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   OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95   

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OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95 (https://dejure.org/1996,3474)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.1996 - 9 W 61/95 (https://dejure.org/1996,3474)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. März 1996 - 9 W 61/95 (https://dejure.org/1996,3474)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsgegenklage - Haftung naher Familienangehöriger für Kreditverbindlichkeiten; Prozesskostenhilfe

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 767 Abs. 1; BVerfGG § 79 Abs. 2
    Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage einer einkommens- und vermögenslosen Ehefrau bei Mithaftung für Ehegattenkredit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1683
  • MDR 1996, 598
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95
    Allerdings sei die Ehe der Antragstellerin mit dem früheren Rechtsanwalt ... als hauptsächlichem Kreditschuldner der Antragsgegnerin zwischenzeitlich geschieden; diese Veränderung der Geschäftsgrundlage könne die Antragstellerin einer Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 15.1.1992 in Anlehnung an die Überlegungen des Bundesgerichtshof im Urteil vom 5.1.1995 (NJW 95, 592) entgegenhalten.

    Sowohl der für das Bürgschaftsrecht zuständige IX. wie auch der für das allgemeine Kreditrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH gehen im Grundsatz davon aus, daß es jedem Volljährigen aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie unbenommen bleiben muß, gegebenenfalls auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können (BGHZ 120, 272 = NJW 93, 322 zu B I 1 und NJW 94, 1726 zu II 1 für Fälle der Mitverpflichtung/Schuldbeitritt eines mittellosen, leistungsunfähigen Ehegatten; BGH NJW 95, 592 und NJW 96, 513 für Ehegatten-Bürgschaften).

    Die Entscheidung des BGH vom 5. Januar 1995 (NJW 95, 592 ff., zu II 3) wird dagegen wesentlich davon bestimmt, daß die Vermeidung von Vermögensverschiebungen alleiniger Zweck der dort verlangten Bürgschaftsverpflichtung auch der Ehefrau war.

    Der Senat macht außerdem darauf aufmerksam, daß es sich im BGH-Urteil vom 5.1.95 (NJW 95, 592) um den Sonderfall der Feststellung noch bestehender Bürgschaftsverpflichtungen lediglich über einen bereits rechtkräftig titulierten Anspruchsteil hinaus, beim BGH-Urteil vom 2.11.1995 (NJW 96, 513) noch uneingeschränkt um ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Erkenntnisverfahren gehandelt hat.

  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 222/94

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95
    Sowohl der für das Bürgschaftsrecht zuständige IX. wie auch der für das allgemeine Kreditrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH gehen im Grundsatz davon aus, daß es jedem Volljährigen aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie unbenommen bleiben muß, gegebenenfalls auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können (BGHZ 120, 272 = NJW 93, 322 zu B I 1 und NJW 94, 1726 zu II 1 für Fälle der Mitverpflichtung/Schuldbeitritt eines mittellosen, leistungsunfähigen Ehegatten; BGH NJW 95, 592 und NJW 96, 513 für Ehegatten-Bürgschaften).

    Im Hinblick auf den Fortgang des Rechtsstreites beim Landgericht Tübingen und auf begonnene, derzeit leider ins Stocken geratene außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien weist der Senat jedoch darauf hin, daß sich die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Urteile vom 2.11.1995 (NJW 96, 513 = WM 96, 53) und vom 18.1.1996 (bislang unveröffentlicht, jedoch zur Veröffentlichung bestimmt) weiterentwickelt hat, wobei insbesondere auch der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB angesprochen worden ist (NJW 96, 515 zu II 4).

    Der Senat macht außerdem darauf aufmerksam, daß es sich im BGH-Urteil vom 5.1.95 (NJW 95, 592) um den Sonderfall der Feststellung noch bestehender Bürgschaftsverpflichtungen lediglich über einen bereits rechtkräftig titulierten Anspruchsteil hinaus, beim BGH-Urteil vom 2.11.1995 (NJW 96, 513) noch uneingeschränkt um ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Erkenntnisverfahren gehandelt hat.

