Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.12.1995

Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95   

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https://dejure.org/1996,401
BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95 (https://dejure.org/1996,401)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1996 - XII ZR 2/95 (https://dejure.org/1996,401)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 (https://dejure.org/1996,401)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Universität des Saarlandes

    BGB § 1570, BGB § 1582 Abs 1 S 2
    Unterhaltspflicht: Möglichkeit der Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit und Übernahme der Haushaltsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1570, 1582; GG Art. 6
    Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Unterhaltsverpflichteten wegen Haushaltsführung und Kindesbetreuung in einer neuen Ehe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Hausmann" muß Unterhalt zahlen

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1815
  • MDR 1996, 712
  • FamRZ 1996, 796
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85

    Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95
    »Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltsverpflichteter in der neuen Ehe unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen darf, wenn sein neuer Ehegatte ein gleich hohes Einkommen hat wie er zuvor (Abgrenzung zu BGHZ 75, 272 und Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85 - FamRZ 1987, 252).«.

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den sorgeberechtigten Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85 - FamRZ 1987, 252, 254 m.w.N.).

    In seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1986 (aaO. S. 254, 255) hat der Senat im übrigen erkennen lassen, daß außer den wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch sonstige Gründe, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall einen Rollentausch rechtfertigen können.

    Die behaupteten besseren Aufstiegschancen seiner Frau hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, so daß auch insoweit dahinstehen kann, ob eine solche nicht hinreichend gesicherte Erwartung überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 aaO. S. 255).

    Dessen im Kindesinteresse wurzelnder Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB hat daher besonderes Gewicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 aaO. S. 254).

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Elternteils gegenüber volljährigen

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95
    Auch sein neuer Ehegatte muß nach § 1356 Abs. 2 BGB auf die bestehenden Unterhaltspflichten seines Ehegatten Rücksicht nehmen und dessen dadurch bedingte verminderte Mithilfe im Haushalt und seine arbeitsbedingte Abwesenheit hinnehmen (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275, 276 f; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f m.w.N.).

    Ist die Rollenwahl dagegen nicht hinzunehmen, dem Unterhaltspflichtigen vielmehr weiterhin eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten, gilt er in diesem Umfang als leistungsfähig und ist entsprechend unterhaltspflichtig (BGHZ 75, aaO. 276; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 und 11. Februar 1987 aaO.).

    Vor einer dadurch bedingten Schmälerung ihres Unterhaltsanspruchs, die insbesondere im Mangelfall einträte, wäre die Beklagte nicht geschützt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO. S. 474).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95
    »Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltsverpflichteter in der neuen Ehe unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen darf, wenn sein neuer Ehegatte ein gleich hohes Einkommen hat wie er zuvor (Abgrenzung zu BGHZ 75, 272 und Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85 - FamRZ 1987, 252).«.

    Auch sein neuer Ehegatte muß nach § 1356 Abs. 2 BGB auf die bestehenden Unterhaltspflichten seines Ehegatten Rücksicht nehmen und dessen dadurch bedingte verminderte Mithilfe im Haushalt und seine arbeitsbedingte Abwesenheit hinnehmen (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275, 276 f; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f m.w.N.).

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95
    Auch entspräche die damit verbundene Verkürzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten nicht der Wertung, die das Gesetz in § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem unterhaltsrechtlichen Vorrang der geschiedenen Ehefrau gegenüber der neuen Ehefrau getroffen hat und die im Einklang mit der Verfassung steht (BVerfGE 66, 84 f = FamRZ 1984, 346, 349 f).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95
    Auch sein neuer Ehegatte muß nach § 1356 Abs. 2 BGB auf die bestehenden Unterhaltspflichten seines Ehegatten Rücksicht nehmen und dessen dadurch bedingte verminderte Mithilfe im Haushalt und seine arbeitsbedingte Abwesenheit hinnehmen (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275, 276 f; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f m.w.N.).
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95
    Eine mit dem vereinbarten Rollenwechsel verbundene Verminderung der Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten darf nicht in unzumutbarer Weise zu Lasten der Kinder aus erster Ehe gehen (BVerfGE 68, 256 f = FamRZ 1985, 143, 145).
  • BGH, 11.01.1995 - XII ZR 122/93

    Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs eines unterhaltsberechtigten geschiedenen

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95
    Bei einer etwaigen Mangelfallberechnung ist zu beachten, daß sich der Einsatzbetrag des Unterhalts der Beklagten nicht nach einem pauschalen Mindestsatz, sondern nach ihrem eheangemessenen Bedarf bemißt (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346 f).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95
    Es ist dann zu erwägen, ob der Unterhaltspflichtige nicht - ähnlich wie im Fall eines zulässigen Berufswechsels - zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts des Berechtigten treffen muß (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 147).
  • BVerfG, 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92

    Zurechnung fiktiven Einkommens nach Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses wegen

    Auszug aus BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95
    Insbesondere dann, wenn er vorher durch seine Erwerbstätigkeit für den finanziellen Familienunterhalt gesorgt hat, ist von ihm bei einer Umstellung seiner beruflichen Tätigkeit eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten zu fordern (vgl. BVerfG Beschluß vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92).
  • BGH, 05.10.2006 - XII ZR 197/02

    Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe, wenn der

    a) Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797) entfällt die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat.

    Die Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO).

    Zugleich hat der Senat ausgeführt, dass auch der Unterhaltspflichtige durch die Übernahme der Rolle des Hausmanns nicht schlechter stehen dürfe, als wenn er erwerbstätig geblieben wäre (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO, 798).

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04

    Rechtsnatur des Erziehungsgeldes; Berücksichtigung im Rahmen des

    Die Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797).

    Auch wenn der wiederverheiratete Elternteil in der neuen Ehe die ihn hier treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz 2 BGB), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschränken, welches ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe nachkommen zu können (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO).

  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtiger unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen darf (Fortführung des Senatsurteils vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten - wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. März 1996 (aaO S. 797) hervorgehoben hat, gilt für die Frage, ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt.

  • AG Saarbrücken, 06.09.2002 - 40 F 155/02

    Anspruch auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt;

    (BGH FamRZ 1996, 796, 797) [BGH 13.03.1996 - XII ZR 2/95] ,.

    (BGH FamRZ 1986, 668 ff und FamRZ 1996, 796 ff, dieser Aspekt lasst sich plastisch als "Hypothek" begreifen, die auf der neuen Ehe lastet).

    (BGH FamRZ 1996, 796, 797) [BGH 13.03.1996 - XII ZR 2/95] .

    (so BGH FamRZ 1996, 796, 798 [BGH 13.03.1996 - XII ZR 2/95] im Falle des konkurrierenden Anspruchs der beiden Ehefrauen aus erster und zweiter Ehe, wobei die erste Ehefrau aufgrund von § 1582 BGB der zweiten vorging, vgl. auch Wendl/Scholz, a.a.O. § 2 Rn 186 sowie [zu den Rangfragen im Rahmen des § 1615 I BGB ] Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581, 589 r.Sp).

    (BGH FamRZ 96, 796, 798: der den Haushalt führende Partner hat kein "Recht auf Erziehungsurlaub").

  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 191/98

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten, nicht berufstätigen Ehegatten

    Der neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muß (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1986 aaO S. 668; vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 = FamRZ 1996, 796 ff.).

    Wenn der wiederverheiratete Elternteil auch in der neuen Ehe die ihn hier treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz 2 BGB), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschränken, welches es ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe nachkommen zu können (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO S. 797).

    In dem Urteil vom 13. März 1996 (aaO S. 798 unter 3) hat der Senat den entsprechenden Gedanken dahin formuliert, daß sich der Unterhaltspflichtige durch die Übernahme der Rolle des Hausmanns nicht schlechterstellen dürfte, als wenn er erwerbstätig geblieben wäre.

