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   BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95   

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https://dejure.org/1996,292
BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95 (https://dejure.org/1996,292)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1996 - II ZB 8/95 (https://dejure.org/1996,292)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1996 - II ZB 8/95 (https://dejure.org/1996,292)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 19 Abs. 5, §§ 53, 54, 56 Abs. 2
    Reichweite des Umgehungsverbots; Heilung einer verdeckten Sacheinlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG §§ 19 Abs. 5, 53, 54, 56 Abs. 2
    GmbH-Kapitalerhöhung: Zulässigkeit der Heilung einer verdeckten Sacheinlage durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 19 Abs. 5, 53, 54, 56 Abs. 2
    Heilung verdeckter Sacheinlagen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsrecht, Gewinnausschüttung, Handelsregister, Kapitalaufbringung, Kapitalerhöhung, Sacheinlage, Satzungsänderung, verdeckte Sacheinlage

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 132, 141
  • NJW 1996, 1473
  • NJW-RR 1996, 1057 (Ls.)
  • ZIP 1996, 668
  • MDR 1996, 1136
  • DNotZ 1997, 485
  • FGPrax 1996, 156
  • WM 1996, 673
  • BB 1996, 813
  • DB 1996, 872
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95
    "a) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfaßt auch eine nach der Kapitalerhöhung entstandene Forderung auf Auszahlung von Gewinn, wenn ihre Verrechnung mit der (Rest-)Einlageforderung bei der Kapitalerhöhung unter den Beteiligten vorabgesprochen worden ist (Ergänzung zu BGHZ 125, 141).

    Wie der Senat mit der weitaus überwiegenden Lehre bereits entschieden hat, erfaßt das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch solche Altforderungen, die nicht aus einem als Sachübernahme zu qualifizierenden Veräußerungsgeschäft zwischen dem Einlageschuldner und der Gesellschaft herrühren, sondern deren Entstehungsgrund ein anderer ist (BGHZ 113, 335, 341; 125, 141, 149 f. - jeweils m.w.N.).

    Dazu zählen z.B. Darlehensforderungen (BGHZ 110, 47, 49 f.; 125, 141, 142), Ansprüche auf Auszahlung stehengelassenen Gewinns (BGHZ 113, 335, 336 ff.) und Miet- oder Pachtzinsforderungen (Scholz/U.H. Schneider aaO., § 19 Rdn. 134).

    Der Senat hat die Entscheidung für eine Darlehensforderung offengelassen (BGHZ 125, 141, 151 f.).

    Maßgebend ist vielmehr, daß die Erfüllungswirkung auch bei der Resteinlage deswegen nicht eintritt, weil es im Hinblick auf die Umgehung der in § 19 Abs. 5 GmbHG getroffenen Regelung an einer Leistung der zugesagten Bareinlage fehlt (BGHZ 125, 141, 151).

    Ob der Rechtsgedanke aus § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG auch dann anzuwenden ist, wenn Entstehung und Verrechnung der Gewinnauszahlungsforderung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsvorgang stehen und aufgrund dessen möglicherweise eine tatsächliche Vermutung für eine Vorabsprache eingreift (vgl. zur Vermutung einer den wirtschaftlichen Erfolg umfassenden Sacheinlage BGHZ 125, 141; BGH, Urt. v. 4. März 1996 - II ZR 89/95, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), kann im vorliegenden Falle offenbleiben, weil zwischen der Kapitalerhöhungsmaßnahme und dem Verrechnungsbeschluß ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt und daher schon das Kriterium des zeitlichen Zusammenhanges nicht gegeben ist.

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95
    Dazu zählen z.B. Darlehensforderungen (BGHZ 110, 47, 49 f.; 125, 141, 142), Ansprüche auf Auszahlung stehengelassenen Gewinns (BGHZ 113, 335, 336 ff.) und Miet- oder Pachtzinsforderungen (Scholz/U.H. Schneider aaO., § 19 Rdn. 134).

    Es kann nur aus dem Gebot der vollständigen Aufbringung des Stammkapitals abgeleitet werden, das dem Schutz sowohl der Minderheitsgesellschafter als auch der Gesellschaftsgläubiger dient (BGHZ 110, 47, 55, 57): Den Minderheitsgesellschafter schützt es vor der Auszehrung seines Kapital- und Gewinnanteils, dem Gläubiger steht es als Haftungsmasse zur Verfügung.

