Wesentlichen unberührt bleibt und lediglich Tatumstände ausgewechselt oder ergänzt werden (vgl. Eser in: Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl., § 2 Rdnr. 26; BVerfG NJW 1995, 315, 316).
  • OLG Hamm, 17.06.1999 - 3 Ss 971/98

    Unerlaubtes Betreiben von Anlagen, Aufhebung, Abfallentsorgung, angesichts der

    Da § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein Blankettgesetz darstellt, das der Ausfüllung durch außerstrafrechtliche Normen bedarf, kann nicht nur eine Änderung des Sanktionsnorm selbst, sondern können auch Änderungen der ausfallenden Normen - bei § 4 BISchG und der auf der Grundlage der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 Satz 1 BISchG erlassenen 4. BISchV handelt es sich um solche Vorschriften - eine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB beachtliche Gesetzesänderung darstellen (vgl. BVerfG, NJW 1995, 315).
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