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95
    Dies leitet sie aus der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung naher Familienangehöriger für Kreditverbindlichkeiten her, die ihren Ausgang im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (NJW 94, 36) genommen hat.

    In Erinnerung zu rufen ist, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzbeschluß vom 19.10.1993 (BVerfGE 89, 214 = NJW 94, 36) und der dieselbe Thematik betreffenden Kammerentscheidung vom 5.8.1994 (NJW 94, 2749) weder eine Norm des Zivilrechts (etwa § 138 BGB oder eine Vorschrift aus dem Bürgschaftsrecht der §§ 765 ff. BGB ) für nichtig erklärt noch deren Unvereinbarkeit mit der Verfassung festgestellt hat.

  • BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91

    Verfassungsrechtliche Überprüfung von Vollstreckungsbescheiden über Forderungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95
    Diese Ansicht ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 91, 2412 und WM 93, 1326).

    Die Durchbrechung der Rechtskraft von regulären Titeln über § 826 BGB muß deshalb auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben; nicht darf etwa wegen einer Veränderung der gesetzlichen Lage oder gar bloß einer Veränderung der Rechtsprechung das ebenfalls unter dem Schutz der Verfassung stehende Prinzip der Rechtssicherheit durch Eintritt von Rechtskraft (BVerfG WM 93, 1326) durch einseitige Berufung auf das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit außer Kraft gesetzt werden.

  • BGH, 26.04.1994 - XI ZR 184/93

    Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung des nicht verdienenden Ehegatten bei einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95
    Sowohl der für das Bürgschaftsrecht zuständige IX. wie auch der für das allgemeine Kreditrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH gehen im Grundsatz davon aus, daß es jedem Volljährigen aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie unbenommen bleiben muß, gegebenenfalls auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können (BGHZ 120, 272 = NJW 93, 322 zu B I 1 und NJW 94, 1726 zu II 1 für Fälle der Mitverpflichtung/Schuldbeitritt eines mittellosen, leistungsunfähigen Ehegatten; BGH NJW 95, 592 und NJW 96, 513 für Ehegatten-Bürgschaften).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des BGH (NJW 94, 1726, 1727 zu II 1 und 2) hat der Senat dies bislang als wichtigen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eher gegen die Annahme von Sittenwidrigkeit sprechenden Umstand bewertet; daran wird nach Überprüfung anhand des vorliegenden Falles festgehalten.

  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86

    Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95
    Nach herrschender Meinung in der Literatur und einhelliger Ansicht des Bundesgerichtshofs (grundlegend zur Rechtslage beim Vollstreckungsbescheid: BGHZ 101, 380 = NJW 87, 3256), von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, kommt deshalb eine Durchbrechung der Rechtskraft nur unter bestimmten engen Voraussetzungen gemäß § 826 BGB in Betracht.

    Bei diesem kommt aber eine auf § 826 BGB gestützte Klage nur dann in Betracht, wenn sich die Ausnutzung des materiell unrichtigen Titels als Extremfall darstellt, bei dem jede Vollstreckung allein schon wegen einer evidenten Sittenwidrigkeit des dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (BGH - III. ZS - NJW 87, 3256; BGH - XI. ZS - NJW 91, 30; OLG Hamm NJW 91, 1361).

  • BGH, 03.07.1990 - XI ZR 302/89

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Titels

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95
    Dabei betont auch der für das Kreditrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH in ständiger Rechtsprechung, daß eine Anwendung dieser Norm auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß, weil andernfalls die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (BGH NJW 91, 30 und NJW 91, 1884, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Bei diesem kommt aber eine auf § 826 BGB gestützte Klage nur dann in Betracht, wenn sich die Ausnutzung des materiell unrichtigen Titels als Extremfall darstellt, bei dem jede Vollstreckung allein schon wegen einer evidenten Sittenwidrigkeit des dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (BGH - III. ZS - NJW 87, 3256; BGH - XI. ZS - NJW 91, 30; OLG Hamm NJW 91, 1361).