    Allerdings werden künftige Gläubiger im Rahmen der Leistung verdeckter Sacheinlagen in ihrer Erwartung getäuscht, der Gesellschaft werde neues Kapital zugeführt; denn durch die Verlautbarung einer Barkapitalerhöhung wird die in Wirklichkeit vorgenommene Vermögensumschichtung nicht offenbart (BGHZ 110, 47, 62).

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95
    Wie der Senat mit der weitaus überwiegenden Lehre bereits entschieden hat, erfaßt das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch solche Altforderungen, die nicht aus einem als Sachübernahme zu qualifizierenden Veräußerungsgeschäft zwischen dem Einlageschuldner und der Gesellschaft herrühren, sondern deren Entstehungsgrund ein anderer ist (BGHZ 113, 335, 341; 125, 141, 149 f. - jeweils m.w.N.).

    Dazu zählen z.B. Darlehensforderungen (BGHZ 110, 47, 49 f.; 125, 141, 142), Ansprüche auf Auszahlung stehengelassenen Gewinns (BGHZ 113, 335, 336 ff.) und Miet- oder Pachtzinsforderungen (Scholz/U.H. Schneider aaO., § 19 Rdn. 134).

  • BGH, 21.09.1978 - II ZR 214/77

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Übernahme einer Stammanlage - Fälligkeit des

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95
    Zur Frage der Verrechnung der Gehaltsforderung eines Gesellschaftergeschäftsführers hat der Senat entschieden, das Verrechnungsverbot umfasse eine solche im Zeitpunkt der Gründung noch nicht entstandene Forderung dann, wenn die künftige Verrechnung von den Gründern vorabgesprochen werde (BGH, Urt. v. 21. September 1978 - II ZR 214/77, WM 1978, 1271).

    ordnungsgemäß verlautbarten, von der Bareinlage abweichenden Einlagegeschäftes zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1978 - II ZR 214/77, WM 1978, 1271).

  • LG Lüneburg, 05.12.1994 - 7 T 14/94
    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95
    Die Geschäftsführer haben die Versicherung abzugeben, daß die eingebrachte Forderung werthaltig und der Gesellschaft von den Gesellschaftern übertragen bzw. ihr erlassen worden ist (zum Heilungsverfahren im einzelnen vgl. Hachenburg/Ulmer aaO., § 19 Rdn. 117; Scholz/Priester aaO., § 56 Rdn. 39; Priester, DB 1990, aaO. S. 1759; Volhard, ZGR 1995, aaO. S. 296 ff., 305 ff.; Lutter/Gehling, WM 1989, aaO. S. 1455 f.; Baumbach/Hueck aaO., § 5 Rdn. 51 b; Lutter/Hommelhoff aaO., § 5 Rdn. 49; LG Berlin, Beschl. v. 14. April 1994 - 98 T 90/93, GmbHR 1994, 557, 558; LG Lüneburg, Beschl. v. 5. Dezember 1994 - 7 T 14/94, GmbHR 1995, 122; LG Bremen, Beschl. v. 15. März 1994 - 14 T 21/93, GmbHR 1995, 122, 123).
  • LG Berlin, 14.04.1994 - 98 T 90/93

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage durch nachträgliche Umwandlung einer Bar- in

