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   BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94   

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https://dejure.org/1994,2234
BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94 (https://dejure.org/1994,2234)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94 (https://dejure.org/1994,2234)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 (https://dejure.org/1994,2234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung gegen die Rückführung von Kindern nach Afghanistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückführung - Afghanische Flüchtlingskinder - Familienzusammenführung - Medizinische Betreuung - Einstweilige Anordnung - Rechtswegerschöpfung - Vormundschaftsgericht - Pfleger - Pflegeeltern - Obhut - Vertreter - Sorgeberechtigte - Körperlicher Schaden - Seelischer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2023
  • NVwZ 1995, 888 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 24
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 [35]; 89, 109 [110 f.]).
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 [35]; 89, 109 [110 f.]).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94
    Der Vormund der Kinder kann diese im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vertreten, weil die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes offensichtlich ist und der Vormund auch keinen Anlaß hat, die aus seiner Sicht günstigen Entscheidungen der Fachgerichte mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen (vgl. BVerfGE 72, 122 [133 f.]).
  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

    Soweit die Vertretungsbefugnis eines Vormunds abgelehnt wurde, hatte dieser ebenfalls eigene Interessen, die denen der betroffenen Kinder entgegenstehen konnten, entweder als Vorsitzender eines Vereins, der Kindern in Krisengebieten half und Nachteile für diese Hilfstätigkeit bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde zu befürchten hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 3, 15, 21) oder als Jugendamt, das mit der Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie eine von ihm vermittelte Adoption ermöglichen wollte (vgl. BVerfGE 79, 51 ).
  • BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus

    Teils ist auf die offensichtliche Möglichkeit eines Interessenkonflikts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 21), teils auf einen Interessenwiderstreit zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter (vgl. BVerfGK 1, 120 ) abgestellt worden.

    Ob es sich so verhält, beurteilt das Bundesverfassungsgericht eigenständig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 21) auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse.

  • BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04

    Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach

    Jedenfalls lässt die Bezugnahme des Oberlandesgerichts auf den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 - (FamRZ 1995, S. 24 ff.) außer Betracht, dass - anders als hier - dort bereits sehr zweifelhaft war, ob die Kindeseltern in Afghanistan überhaupt noch lebten und damit das Kind bei sich aufzunehmen im Stande waren.
  • BVerfG, 22.07.2005 - 1 BvR 1465/05

    Aussetzung des Vollzugs einer Kindesrückführung nach KiEntfÜbk Haag bei fehlender

    Zwar ist dies grundsätzlich Aufgabe eines im Falle eines Interessenwiderstreits zwischen dem Kind und seinem gesetzliche Vertreter gemäß § 1909 BGB zu bestellenden Ergänzungspflegers (vgl. BVerfGE 72, 122 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Oktober 1994, NJW 1995, S. 2023).

    Zweifel an der Befugnis des Beschwerdeführers, seinen Sohn zu vertreten, stehen dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl nicht entgegen, weil eine ordnungsgemäße Vertretung nicht rechtzeitig sichergestellt war und dem Sohn des Beschwerdeführers dadurch Schaden drohte, dass er die Entscheidungen über seine Rückführung wegen seiner Minderjährigkeit nicht angreifen kann (vgl. BVerfGE 72, 122 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Oktober 1994, NJW 1995, S. 2023).

  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvR 1465/05

    Verletzung des Kindeswohls und des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Kindes

    Dieser drohte, da das Kind die Rückführungsentscheidung, die sich auf seinen tatsächlichen Aufenthalt auswirkt und damit einen wichtigen Teilbereich des für es bestehenden Sorgerechtsverhältnisses berührt und daher sein Persönlichkeitsrecht verletzen könnte, wegen seiner Minderjährigkeit nicht selbst angreifen konnte (vgl. BVerfGE 72, 122 [136]; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, NJW 1995, S. 2023).
  • OVG Hamburg, 30.03.1999 - Bf VI 25/96

    Verfassungsrechtlicher Grundsatz zur Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen

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  • OLG Hamm, 19.12.2003 - 11 UF 373/02

    Verbleiben eines afghanischen Kindes in der Familie der Pflegeeltern gegen den

    Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 I BGB kommt dagegen nach anerkannter und vom Senat geteilter Auffassung bei beabsichtigter Herausnahme eines seit längerer Zeit in Familienpflege lebenden Kindes u.a. dann in Betracht, wenn der Sorgeberechtigte das Kind -wie hier- zunächst zumindest de facto anderen zur Pflege anvertraut, sich ein solches über Jahre bestehendes Pflegeverhältnis zu einer einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung entwickelt und der Sorgeberechtigte dann versucht, das Kind zur Unzeit unvermittelt aus dem Pflegeverhältnis und der gewohnten Umgebung herausnehmen, um es in die dem Kind entfremdete eigenen Familie zurückzuführen, da eine Herausnahme aus den gewachsenen Beziehungen und Bindungen im Normalfall eine erhebliche psychische Belastung für das Kind mit sich bringt (BayObLG FamRZ 1995, 627 unter Hinweis auf BayObLG FamRZ 1984, 817 f.; FamRZ 1987, 619 ff; vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 1995, 24 ff).
  • BVerfG, 23.04.2003 - 1 BvR 305/03

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Minderjährigen bei Vertretung durch nicht

    Ist eine solche Bestellung unterblieben, setzt die Zulässigkeit einer Vertretung des Kindes durch eine andere Person unter anderem jedenfalls voraus, dass aufgrund der Interessenlage ein Bedürfnis für eine Pflegerbestellung bestanden hat, um dem Kind, das sich nicht selbst vertreten kann, die Möglichkeit zur eigenen Interessenwahrnehmung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu eröffnen (vgl. BVerfGE 72, 122 ; BVerfG, Kammerbeschluss, NJW 1995, S. 2023).
  • BayObLG, 25.01.1995 - 1Z BR 169/94

    Umfang der Ermittlungspflichten des Vormundschaftsgerichts im Verfahren über eine

    Eine solche Pflegerbestellung ist zwar grundsätzlich möglich, wenn ein nicht verfahrensfähiges Kind seine grundrechtlich geschützte Rechtsposition im Verfahren nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, weil sein gesetzlicher Vertreter infolge eines Interessenkonflikts mit dem Kind verhindert ist (vgl. z.B. für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde BVerfG FamRZ 1986, 871 sowie FamRZ 1995, 24 /25; für das Nachlaßverfahren BGH NJW 1989, 985 ; ferner März FamRZ 1981, 736; Niemeyer FuR 1991, 330 und umfassend Salgo Der Anwalt des Kindes BAnz 1993 Nr. 183a S. 203 ff.).
  • VG Düsseldorf, 17.04.2014 - 13 L 247/14

    Dublin; Aufgriff; Aufgreifen; Minderjähriger; Vormund

    Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94) und des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Beschluss vom 24. November 1993 - 5 E 11833/93) sind Einzelfallentscheidungen zu weitgehend anderen Sachverhalten und anderen rechtlichen Rahmenbedingungen, aus denen keine Schlüsse für das hiesige Verfahren gezogen werden können.
  • LG Düsseldorf, 07.04.1998 - 4 O 57/98

    FÜRST

  • VG Berlin, 13.04.1995 - 35 A 3538.94

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung bei Aufenthalt

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