  • BGH, 19.11.1997 - XII ZR 1/96

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Gleichwertigkeit von Barunterhalt und

    Er muß sich deshalb in einem solchen Falle "fiktiv so behandeln lassen, als hätte er wie bisher ein volles Erwerbseinkommen" (Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 815, 817).
  • BGH, 12.11.2003 - XII ZR 111/01

    Zur Unterhaltspflicht einer wieder verheirateten Hausfrau gegenüber einem vom

    Ist hingegen der Rollenwechsel gegenüber der früheren Familie gerechtfertigt (vgl. zu den strengen Voraussetzungen Senatsurteile vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797 und vom 21. Februar 2001 - XII ZR 308/98 - FamRZ 2001, 614, 616 m.Anm. Büttner), ist die dann regelmäßig vorliegende Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit, um Barunterhalt leisten zu können, begrenzt: Der Hausmann darf dadurch, daß er sich auf seine Rolle als Hausmann zurückgezogen hat, nicht schlechter stehen, als wenn er erwerbstätig geblieben wäre.
  • OLG Hamm, 28.11.2003 - 11 UF 72/03

    Zur Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach Unterhaltsfestsetzung im

    Insbesondere dann, wenn er vorher durch seine Erwerbstätigkeit für den finanziellen Familienunterhalt gesorgt hat, ist von ihm bei einer Umstellung seiner beruflichen Tätigkeit eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten zu fordern (BVerfG, Beschluss v. 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92; zitiert nach: BGH MDR 1996, 712).

    Auch sein neuer Ehegatte muss nach § 1356 II BGB auf die bestehenden Unterhaltspflichten seines Ehegatten Rücksicht nehmen und dessen dadurch bedingte verminderte Mithilfe im Haushalt und seine arbeitsbedingte Abwesenheit hinnehmen (sog. "Hausmannsrechtsprechung" des BGH, vgl. BGH MDR 1996, 712 f unter Hinweis auf BGHZ 75, 272, 275 = MDR 1980, 210; BGH FamRZ 1982, 25 = MDR 1982, 213; FamRZ 1987, 472 = MDR 1987, 652).

    Andererseits ist weder dargetan noch erkennbar, dass sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, dass die Ehefrau des Klägers voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet als bei umgekehrter Rollenverteilung und Übernahme der Kindesbetreuung durch diese, was nach der Rechtsprechung des BGH allein -unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall- ein Abweichen von den dargelegten Grundsätzen rechtfertigen könnte (BGH MDR 1996, 712 f, 713; Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. Rz, 658).

  • OLG Koblenz, 27.07.2005 - 9 UF 51/05

    Kindesunterhalt: Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsschuldner und

    Der seinem minderjährigen Kind aus erster Ehe Unterhaltspflichtige kann nur dann seine Erwerbstätigkeit aufgeben und in der zweiten Ehe die Haushaltsführung übernehmen, wenn die Erwerbstätigkeit des neuen Ehegatten zu einer wesentlich günstigeren Einkommenssituation der neuen Familie führt (Anschluss BGH, 13. März 1996, XII ZR 2/95, NJW 1996, 1815).

    Soweit er die Kinderbetreuung für sein drittes Kind leistet, erfüllt er die Unterhaltsverpflichtung nur diesem gegenüber, nicht aber gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe (BGH, FamRZ 1996, 796).

  • OLG Frankfurt, 05.04.2001 - 1 UF 197/00

    Hausmann-Fall

    In diesem Fall ist die dann gegebene Barunterhaltspflicht gegenüber dem neuen Kind, sowie (falls nicht in Konkurrenz zu einem geschiedenen Ehegatten nachrangig, BGH FamRZ 1996, 796, 798, was hier nicht der Fall ist) der Unterhaltsbedarf des dann (gedachten) betreuenden andern Ehegatten zu berücksichtigen.

    So war dies in dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt FamRZ 1996, 796 wohl der Fall, vor allem im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Bedarfs des neuen Ehegatten wegen dessen Nachrangs (wegen § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  • OLG Hamm, 13.08.2004 - 5 UF 565/03

    Abänderung eines Unterhaltstitels auf Zahlung von Unterhalt; Wegfall eines

  • OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04

    Bestehen einer Unterhaltsbedürftigkeit auf Grund krankheitsbedingter

  • OLG Brandenburg, 24.04.2008 - 9 UF 171/07

    Auswirkungen einer Betreuung von drei Kleinkindern durch eine

  • OLG Koblenz, 05.11.1999 - 13 WF 583/99

    Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus früherer Ehe bei Betreuung von Kindern

  • AG Weilburg, 22.07.1998 - 24 F 393/98

    Barunterhaltspflicht eines wiederverheirateten Ehegatten für die Kinder aus

  • OLG Koblenz, 28.08.2002 - 13 WF 449/02

    Wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO

  • OLG Dresden, 15.06.2000 - 20 WF 366/00

    Unterhalt

  • OLG Schleswig, 08.01.2002 - 8 UF 44/01

    Gleichrang aller minderjährigen Kinder; Hausmannrechtsprechung.

  • OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01

    Eingehung einer neuen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich

  • OLG Koblenz, 15.06.2005 - 9 UF 51/05

    Zahlung von Kindesunterhalt; Neuberechnung des Kindesunterhalts bei Wechsel des

  • OLG Koblenz, 11.10.1999 - 13 WF 614/99

    Berücksichtigung der Betreuung minderjähriger Kinder in nichtehelicher

  • OLG Brandenburg, 22.07.2008 - 10 WF 40/08

    PKH: Leitungsfähigkeit eines mit einem neuen (hier: erwerbslosen) Partner

  • VG Gelsenkirchen, 26.09.2002 - 2 K 2637/99

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt; Anrechnung von Kindesunterhaltszahlungen

  • OLG Hamm, 03.05.2002 - 13 UF 118/01
  • OLG Koblenz, 08.11.1999 - 13 WF 583/99

    Unterhaltspflicht; Kinder; Betreuung; Erziehungsgeld; Barunterhaltsanspruch; Ehe

  • OLG München, 10.08.1998 - 26 UF 1428/97

    Übernahme der Haushaltsführung durch den Unterhaltspflichtigen und die Aufnahme

  • OLG Frankfurt, 08.12.2000 - 4 UF 33/00
  • OLG Frankfurt, 28.11.2000 - 1 UF 197/00
  • OLG Düsseldorf, 06.03.1998 - 3 UF 188/97

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Krankheit bei

  • OLG Hamm, 13.09.1996 - 11 UF 24/96

    Pflichten des Unterhaltsverpflichteten bei voraussichtlichem gesundheitsbedingten

  • BGH, 04.06.1997 - XII ARZ 11/97

    Zuständigkeitsbestimmung für das Prozesskostenhilfeverfahren

  • BGH, 04.06.1997 - XII ARZ 11/79

    Zulässigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung im Prozeßkostenhilfeverfahren

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Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1995 - XII ZR 228/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1785
BGH, 06.12.1995 - XII ZR 228/93 (https://dejure.org/1995,1785)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1995 - XII ZR 228/93 (https://dejure.org/1995,1785)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1995 - XII ZR 228/93 (https://dejure.org/1995,1785)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Umsatzsteuer auch auf Nutzungsentschädigung

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1815 (Ls.)
  • NJW-RR 1996, 460
  • MDR 1996, 354
  • ZMR 1996, 131
  • WM 1996, 463
  • DB 1996, 1130
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - XII ZR 228/93
    »Hat der Verpächter hinsichtlich seiner Pachteinkünfte für die Umsatzsteuer optiert, so umfaßt sein Anspruch wegen verspäteter Rückgabe der Pachtsache auch die Umsatzsteuer, die auf den Teil des Anspruchs entfällt, der der nach § 584b S. 1 BGB geschuldeten Entschädigung entspricht (im Anschluß an BGHZ 104, 285, 291).«.

    Der Entschädigungsanspruch nach § 557 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch steuerlich wie eine Mietzinsforderung zu beurteilen und unterliegt daher bei einer entsprechenden Option, von der hier auszugehen ist, der Umsatzsteuer (BGHZ 104, 285, 291 m. zust. Anm. Weiß EWiR § 557 BGB 1/88, 975; BGH, Urteil vom 22. März 1989 - VIII ZR 155/88 - NJW 1989, 1730, 1732; vgl. auch BFH BStBl. 1971 II 624, 625 und OLG Hamm OLGZ 1980, 20, 21 f. Für den Anspruch aus § 584b S. 1 BGB kann nichts anderes gelten, denn auch er ist ein vertraglicher Anspruch sui generis, der im Rahmen des nach Beendigung des Pachtverhältnisses bestehenden Abwicklungsverhältnisses an die Stelle des Pachtzinsanspruchs tritt.

