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   BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94   

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BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94 (https://dejure.org/1995,4105)
BSG, Entscheidung vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 (https://dejure.org/1995,4105)
BSG, Entscheidung vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 (https://dejure.org/1995,4105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Unfall auf Incentive-Reise, betrieblicher Unfallversicherungsschutz, Leistungsanreiz, Incentive

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3340
  • BB 1995, 1647
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94
    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts-und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s ua BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und zuletzt Urteil des Senats vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 481 q ff und 481 t).

    Diese Abgrenzung zwischen dienstlichen und privaten Belangen gilt erst recht bei den "Incentive- oder "Motivationsreisen" (BSG Urteil vom 25. August 1994 - aaO -).

    Dem stand schon der Zweck des als Incentive-Reise geplanten und durchgeführten Ausflugs nach Mallorca entgegen, der nicht maßgeblich darauf zielte, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen zu fördern (BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG Urteil vom 25. August 1994 - aaO - Brackmann aaO S 482 k ff mwN).

  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
    Auszug aus BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94
    Dem stand schon der Zweck des als Incentive-Reise geplanten und durchgeführten Ausflugs nach Mallorca entgegen, der nicht maßgeblich darauf zielte, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen zu fördern (BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG Urteil vom 25. August 1994 - aaO - Brackmann aaO S 482 k ff mwN).

    Bei den Reiseteilnehmern handelte es sich außerdem nur um einen kleinen Teil der Vertriebsabteilung, nämlich um eine (die kleinste) von insgesamt vier Vertriebslinien, so daß die Reise auch nicht als Betriebsausflug der Vertriebsabteilung einzuordnen wäre (zur Mindestbeteiligung s auch BSG SozR Nr. 25 zu § 542 RVO aF; BSGE 17, 280, 282; Brackmann aaO S 482 m mwN).

    In BSGE 17, 280 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF hat der Senat Unfallversicherungsschutz für eine betrieblich organisierte Fahrt zu den Ruhrfestspielen ebenfalls verneint.

  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94
    Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95 und zuletzt Urteil des Senats vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -).
  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 13/90

    Unfallversicherungsschutz bei Kur im firmeneigenen Kurheim

    Auszug aus BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat auch bei Erholungsurlaub selbst dann keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen, wenn der Unternehmer die Kosten ganz oder teilweise übernimmt oder eigene Einrichtungen zur Verfügung stellt und hierfür zusätzlichen Urlaub gewährt (BSGE 9, 222, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 5; Brackmann aaO S 484 f I).
  • BSG, 05.05.1994 - 2 RU 26/93

    Unbestimmte Tätigkeiten - Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94
    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts-und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s ua BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und zuletzt Urteil des Senats vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 481 q ff und 481 t).
  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 3/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Private Verrichtungen auf dem

    Auszug aus BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94
    Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95 und zuletzt Urteil des Senats vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -).
  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
    Auszug aus BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94
    Dem stand schon der Zweck des als Incentive-Reise geplanten und durchgeführten Ausflugs nach Mallorca entgegen, der nicht maßgeblich darauf zielte, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen zu fördern (BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG Urteil vom 25. August 1994 - aaO - Brackmann aaO S 482 k ff mwN).
  • BSG, 13.03.1959 - 2 RU 167/57

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Auszug aus BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat auch bei Erholungsurlaub selbst dann keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen, wenn der Unternehmer die Kosten ganz oder teilweise übernimmt oder eigene Einrichtungen zur Verfügung stellt und hierfür zusätzlichen Urlaub gewährt (BSGE 9, 222, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 5; Brackmann aaO S 484 f I).
  • BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
    Auszug aus BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94
    Dem stand schon der Zweck des als Incentive-Reise geplanten und durchgeführten Ausflugs nach Mallorca entgegen, der nicht maßgeblich darauf zielte, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen zu fördern (BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG Urteil vom 25. August 1994 - aaO - Brackmann aaO S 482 k ff mwN).
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 29/79

    Unfall auf dem Schulweg - Arbeitsunfall - Besorgung für den Unterricht

    Auszug aus BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94
    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts-und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s ua BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und zuletzt Urteil des Senats vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 481 q ff und 481 t).
  • BSG, 27.10.1961 - 2 RU 216/60

