Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 05.08.1994

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.12.1994 - 2 BvR 2434/94   

Zitiervorschläge
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BVerfG, 05.12.1994 - 2 BvR 2434/94 (https://dejure.org/1994,1201)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.1994 - 2 BvR 2434/94 (https://dejure.org/1994,1201)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 (https://dejure.org/1994,1201)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34 Abs. 2; StPO § 243; StVG § 25a
    Mißbrauchsgebühr bei einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde - Straßenverkehrsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr - Anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin - Bereits entschiedene Frage - Kostenhaftung - Rechtsstaatsprinzip - Schweigerecht des beschuldigten Halters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1418
  • NVwZ 1995, 680 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus BVerfG, 05.12.1994 - 2 BvR 2434/94
    Hat ein naher Angehöriger den Parkverstoß begangen, so verbietet es sich wegen des Bagatellcharakters des Verstoßes sowie wegen der Geringfügigkeit der in Betracht kommenden Kostenlast von vornherein, eine ernsthafte Konfliktsituation anzunehmen, die sonst gerade das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses verhindern will (vgl. hierzu BVerfGE 80, 109 >121, 122<).
  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1608/91

    Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr - Voraussetzungen der Festsetzung

    Auszug aus BVerfG, 05.12.1994 - 2 BvR 2434/94
    Dabei ist davon auszugehen, daß es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 16. Dezember 1991, NJW 1992, S. 1952 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 26. August 1992, NJW 1993, S. 384 ).
  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 1321/92

    Mißbräuchliche Verfassuhngsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 05.12.1994 - 2 BvR 2434/94
    Dabei ist davon auszugehen, daß es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 16. Dezember 1991, NJW 1992, S. 1952 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 26. August 1992, NJW 1993, S. 384 ).
  • BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid

    a) Dabei ist davon auszugehen, daß es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1992, S. 1952 f.; NJW 1995, S. 1418 ; [3. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1993, S. 384 ).

    Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, zu verlangen, daß er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 382 [384]), die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen prüft (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1995, S. 1418 ) und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt.

    Das Bundesverfassungsgericht muß es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden, indem es mit substanzlosen Verfassungsbeschwerden leichtfertig überzogen wird und schließlich auch Grundrechtsschutz nicht mehr gewähren kann, wenn dies angezeigt ist (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1995, S. 1418 ).

  • BVerfG, 06.11.1995 - 2 BvR 1806/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid

    a) Dabei ist davon auszugehen, daß es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind und, - wenn nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f. und 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418 ; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1992 - 2 BvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384 ).
  • BVerfG, 11.05.2004 - 2 BvR 693/04

    Nichtannahme einer Kommunalverfassungsbeschwerde auf Austritt aus einer

    Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, NJW 1995, S. 1418, NStZ 1998, S. 363).
  • BVerfG, 07.06.2015 - 2 BvR 740/15

    Keine Anwendung der in § 18 Abs. 1 BVerfGG genannten Ausschlussgründe bei

    Das Bundesverfassungsgericht kann es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung dieser Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 22.10.1995 - 2 BvR 2344/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsbeschwerdeentscheidung

    a) Dabei ist davon auszugehen, daß es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wenn nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f. und vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418 ; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1992 - 2 BvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384 ).

    Indes muß es das Bundesverfassungsgericht nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden, indem es mit einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde leichtfertig überzogen wird (vgl. auch Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 1994 - 1 BvR 1259/94 -, NJW 1995, S. 1418 f.).

  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1505/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen die Ahndung eines Parkverstoßes

    a) Dabei ist davon auszugehen, daß es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wenn nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 1992 - 2 BvR 1294/91 -, NJW 1992, S. 1952 f. und 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418 ; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1992 - 2 BvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384 ).

    Indes muß es das Bundesverfassungsgericht nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden, indem es mit einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde leichtfertig überzogen wird (vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418 ).

  • BVerfG, 10.11.2003 - 2 BvR 1745/03

    Verfassungsbeschwerde (offensichtliche Unzulässigkeit und Unbegründetheit;

    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419, sowie vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 577/99

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Es ist nicht gehalten hinzunehmen, daß es an der Erfüllung dieser Aufgabe durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; vom 26. August 1992 - 2 BvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384; vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205).
  • BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419).
  • BVerfG, 10.02.1998 - 2 BvR 2283/97

    Mangels jeglicher Begründung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde -

    Das Bundesverfassungsgericht nimmt es nicht hin, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine leichtfertige und substanzlose Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden, indem es mit einer Verfassungsbeschwerde ohne jegliche konkrete Begründung belastet wird (vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418).
  • BVerfG, 10.11.2003 - 2 BvR 1828/03

    Zulässigkeit von Anträgen bezüglich einer begehrten Freischaltung bestimmter

  • BVerfG, 10.11.2003 - 2 BvR 1746/03

    Zulässigkeit von Anträgen bezüglich einer begehrten Freischaltung bestimmter

  • BVerfG, 08.10.2001 - 2 BvR 1004/01

    Zulässigkeit - Verfassungsbeschwerde - Begründung - Prozeßkostenhilfe -

  • BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 2237/98

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 10.11.2003 - 2 BvR 1827/03

    Zulässigkeit von Anträgen bezüglich einer begehrten Freischaltung bestimmter

  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 539/99

    Subsidiaritätsgrundsatz und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 2178/98