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - XII ZR 228/93
    Es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen wurden (vgl. BGHZ 102, 322, 330 und BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Beweisanträge 1).
  • OLG Hamm, 28.06.1979 - 4 U 109/79
    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - XII ZR 228/93
    Der Entschädigungsanspruch nach § 557 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch steuerlich wie eine Mietzinsforderung zu beurteilen und unterliegt daher bei einer entsprechenden Option, von der hier auszugehen ist, der Umsatzsteuer (BGHZ 104, 285, 291 m. zust. Anm. Weiß EWiR § 557 BGB 1/88, 975; BGH, Urteil vom 22. März 1989 - VIII ZR 155/88 - NJW 1989, 1730, 1732; vgl. auch BFH BStBl. 1971 II 624, 625 und OLG Hamm OLGZ 1980, 20, 21 f. Für den Anspruch aus § 584b S. 1 BGB kann nichts anderes gelten, denn auch er ist ein vertraglicher Anspruch sui generis, der im Rahmen des nach Beendigung des Pachtverhältnisses bestehenden Abwicklungsverhältnisses an die Stelle des Pachtzinsanspruchs tritt.
  • BGH, 21.11.1991 - VII ZR 4/90

    Umsatzsteuerpflicht von Schadensersatzleistungen wegen entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - XII ZR 228/93
    Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß bei Schadensersatzleistungen wegen entgangenen Gewinns keine vom Schädiger zu ersetzende Mehrwertsteuer anfällt, wird von der Revision nicht angegriffen und hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1991 - VII ZR 4/90 - NJW-RR 1992, 411 f).
  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - XII ZR 228/93
    Es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen wurden (vgl. BGHZ 102, 322, 330 und BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Beweisanträge 1).
  • BGH, 22.03.1989 - VIII ZR 155/88

    Anspruch des Leasinggebers auf Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - XII ZR 228/93
    Der Entschädigungsanspruch nach § 557 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch steuerlich wie eine Mietzinsforderung zu beurteilen und unterliegt daher bei einer entsprechenden Option, von der hier auszugehen ist, der Umsatzsteuer (BGHZ 104, 285, 291 m. zust. Anm. Weiß EWiR § 557 BGB 1/88, 975; BGH, Urteil vom 22. März 1989 - VIII ZR 155/88 - NJW 1989, 1730, 1732; vgl. auch BFH BStBl. 1971 II 624, 625 und OLG Hamm OLGZ 1980, 20, 21 f. Für den Anspruch aus § 584b S. 1 BGB kann nichts anderes gelten, denn auch er ist ein vertraglicher Anspruch sui generis, der im Rahmen des nach Beendigung des Pachtverhältnisses bestehenden Abwicklungsverhältnisses an die Stelle des Pachtzinsanspruchs tritt.
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 142/95

    Wirksamkeit eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung einer Apotheke

    Zur Frage, ob der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus §§ 987, 990 BGB bei nichtigem Mietvertrag wie ein Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer unterliegt (Fortführung von BGHZ 104, 285 f. und Senatsurteil vom 6. Dezember 1995 - XII ZR 228/93 - NJW-RR 1996, 460).

    Der Senat hat dies für die vergleichbare Vorschrift des § 584 b Satz 1 BGB für Pachtverhältnisse ebenso entschieden (Senatsurteil vom 6. Dezember 1995 - XII ZR 228/93 - NJW-RR 1996, 460, 461).