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95
    Die Geschäftsführer haben die Versicherung abzugeben, daß die eingebrachte Forderung werthaltig und der Gesellschaft von den Gesellschaftern übertragen bzw. ihr erlassen worden ist (zum Heilungsverfahren im einzelnen vgl. Hachenburg/Ulmer aaO., § 19 Rdn. 117; Scholz/Priester aaO., § 56 Rdn. 39; Priester, DB 1990, aaO. S. 1759; Volhard, ZGR 1995, aaO. S. 296 ff., 305 ff.; Lutter/Gehling, WM 1989, aaO. S. 1455 f.; Baumbach/Hueck aaO., § 5 Rdn. 51 b; Lutter/Hommelhoff aaO., § 5 Rdn. 49; LG Berlin, Beschl. v. 14. April 1994 - 98 T 90/93, GmbHR 1994, 557, 558; LG Lüneburg, Beschl. v. 5. Dezember 1994 - 7 T 14/94, GmbHR 1995, 122; LG Bremen, Beschl. v. 15. März 1994 - 14 T 21/93, GmbHR 1995, 122, 123).
  • OLG Schleswig, 06.01.1994 - 2 W 130/93
    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95
    Die Geschäftsführer haben die Versicherung abzugeben, daß die eingebrachte Forderung werthaltig und der Gesellschaft von den Gesellschaftern übertragen bzw. ihr erlassen worden ist (zum Heilungsverfahren im einzelnen vgl. Hachenburg/Ulmer aaO., § 19 Rdn. 117; Scholz/Priester aaO., § 56 Rdn. 39; Priester, DB 1990, aaO. S. 1759; Volhard, ZGR 1995, aaO. S. 296 ff., 305 ff.; Lutter/Gehling, WM 1989, aaO. S. 1455 f.; Baumbach/Hueck aaO., § 5 Rdn. 51 b; Lutter/Hommelhoff aaO., § 5 Rdn. 49; LG Berlin, Beschl. v. 14. April 1994 - 98 T 90/93, GmbHR 1994, 557, 558; LG Lüneburg, Beschl. v. 5. Dezember 1994 - 7 T 14/94, GmbHR 1995, 122; LG Bremen, Beschl. v. 15. März 1994 - 14 T 21/93, GmbHR 1995, 122, 123).
  • BGH, 16.02.1984 - V ZB 8/83

    Umfang und Ausübung eines Leitungsrechts

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95
    Diese fehlerhafte Rechtsanwendung hat jedoch keinen Einfluß auf die Frage der Zulässigkeit der Vorlage, weil bei dieser Prüfung allein auf die rechtliche Beurteilung des vorlegenden Gerichts abzustellen ist (BGHZ 7, 339, 341; 82, 34, 36; 90, 181, 182; BGH, Beschl. v. 11. November 1986 - V ZB 1/86, NJW 1987, 650; Beschl. v. 8. November 1989 - IV a ARZ (VZ) 2/89, NJW 1990, 841; RGZ 108, 357, 359; 136, 402, 405; 155, 211, 213; Keidel/Kuntze/Winkler aaO., § 28 Rdn. 32; Jansen aaO., § 28 Rdn. 31).
  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95
    Ob der Rechtsgedanke aus § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG auch dann anzuwenden ist, wenn Entstehung und Verrechnung der Gewinnauszahlungsforderung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsvorgang stehen und aufgrund dessen möglicherweise eine tatsächliche Vermutung für eine Vorabsprache eingreift (vgl. zur Vermutung einer den wirtschaftlichen Erfolg umfassenden Sacheinlage BGHZ 125, 141; BGH, Urt. v. 4. März 1996 - II ZR 89/95, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), kann im vorliegenden Falle offenbleiben, weil zwischen der Kapitalerhöhungsmaßnahme und dem Verrechnungsbeschluß ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt und daher schon das Kriterium des zeitlichen Zusammenhanges nicht gegeben ist.
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80

    Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95
    Diese fehlerhafte Rechtsanwendung hat jedoch keinen Einfluß auf die Frage der Zulässigkeit der Vorlage, weil bei dieser Prüfung allein auf die rechtliche Beurteilung des vorlegenden Gerichts abzustellen ist (BGHZ 7, 339, 341; 82, 34, 36; 90, 181, 182; BGH, Beschl. v. 11. November 1986 - V ZB 1/86, NJW 1987, 650; Beschl. v. 8. November 1989 - IV a ARZ (VZ) 2/89, NJW 1990, 841; RGZ 108, 357, 359; 136, 402, 405; 155, 211, 213; Keidel/Kuntze/Winkler aaO., § 28 Rdn. 32; Jansen aaO., § 28 Rdn. 31).
  • BGH, 08.11.1989 - IVa ARZ (VZ) 2/89

    Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht eines verfahrensunbeteiligten

  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 1/86

    Zulässigkeit einer Vorlage; Nachteile bei Unterbleiben einer Adoption

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 37/88

    Vorlage - BGH - Abweichung - Erheblichkeit

  • BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51

    Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht

  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

  • RG, 04.06.1932 - V B 6/32

    1. Zur Auslegung von § 79 Abs. 2 GBO. 2. Ist zur Überführung eines Grundstücks

  • RG, 20.06.1933 - II 41/33

    1. Sacheinlage und Übernahme von Vermögensgegenständen bei der Gesellschaft mbH.

  • RG, 20.06.1937 - II B 3/37

    1. Setzt die Entscheidung über eine weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2, 3 FGG.

  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

    a) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfaßt die (einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege des Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten definitiv vorabgesprochen worden ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141).