  • OLG Hamm, 05.12.1990 - 11 U 76/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95
    Diesen Gedanken hat sodann das OLG Hamm aufgegriffen und vertieft (NJW 91, 1361 ff.).

    Bei diesem kommt aber eine auf § 826 BGB gestützte Klage nur dann in Betracht, wenn sich die Ausnutzung des materiell unrichtigen Titels als Extremfall darstellt, bei dem jede Vollstreckung allein schon wegen einer evidenten Sittenwidrigkeit des dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (BGH - III. ZS - NJW 87, 3256; BGH - XI. ZS - NJW 91, 30; OLG Hamm NJW 91, 1361).

  • BGH, 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95

    Geltendmachung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs nach Beendigung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95
    Im Hinblick auf den Fortgang des Rechtsstreites beim Landgericht Tübingen und auf begonnene, derzeit leider ins Stocken geratene außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien weist der Senat jedoch darauf hin, daß sich die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Urteile vom 2.11.1995 (NJW 96, 513 = WM 96, 53) und vom 18.1.1996 (bislang unveröffentlicht, jedoch zur Veröffentlichung bestimmt) weiterentwickelt hat, wobei insbesondere auch der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB angesprochen worden ist (NJW 96, 515 zu II 4).
  • BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1402/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Inhaltkontrolle von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95
    In Erinnerung zu rufen ist, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzbeschluß vom 19.10.1993 (BVerfGE 89, 214 = NJW 94, 36) und der dieselbe Thematik betreffenden Kammerentscheidung vom 5.8.1994 (NJW 94, 2749) weder eine Norm des Zivilrechts (etwa § 138 BGB oder eine Vorschrift aus dem Bürgschaftsrecht der §§ 765 ff. BGB ) für nichtig erklärt noch deren Unvereinbarkeit mit der Verfassung festgestellt hat.
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BGH, 23.04.1991 - XI ZR 122/90

    Sittenwidrigkeit - Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsbescheid -

  • OLG Karlsruhe, 20.07.1989 - 4 U 286/87
  • BGH, 24.11.1992 - XI ZR 98/92

    Kriterien für die Haftung einkommens- und vermögensloser naher Angehöriger des

  • BVerfG, 24.04.1991 - 2 BvL 6/90

    Mahn- und Vollstreckungsverfahren ohne materiell-rechtliche Prüfung bei möglicher

  • OLG Köln, 27.04.1998 - 13 U 16/98

    Vollstreckungsabwehrklage aufgrund der neueren Rechtsprechung zur Inanspruchnahme

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber in seinem Grundsatzurteil weder eine Norm des Zivilrechts (etwa § 138 BGB oder eine Vorschrift aus dem Bürgschaftsrecht der §§ 765 ff. BGB) für nichtig erklärt, noch deren Unvereinbarkeit mit der Verfassung festgestellt ( BVerfG a.a.O.; OLG Stuttgart NJW 1996, 1683, 1684; vgl. auch Eckardt a.a.O.,623 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.07.1995 - 19 U 293/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3615
OLG Köln, 14.07.1995 - 19 U 293/94 (https://dejure.org/1995,3615)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.07.1995 - 19 U 293/94 (https://dejure.org/1995,3615)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Juli 1995 - 19 U 293/94 (https://dejure.org/1995,3615)
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Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1683
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 142/02

    Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache bei unberechtigter Verwendung einer

    Die elektromagnetische Verträglichkeit der Netzteile konnte nach ihrem unwidersprochenen Vortrag nicht durch eine äußerliche Prüfung der Geräte, sondern erst aufgrund aufwändiger Untersuchungen festgestellt werden, so dass von einem Verlust des Rügerechts bezüglich dieses zunächst unentdeckten Fehlers nicht ausgegangen werden kann (vgl. auch Senatsentscheidung vom 14.07.1995 - 19 U 293/94 - in: NJW 1996, 1683).
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