    Anspruch auf Hinterbliebenenentschädigung wegen eines Arbeitsunfalls - Tödlicher

  • BSG, 26.04.1977 - 8 RU 2/77

    Unfallversicherungsschutz - Gemeinschaftsveranstaltung - Kleinbetrieb - Teilnahme

  • BSG, 21.12.1977 - 2 RU 49/77

    Arbeitsunfall - Kind in fremder Obhut - Unfall einer Mutter

  • BSG, 10.12.1975 - 8 RU 202/74

    Richtfest - Geselliges Beisammensein - Unfallversicherungsschutz - Auto des

  • LSG Bayern, 20.01.2022 - L 17 U 65/20

    Unfallversicherung: Unfallversicherungsschutz bei freizeitähnlicher

    Zu Unrecht verneint die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidungen des BSG vom 13.12.2005 (B 2 U 29/04 R) und vom 07.12.2004 (B 2 U 47/03 R), des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.03.2021 (a.a.O.) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.05.2016 (a.a.O.) und 24.10.2018 (L 2 U 300/17) den inneren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Parcours und der versicherten Tätigkeit der Klägerin mit der Begründung, die Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitarbeiter des neu gegründeten Bereichs durch die Teilnahme am Parcours sei nur ein Nebeneffekt gewesen, der Unternehmer habe es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten auszuweiten, auch eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers begründe keinen Versicherungsschutz (BSG, Urteile vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94, juris Rn. 21 ff. und vom 27.05.1997 - 2 RU 29/96, juris Rn. 23).

    Auch der Hinweis der Beklagten unter Berufung auf die Entscheidungen des BSG vom 16.03.1995 (2 RU 17/94, juris Rn. 21 ff.) und vom 27.05.1997 (2 RU 29/96, juris Orientierungssatz 2 und Rn. 23), eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers begründe keinen Versicherungsschutz, vermag nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass die Teilnahme der Klägerin am Segway-Parcours ihrem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzuordnen sei.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 16.3.1995 - 2 RU 17/94 = NJW 1995, 3340 = USK 9549 dargelegt hat, gibt es sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist".

  • BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96

    Unfallgeschehen in sachlicher Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem

    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s u.a. BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19, 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 481q ff. und 481t).

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 30, 69; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -USK 9549; Brackmann a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.).

    Daher hat der Senat die Voraussetzung, daß eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen muß, mehrfach besonders betont (s u.a. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 69; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549).

    Selbst ein derartiger Erwartungsdruck könnte die Annahme eines Versicherungsschutzes nicht rechtfertigen (vgl. BSG Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549).

  • LSG Hessen, 14.08.2020 - L 9 U 188/18

    Skiunfall in den USA ist kein Arbeitsunfall

    Auch ein dahinterstehendes allgemeines Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93; BSG, Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -).
  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    Auch ein dahinterstehendes allgemeines Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93; BSG vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94).
  • LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17

    Zum Feststellungsinteresse nach § 109 SGB VII - Voraussetzungen von

    Allerdings gibt es sehr viele unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen (z.B. auf Einladung des Arbeitgebers) und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (vgl. so schon BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - Juris RdNr. 23).

    Gerade wenn es wie hier außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine der Unterhaltung, dem gemeinsamen Freizeiterlebnis und der auch der Belohnung dienende Freizeitveranstaltung geht, ist die Erwartungshaltung des Arbeitgebers nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen und einen inneren / sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung zu begründen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - Juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35).

  • LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13

    Kein Arbeitsunfall bei Workshop "Fechten"

    Es gibt viele sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (BSG, Urteil vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 -, juris Rn. 23).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2010 - L 8 U 2983/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteil vom 25.08.1994 -2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und Urteil vom 16.03.1995 -2 RU 17/94 -, NJW 1995, 3340ff).

    Dies gilt für die bereits entschiedenen Fälle der Motivationsreisen (vgl. BSG-Urteile vom 25.08.1994 und 16.03.1995, a.a.O.) wie aber insbesondere auch für die geführten kollegialen Gespräche am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, deren privater Charakter nicht dadurch entfällt, wenn sie von dienstlichen oder betrieblichen Gegebenheiten mitgeprägt sind, die daher in Abgrenzung zur eigentlichen Veranstaltung in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).