    b) Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinnauszahlung) im Einvernehmen mit der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbH wirksam, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist (Bestätigung von BGHZ 132, 141, 147).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senates ist eine einseitige oder im Einvernehmen mit dem Gesellschafter durchgeführte Aufrechnung der Gesellschaft mit einem Bareinlageanspruch gegen Forderungen des Gesellschafters durch § 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht generell ausgeschlossen, was für den einer Aufrechnung gleichkommenden Tatbestand eines Hin- und Herzahlens in gleicher Weise gilt (vgl. BGHZ 125, 141, 143; vgl. auch BGHZ 132, 141, 147).

    b) Handelt es sich - wie hier - um (nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß entstandene) "Neuforderungen" der Gesellschafter auf Gewinnauszahlung, so erfaßt das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot deren Verrechnung mit der Einlageforderung (im Einvernehmen mit der Gesellschaft) oder einen entsprechenden Umgehungstatbestand des Hin- und Herzahlens (vgl. BGHZ 125, 141, 143) nur dann, wenn diese Vorgehensweise bereits vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch eine - wenn auch unwirksame - Abrede (BGHZ 132, 133) unter den Beteiligten vorabgesprochen worden ist (vgl. BGHZ 132, 141, 147).

    Fehlt es an einer definitiven, auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage abzielenden Vereinbarung (BGHZ 132, 133), so gelten für eine spätere Verrechnung der Bareinlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters die Schranken des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (BGHZ 132, 141, 147).

    aa) Zwar spricht der enge Zusammenhang zwischen der Auszahlung der Gewinnbeträge an die Z.-GbR und ihrer Einlagenzahlung an die Gemeinschuldnerin dafür, daß dies unter den Beteiligten abgesprochen wurde und eine unmittelbare Verrechnung der beiden Ansprüche ersetzen sollte (vgl. BGHZ 125, 142, 144; 132, 133, 139; 132, 141, 144 f.; 135, 381, 383).

    Vielmehr ist dafür ein zeitlicher Zusammenhang auch zwischen dem Kapitalerhöhungsbeschluß und der (Quasi-)Verrechnung erforderlich, den der Senat im Falle eines Zeitabstandes von mehr als drei Jahren jedenfalls verneint hat, ohne sich insoweit auf eine Zeitgrenze festzulegen (BGHZ 132, 141, 146).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht der Mitgesellschafter zur

    a) Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an einer "heilenden" Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage jedenfalls dann verlangen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141).

    Der Kläger hat zunächst ein Versäumnisurteil des Landgerichts vom 8. August 1997 erwirkt, durch das die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 über die Feststellung der Jahresabschlüsse für 1994 und 1995, über die Anweisung der Geschäftsführer zur Einziehung einer Bareinlage von 2, 3 Mio. DM beim Kläger, über die Anweisung der Geschäftsführer zur Bewilligung einer Grundschuld von 1 Mio. DM auf dem Grundbesitz der Beklagten zu 1 sowie über die Ablehnung der Heilung einer etwaigen verdeckten Sacheinlage des Klägers (Klageantrag zu I.4.) für nichtig erklärt worden sind; ferner sind die Beklagten zu 2 und 3 - gemäß dem Klageantrag zu II. - zur Zustimmung zu einer Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage zum Zwecke der Heilung der möglicherweise verschleierten Sacheinlage des Klägers bei der Beklagten zu 1 entsprechend der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 132, 141) verurteilt worden; zudem wurde - gemäß dem Klageantrag zu III. - die Verpflichtung der Beklagten zu 2 und 3 festgestellt, an allen weiteren, zum Vollzug des Heilungsbeschlusses etwa noch erforderlichen Beschlüssen, Willenserklärungen und sonstigen Handlungen mitzuwirken.

    Der Inferent einer verdeckten Sacheinlage kann - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an einer grundsätzlich zulässigen "heilenden" Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage (vgl. BGHZ 132, 141, 148 ff.) jedenfalls dann verlangen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdn. 117; Lutter/Gehling, WM 1989, 1445, 1456; Priester, DB 1990, 1753, 1761) und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist.

