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   BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94   

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https://dejure.org/1996,499
BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94 (https://dejure.org/1996,499)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1996 - VI ZR 380/94 (https://dejure.org/1996,499)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94 (https://dejure.org/1996,499)
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Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden II

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis, (hier fehlende) Typizität, Berücksichtigung von Umständen über das 'Kerngeschehen' hinaus, Überholen bei Gegenverkehr, knappes Zuendeführen des Überholvorgangs

Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anwendung des Anscheinsbeweises beim Abkommen von der Fahrbahn

  • Wolters Kluwer

    Anscheinsbeweis - Feststehende Einzelumstände - Typischer Geschehensablauf - Abkommen von Fahrbahn - Zusammenhang mit Überholvorgang

  • verkehrsrechtsforum.de

    Die Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis dürfen nur dann, herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286
    Abkommen eines knapp überholten Kfz von gerader Fahrbahn

  • RA Kotz

    Fahrerhaftung gegenüber dem Beifahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286
    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286
    Anwendung der Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1828
  • MDR 1996, 794
  • NZV 1996, 277
  • NJ 1996, 614
  • VersR 1996, 772
  • DB 1996, 1569
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 176/84

    Anscheinsbeweis bei einem Unfall im Begegnungsverkehr

    Auszug aus BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94
    »a) Die Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (im Anschluß an Senatsurteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - VersR 1986, 343, 344).

    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluß aufdrängt, daß ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muß sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58 - VersR 1959, 518, 519 und vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - VersR 1986, 343, 344; zur erforderlichen Typizität auch Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195).

    Denn es muß das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, daß derjenige Verkehrsteilnehmer, der im Rahmen des Unfallereignisses seine Fahrbahn verlassen hat, schuldhaft gehandelt hat (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - aaO.).

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 82/58

    Motorradfahrer-Zusammenstoß links - § 286 ZPO, Anscheinsbeweis, (fehlende)

    Auszug aus BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94
    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluß aufdrängt, daß ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muß sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58 - VersR 1959, 518, 519 und vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - VersR 1986, 343, 344; zur erforderlichen Typizität auch Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94
    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluß aufdrängt, daß ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muß sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58 - VersR 1959, 518, 519 und vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - VersR 1986, 343, 344; zur erforderlichen Typizität auch Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195).
  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88

    Gilt die Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit auch gegenüber Dritten?

    Auszug aus BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94
    a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es in diesem Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von einer geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. z. B. Senatsurteil vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - VersR 1989, 1197, 1198).
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 6/15

    Verkehrsunfallhaftung: Unanwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den

    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343, 344; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, aaO).
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1959 - VI ZR 82/58, VersR 1959, 518, 519; vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343, 344; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, VersR 2007, 557 Rn. 5; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, VersR 2011, 234 Rn. 7).

    Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, aaO; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, aaO).

    Deswegen kann er nach den oben unter 1. dargelegten Grundsätzen nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, aaO; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, aaO).

  • LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 122/12

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen

    Steht zur richterlichen Überzeugung ein Sachverhalt fest, der nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung vom Üblichen und Gewöhnlichen typisch für einen bestimmten Geschehensablauf ist, so vermittelt diese Typizität die richterliche Überzeugung auch im zu entscheidenden Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95, VersR 1997, 205; Urteil vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828; Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2010 - 13 S 161/09; Geigel/Knerr, aaO Kap 37 Rdn. 43).

    Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf in diesem Sinn vorliegt, sind sämtliche bekannten Umstände des Falles in die Bewertung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99, VersR 2001, 457; Urteil vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; Urteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343 f.).

    Denn ob ein Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 ff.; Urteil vom 19. März 1996 aaO).

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