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 501/99

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 14.04.1999 - 2 BvR 538/99

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • BVerfG, 15.05.2001 - 2 BvR 826/01

    Versagung der die Hauptsache vorwegnehmenden Rückgabe eines privaten Handtuchs an

  • BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 348/99

    Ersatzzustellung durch Niederlegung - Subsidiaritätsgrundsatz und Antrag auf

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2014 - 11 ME 74/14

    Ablegung einer erfolgreichen Jägerprüfung im Bundesgebiet i.R.d. Erteilung und

  • BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvR 851/03

    Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts mangels den

  • BVerfG, 17.12.1995 - 2 BvR 2676/95

    Mißbräuliche Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 03.12.1996 - 2 BvR 2274/96

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Beweiswürdigung des Strafrichters -

  • BVerfG, 19.08.1996 - 2 BvR 1455/96

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung -

  • BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 169/97

    Unzulässigkeit einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1259/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1672
BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1259/94 (https://dejure.org/1994,1672)
BVerfG, Entscheidung vom 05.08.1994 - 1 BvR 1259/94 (https://dejure.org/1994,1672)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bürger - Grundrechtsschutz - Substanzlose Bagatellsachen - Eigentliche Aufgabe - Fühlbare Mißbrauchsgebühren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1418
  • NVwZ 1995, 680 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerfG, 19.03.1998 - 2 BvR 291/98

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. z. B. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1994 - 1 BvR 1259/94 -, NJW 1995, S. 1418 f. und Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785).
  • BVerfG, 03.11.1998 - 1 BvR 1891/98

    Verhängung einer Mißbrauchsgebühr

    b) Die offensichtliche Ungeeignetheit einer Verfassungsbeschwerde zur Fortentwicklung des Verfassungsrechts oder zur Abwehr einer grundrechtlichen Beschwer liegt insbesondere dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde für einen Beschwerdeführer oder Rechtsanwalt, der mit dem Verfassungsprozeßrecht zumindest ansatzweise vertraut ist, ersichtlich unzulässig ist oder wenn die Verfassungsbeschwerde in der Sache jeder verfassungsrechtlichen Substanz entbehrt (vgl. BVerfG, NJW 1995, S. 1418 [1419]; NJW 1996, S. 2785).

    Wird das Bundesverfassungsgericht durch einen Beschwerdeführer aber zu einer zeitintensiven Prüfung in einer Sache, die für den Betroffenen erkennbar kein besonderes Gewicht hat, gezwungen, ist dies mißbräuchlich, weil dadurch die Gewährleistung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in angemessener Zeit für zahlreiche andere Beschwerdeführer und Verfahrensbeteiligte behindert wird (vgl. BVerfG, NJW 1995, S. 1418 [1419]).

  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 725/96

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    a) Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind (vgl. nur BVerfG, NJW 1995, S. 1418 ).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvR 1957/98

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. z.B. BVerfG NJW 1992, S. 1952; NJW 1995, S. 1418 und NStZ 1998, S. 363).
  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99

    Mangels Beschwer unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige

    Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, NJW 1995, S. 1418, NStZ 1998, S. 363).
  • BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 375/99

    Verhängung einer Mißbrauchsgebühr

    Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. z.B. BVerfG NJW 1992, S. 1952; NJW 1995, S. 1418 und NStZ 1998, S. 363).
  • BVerfG, 22.10.1995 - 2 BvR 2344/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsbeschwerdeentscheidung

    Indes muß es das Bundesverfassungsgericht nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden, indem es mit einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde leichtfertig überzogen wird (vgl. auch Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 1994 - 1 BvR 1259/94 -, NJW 1995, S. 1418 f.).
  • BVerfG, 06.02.1999 - 2 BvR 1502/98

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, NJW 1992, S. 1952; NJW 1995, S. 1418; NStZ 1998, S. 363).
  • BVerfG, 19.03.1998 - 2 BvR 294/98

    Verhältnismäßigkeit einer verhängten Kriminalstrafe wegen uneidlicher

    Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. z. B. BVerfG, NJW 1992, S. 1952; NJW 1995, S. 1418 und NJW 1996, S. 2785).
  • BVerfG, 19.03.1998 - 2 BvR 327/98

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (stRspr; vgl. z. B. BVerfG NJW 1992, S. 1952; NJW 1995, S. 1418 und NJW 1996, S. 2785).
  • BVerfG, 27.03.1998 - 2 BvR 275/98

    Bereits offensichtlich unzulässige, im übrigen auch unbegründete

  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 325/97

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abberufung eines Pflichtverteidigers -

  • BVerfG, 19.03.1997 - 2 BvR 463/97

    Unsubstantiierte Verfassungbeschwerde bei Gehördsüge - Mißbrauchsgebühr

  • BVerfG, 06.05.1997 - 2 BvR 651/97

    Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der erkannten Strafe - Mißbrauchsgebühr

  • BVerfG, 27.02.1997 - 2 BvR 191/97

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

  • BVerfG, 17.01.1997 - 2 BvR 35/97

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

  • BVerfG, 19.08.1996 - 2 BvR 1455/96

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung -

  • BVerfG, 04.12.1997 - 1 BvR 1985/96

    Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

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