    Letzteres ist, was das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat, mit dem im Klageantrag zu II. näher konkretisierten Beschlußbegehren des Klägers, auch wenn dieses an den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 4. März 1996 (BGHZ 132, 141) ausgerichtet ist, derzeit zwar nicht gewährleistet.

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

    Soweit durch die ipso iure eintretende Saldierung die Möglichkeit einer Heilung der verdeckten Sacheinlage durch die offen zu legende Einbringung ihres Gegenstandes (vgl. dazu BGHZ 132, 141; 155, 329) in Gestalt eines Herausgabe- oder Bereicherungsanspruchs des Gesellschafters gegen die Gesellschaft beschnitten wird, ist das hinzunehmen.
  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 25/98

    Zivilprozeßrecht: Rechtsmittelbeschwer bei Zuerkennung eines der

    Das Landgericht wäre zwar nicht gehindert gewesen, dem Kläger einen über seine Betragsvorstellung hinausgehenden Schmerzensgeldbetrag zuzuerkennen (BGHZ 132, 141, 350).
  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 132/06

    Rheinmöve

    b) Ebenso wenig scheitert die Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 24 f.) - an § 52 Abs. 10 AktG in entsprechender Anwendung, die der Senat für das GmbH-Recht bereits abgelehnt hat (BGHZ 132, 141, 148 f.).
  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05

    Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

    Des weiteren kann eine verdeckte Sacheinbringung durch nachträgliche offene Einbringung ihres Gegenstandes (außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Gesellschaft) auch geheilt werden (BGHZ 132, 141; 155, 329), was im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gießereibetriebes mangels Verfügungsbefugnis der Beklagten hierüber nicht möglich wäre, wenn man von dem hier eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin absieht.
  • BGH, 02.12.1999 - IX ZR 415/98

    Auftrag an einen Rechtsanwalt, eine Kapitalerhöhung einer GmbH vorzubereiten, als

    Wird eine derartige Absprache getroffen, so handelt es sich auch dann um eine verdeckte Sacheinlage, wenn die Forderung des Gesellschafters erst nach der Begründung der Einlageverpflichtung entstanden ist (BGHZ 132, 141, 145 f).

    Der Bundesgerichtshof hatte ferner bereits im Jahre 1978 entschieden, daß eine "vorabgesprochene" Verrechnung einer Einlageforderung mit Gewinnansprüchen auch dann nichtig ist, wenn es sich dabei um erst künftig entstehende Ansprüche handelt (Urt. v. 21. September 1978 - II ZR 214/77, WM 1978, 1271; vgl. auch die weiteren Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum im Urt. v. 4. März 1996, BGHZ 132, 141, 145).

  • BGH, 16.03.1998 - II ZR 303/96

    Rechtsfolgen der Verletzung der Sachgründungsvorschriften in Fällen einer

    Darunter fällt insbesondere die Leistung auf eine Forderung aus der Veräußerung sacheinlagefähiger Gegenstände durch sogenanntes "Hin- und Herzahlen", wobei es gleichgültig ist, ob der bar gezahlte Betrag als Vergütung für die Sachübertragung wieder zurückfließt oder umgekehrt Mittel für die Einzahlung erst durch ein entsprechendes Geschäft mit der Gesellschaft beschafft werden (BGHZ 113, 335, 340 ff.; 125, 141, 143 f.; 132, 141, 143 f.; Sen.Urt. v. 4. März 1996 - II ZR 89/95, ZIP 1996, 595, 596; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 19 Rdn. 30 m.w.N.).

    Liegt die Sacheinlage im Interesse der Gesellschaft, so besteht der richtige Weg, dem auf Sacheinlage gerichteten Willen der Gesellschafter Geltung zu verschaffen, ohne zugleich die Belange der Gläubiger zu verkürzen, vielmehr in einer Heilung der fehlgeschlagenen Sachübernahme durch satzungsändernden Beschluß der Gesellschafter unter den in der Senatsentscheidung BGHZ 132, 141 näher bestimmten Kautelen.