  • KG, 09.01.2006 - 8 U 111/05

    Subjektive Unmöglichkeit: Rückgabe einer Mietsache und Vorenthalten der Mieträume

    Dann liegt aber dennoch ein Vorenthalten vor, weil der ausgezogene Mieter auf den in den Räumen verbliebenen Mieter mit rechtlichen und tatsächlichen Mitteln einwirken kann, damit der Rückgabeanspruch erfüllt wird (Schmidt/Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Auflage, § 546 a BGB, Rdnr. 27, 28; BGH RE, DWW 1996, 250; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 901).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2006 - 10 U 30/06

    Außerordentliche Beendigung eines Mietverhältnisses: Mietrückstand,

    Nebenkostenvorauszahlungen (hier: 1.984,56) verlangen (BGH, a.a.O.; BGH, DWW 1996, 250 = GE 1996, 600 = MDR 1996, 354 = NJW-RR 1996, 460 = WPM 1996, 463 = ZMR 1996, 131).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2002 - 10 U 150/01
    Ist danach davon auszugehen, dass die Beklagte den Klägern das Mietobjekt insgesamt vorenthalten hat, so schuldet sie ihnen gemäß § 557 Abs. 1 a.F. BGB für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Vertragsmiete einschließlich der vereinbarten Umsatzsteuer (vgl. BGH ZMR 1999, 749; ZMR 1996, 131).
  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 39/02

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Mietzinses

    Die von dem Mieter vergütete Umsatzsteuer des Vermieters ist ein unselbständiger Teil der Gegenleistung, nämlich des vereinbarten Mietzinses (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1995, XII ZR 228/93, WM 1996, 463; vom 22. Oktober 1997, XII ZR 142/95, WM 1998, 609, 613; für den Kaufpreis: BGHZ 103, 284, 287).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2004 - 10 U 48/03

    Rückzahlungsanspruch des Leasingnehmers bei gewerblichem Leasing

    Die auf die Grundleasingraten entrichteten Mehrwertsteuerbeträge unterfallen danach als unselbständige Teile der vereinbarten Leasingraten (vgl. zur Miete: BGH WM 1996, 463; WM 1998, 609; zuletzt Urteil vom 10.10.2003, V ZR 39/02) den Verjährungsregeln für Leasingverträge.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 10 W 104/01

    Stellung eines Mietnachfolgers nach vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages

    Der Klägerin steht insoweit entweder ein kündigungsbedingter Schadensersatzanspruch zu, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vom Schädiger zu ersetzende Mehrwertsteuer anfällt (BGH, NJW-RR 1996, 460 = ZMR 1996, 131; NJW-RR 1992, 411) oder sie kann wegen der nach ihrem Vortrag erst zum 13.8.1998 erfolgten Rückgabe aller Schlüssel gemäß § 557 Abs. 1 BGB a.F. bis einschließlich August 1998 eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete (einschl. MWSt) verlangen.
  • OLG Köln, 24.11.1998 - 13 W 38/98

    Keine Umsatzsteuer auf Leerstandsentschädigung; Verlust eigener Kündigungsgründe

    Zwar ist eine Entschädigungsforderung nach § 557 Abs. 1 S.1 oder § 584b S.1 BGB auch steuerlich wie eine Miet-/Pachtzinsforderung zu beurteilen und unterliegt daher bei einer entsprechenden Option des Vermieters/Verpächters, von der hier auszugehen ist, der Umsatzsteuer (BGH NJW-RR 1996, 460 m.w.Nachw.).
  • OLG Dresden, 19.08.1999 - 8 U 1604/99

    Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren auch ohne Begründung des beabsichtigten

    War die Kündigung hingegen wirksam, sind mit Zugang der Erklärung zwar die primären Erfüllungsansprüche erloschen; in diesem Fall löste jedoch die unterbliebene Rückgabe der Kücheneinrichtung bis zum 30.10.1997 Entschädigungsansprüche in derselben Höhe (brutto; vgl. zuletzt BGH WM 1996, 463 unter I 4 m.w.N.) aus, § 557 Abs. 1 BGB .
  • AG Berlin-Schöneberg, 12.07.2007 - 106 C 131/07

    Wohnraummiete: Gesamtschuldnerische Haftung von Mitmietern für Räumung und

    Denn dem ausgezogenen Mieter ist es zuzumuten mit rechtlichen und tatsächlichen Mitteln auf den verbleibenden Mitmieter einzuwirken, seine Rückgabepflicht zu erfüllen (vgl. BGH Rechtsentscheid vom 22.11.1995, DWW 1996, 250; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 901; Schmidt/Futterer-Gather, a. a. O., zu § 546a BGB Rn. 27).
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