  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 29/96

    Anerkennung eines während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - (NJW 1995, 3340 = USK 9549) dargelegt hat, gibt es sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne daß allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2018 - L 8 U 2072/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Motivationsreise bzw

    Das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteile vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R - juris, Rn. 23, vom 25.08.1994 -2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und vom 16.03.1995 -2 RU 17/94 -, NJW 1995, 3340ff).

    Dies gilt für die bereits entschiedenen Fälle der Motivationsreisen (vgl. BSG-Urteile vom 25.08.1994 und 16.03.1995, a.a.O.) wie aber insbesondere auch für die geführten kollegialen Gespräche bei privaten Treffen am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, deren privater Charakter nicht dadurch entfällt, wenn sie von dienstlichen oder betrieblichen Themen mitgeprägt sind, die daher in Abgrenzung zur eigentlichen Veranstaltung in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (BSG Urt. vom 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R - juris Rn. 19 und vom 04.08.1992 SozR 3-2200 § 539 Nr. 17), ansonsten wäre jedes Gespräch mit beruflichen Themen auch bei privaten Anlässen eine versicherte Verrichtung.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - L 15 U 98/01

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

    Eine allgemeine Erwartungshaltung der Firmenleitung hinsichtlich der Teilnahme an einer Incentive-Reise, die im Übrigen auch nicht feststellbar ist, begründet den Versicherungsschutz nicht (vgl. Urteile des BSG vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - USK 9549 und vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 - USK 96148).

    Voraussetzung dafür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen soll und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG-Urteile vom 14.11.1996 - 2 RU 1/96 - USK 96148; 2 RU 17/94, USK 9549; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21; Krasney in Brackmann aaO § 548 Rdnr. 118 ff.).

  • LSG Bayern, 27.03.2007 - L 3 U 337/04

    Anerkennung von Verletzungen im Rahmen einer von einer Assistentin der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1999 - L 17 U 166/98

    Gewährung von Verletztenrente ; Skiunfall als Arbeitsunfall ; Geschäftsführer

  • LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 157/18

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 - L 3 U 87/09

    Arbeitsunfall, Ski- und Rodelreise, innerer Zusammenhang, Dienst/Geschäftsreise,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 3 U 252/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07

    Versicherungsschutz bei einer Incentive-Reise

  • SG Düsseldorf, 28.10.2008 - S 6 U 29/08

    Kein Unfallversicherungsschutz bei sog. Incentive-Veranstaltung

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2007 - L 1 U 2247/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • SG Hannover, 11.01.2006 - S 36 U 454/04
  • LSG Berlin, 13.01.2000 - L 3 U 31/98

    Gesundheitliche Schädigungen als Folgen eines Arbeitsunfalls ; Unfall eines

  • SG Hannover, 23.11.2006 - S 36 U 41/06
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.1999 - L 2 U 860/99

    Wegeunfall bei Straftat im Straßenverkehr

  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.1998 - L 2 U 2275/98

    Kein UV-Schutz (§ 550 Abs. 1 RVO) für Unfälle beim Zurücklegen von Wegen auf dem

  • SG Detmold, 25.09.2013 - S 1 U 169/12

    Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei einem im Rahmen einer Mountainbike-Tour

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.02.2011 - L 6 U 59/06

    Abgrenzung einer betriebsbezogenen von einer betriebsunabhängigen privaten

  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.1998 - L 2 U 3620/97

    Unterbrechung des UV-Schutzes nach einem Arbeitsessen auf dem Weg zur Hotelbar -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2013 - L 3 U 10/11
  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2000 - L 3 U 235/99

    Kein UV-Schutz bei der Teilnahme an einer Incentive-Reise

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2000 - L 7 U 2041/99

    Zum Umfang des UV-Schutzes bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2007 - L 14 U 101/03
  • SG Hannover, 27.07.2006 - S 36 U 331/05
  • SG Hannover, 27.04.2006 - S 36 U 351/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.05.2007 - L 9 U 285/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2005 - L 6 U 286/04
  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
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