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 83/00

    Keine Aufrechnungsbefugnis des Gesellschafters gegen Rückgewähransprüche der GmbH

    Den Beklagten steht danach gegen die Gemeinschuldnerin nur eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) auf Rückzahlung des Betrages aus der fehlgeschlagenen Einlageleistung zu (vgl. für das Sachübernahmegeschäft BGHZ 132, 141, 149 f.; ferner Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 782).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2002 - 20 U 13/01

    GmbH-Einlageforderung: Geltendmachung durch Prozessstandschafter auch beim

    Entsprechendes gilt auch für sog. Neuforderungen, die nach der Einlagepflicht entstanden sind, jedenfalls dann, wenn deren Aufrechnung oder Verrechnung bei der Kapitalerhöhung unter den Beteiligten abgesprochen worden ist (vgl. BGHZ 132, 141; 132, 390, 395 f).

    Die vom Beklagten herangezogenen Ausführungen in BGHZ 125, 141, 145 betreffen die vom Problem der verdeckten Sacheinlage zu unterscheidende Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschaft die Tilgung einer dem Gesellschafter gegen sie zustehenden Darlehensforderung mit Mitteln aus einer Resteinlageverpflichtung erlaubt ist oder eine Umgehung des Befreiungs- oder Aufrechnungsverbots nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG anzunehmen ist, sofern nicht schon die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage eingreifen (vgl. auch BGHZ 132, 141, 147 f).

  • OLG München, 28.04.2004 - 7 U 5482/03

    Keine wirksame Leistung einer Stammeinlage, wenn die GmbH vorher

  • OLG Celle, 12.05.2004 - 9 U 189/03

    Erfüllung der Stammeinlagepflicht eines Gesellschafters; Aufrechnung des

  • BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96

    Rechtsnatur einer im "Schütt aus - Hol zurück"-Verfahren durchgeführten

  • OLG Jena, 01.09.2004 - 4 U 37/04

    Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 16 U 176/05

    Vereinbarung einer mit den Vorschriften des GmbH-Gesetzes unvereinbaren

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08

    Anwendung der Grundsätze für die verdeckte Sacheinlage auch auf nicht

  • OLG Dresden, 12.01.2017 - 8 U 332/16

    Wirksamkeit der Erbringung von Barmitteln zur Erhöhung des Grundkapitals aus der

  • BGH, 24.07.2000 - II ZR 202/98

    Gründung einer GmbH durch Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft

  • KG, 26.10.2004 - 1 W 21/04

    GmbH: Umwandlung einer bei der Gründung übernommenen Bareinlage in eine

  • OLG Koblenz, 19.07.2001 - 6 U 2137/98

    Pflicht der Gesellschafter zur Mitwirkung bei der Heilung einer verdeckten

  • BGH, 28.02.2001 - V ZB 8/01

    Zulässigkeit einer Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2009 - 16 U 73/08

    Erbringung der Stammeinlage einer GmbH bei zeitnaher Darlehensgewährung an den

  • BGH, 03.08.2011 - IX ZA 28/09

    Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage bei der

  • KG, 13.12.2010 - 23 U 56/09

    Haftung von GmbH-Gesellschaftern wegen verdeckter Sacheinlage

  • OLG München, 17.10.2012 - 31 Wx 352/12

    Handelsregister: Eintragungsfähigkeit einer Einlagenleistung

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2009 - 23 U 53/06

    Haftung eines Steuerberaters für Beratungsfehler im Rahmen einer Kapitalerhöhung

  • OLG Hamburg, 29.04.2005 - 2 Wx 75/03

    Umwandlung der Bareinlagepflicht in seine Sacheinlage

  • OLG Köln, 05.07.2007 - 18 U 74/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung einer Gesellschaftsstammeinlage an

  • OLG Dresden, 07.08.2002 - 12 U 2600/01

    Erfüllung der Stammeinlagepflicht durch Anrechnung einer Kaufpreisforderung

  • OLG Frankfurt, 19.02.2002 - 25 U 171/01
  • BGH, 07.07.1997 - II ZR 221/96
  • OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
  • OLG Dresden, 29.11.1999 - 2 U 2455/99

    Verrechnung von Stammeinlageverbindlichkeiten mit Vorabausschüttungen auf den

  • LG Stuttgart, 04.03.2004 - 32 T 1/04

    Nachträgliche Umwandlung einer Geldeinlage in eine Sacheinlage

  • BayObLG, 10.05.2004 - IZ BR 23/04

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

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