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   BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95   

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BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95 (https://dejure.org/1996,1205)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1996 - VIII ZR 114/95 (https://dejure.org/1996,1205)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95 (https://dejure.org/1996,1205)
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LKW aus Frankreich

Zu kurze Herstellergarantie, §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01>, Abgrenzung Sachmängelgewährleistung - pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • autokaufrecht.info

    Kein Sachmangel bei fehlender oder teilweise abgelaufener Herstellergarantie

  • verkehrslexikon.de

    Zur Frage eines Sachmangels bei fehlender Herstellergarantie

  • Wolters Kluwer

    Herstellergarantie - Sachmangel bei Übergabe des Fahrzeugs - Positive Vertragsverletzung - Verletzung von Nebenpflichten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung des Verkäufers für fehlende Werksgarantie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276, § 459
    Teilweise Ablaufen der Herstellergarantie als Sachmangel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 132, 320
  • NJW 1996, 2025
  • ZIP 1996, 1094
  • MDR 1996, 906
  • NZV 1996, 408 (Ls.)
  • WM 1996, 1635
  • BB 1996, 1462
  • DB 1996, 1464
  • JR 1997, 150
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 144/86

    Zusicherung von Steuervorteilen

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95
    Beschaffenheitsmerkmale im Sinne des Fehlerbegriffs dieser Vorschrift können sich zwar auch aus rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes zu seiner Umwelt ergeben, doch müssen diese Beziehungen in der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst ihren Grund haben, ihm selbst unmittelbar innewohnen, von ihm ausgehen, sie dürfen sich nicht erst durch Heranziehen von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1987 - V ZR 144/86 - WM 1988, 48 unter II 1 a bb m.w.Nachw.).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die durch die räumliche Lage bedingte rechtliche Unmöglichkeit, Kellerräume als Wohnungen zu benutzen (BGH, Urteil vom 20. März 1987 - V ZR 27/86 - NJW 1987, 2511 unter I), als Fehler anerkannt worden, nicht dagegen eine von der Beschaffenheit des erworbenen Wohnraumes unabhängige, für den Käufer ungünstige steuerliche Behandlung der Kosten des Erwerbs (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1987 aaO.) sowie gleichfalls nicht die charakterliche Unzuverlässigkeit eines maßgeblichen Mitarbeiters eines verkauften Unternehmens (Senatsurteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 335/89 = WM 1991, 589 unter II 3 a bb).

  • BGH, 07.03.1983 - VIII ZR 331/81

    Annahme eines gerichtlichen Geständnisses; Verjährung der Schadensersatzansprüche

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95
    c) Falls, was das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte der Klägerin die Lieferung eines Fahrzeugs mit - voller - Werksgarantie schuldete, kommt angesichts der von der Vorinstanz angenommenen abgekürzten Garantie, die die Beklagte der Klägerin verschafft hat, die Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenleistungspflicht durch die Beklagte in Betracht mit der Folge, daß der Klägerin möglicherweise Rechte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zustehen (vgl. BGHZ 87, 88, 92, Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 276 Rdnr. 112).
  • OLG Frankfurt, 30.09.1983 - 22 U 32/83

    Sachmangel; Unzureichende Werksgarantie; Neuwagen ohne übliche Werksgarantie;

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95
    Der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, das Fehlen der (Hersteller-) Garantie, der ihr teilweiser Ablauf gleichzusetzen wäre, sei als Sachmangel zu betrachten (Staudinger/Honsell, BGB, 13. Aufl., § 459 Rdnr. 92, Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 301, Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnr. 439 und 627, 0LG Frankfurt, MDR 1984, 141, OLG Stuttgart, RIW/AWD 1985, 243, LG Bielefeld, MDR 1971, 661), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 20.03.1987 - V ZR 27/86

    Vermietbarkeit einer Wohnung als vorausgesetzter Vertragszweck; Haftung eines

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95
    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die durch die räumliche Lage bedingte rechtliche Unmöglichkeit, Kellerräume als Wohnungen zu benutzen (BGH, Urteil vom 20. März 1987 - V ZR 27/86 - NJW 1987, 2511 unter I), als Fehler anerkannt worden, nicht dagegen eine von der Beschaffenheit des erworbenen Wohnraumes unabhängige, für den Käufer ungünstige steuerliche Behandlung der Kosten des Erwerbs (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1987 aaO.) sowie gleichfalls nicht die charakterliche Unzuverlässigkeit eines maßgeblichen Mitarbeiters eines verkauften Unternehmens (Senatsurteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 335/89 = WM 1991, 589 unter II 3 a bb).
  • BGH, 30.11.1989 - IX ZR 249/88

    Voraussetzungen der Verurteilung des Bürgen dem Grunde nach; Grundurteil auf

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95
    Indessen war der Erlaß eines Grundurteils über das der Höhe nach unbestimmte Freistellungsbegehren der Klägerin, also über einen unbezifferten Anspruch, mangels eines nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO nicht zulässig (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 = NJW 1990, 1366 unter 1 b cc).
  • BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 184/85

    Wandlung eines Kfz-Kaufvertrags wegen Nichtgewährung der im Handel üblichen

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95
    Auch mag zutreffen, daß der Käufer eines Neuwagens üblicherweise das Bestehen einer - vollen, d.h. erst bei Lieferung an ihn beginnenden - Garantie des Herstellers voraussetzen darf (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - I ZR 149/83 - WM 86, 776 unter II 1 b bb, Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 184/85 - WM 1986, 1321 unter II 2).
  • BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 19/94

    Rechtsstellung des Verkäufers bei Zusage einer Garantie; Rechte des

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95
    Handelt es sich bei dem zwischen den Parteien zunächst abgeschlossenen Kaufvertrag, wie die "Bestellung " nach ihrem Wortlaut vermuten läßt ( "gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung "), um einen Gebrauchtwagenkauf, so ist die Gewährleistung hierfür nach Nr. V 1 der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam ausgeschlossen (Senatsurteil vom 23. November 1994 - VIII ZR 19/94 - WM 1995, 160 unter II 2 a).
  • BGH, 20.02.1986 - I ZR 149/83

    Reimportierte Kraftfahrzeuge; Irreführung des Verkehrs durch Reimport im Ausland

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95
    Auch mag zutreffen, daß der Käufer eines Neuwagens üblicherweise das Bestehen einer - vollen, d.h. erst bei Lieferung an ihn beginnenden - Garantie des Herstellers voraussetzen darf (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - I ZR 149/83 - WM 86, 776 unter II 1 b bb, Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 184/85 - WM 1986, 1321 unter II 2).
  • BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 335/89

    Charaktereigenschaften eines maßgeblichen Mitarbeiters eines verkauften

    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95
    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die durch die räumliche Lage bedingte rechtliche Unmöglichkeit, Kellerräume als Wohnungen zu benutzen (BGH, Urteil vom 20. März 1987 - V ZR 27/86 - NJW 1987, 2511 unter I), als Fehler anerkannt worden, nicht dagegen eine von der Beschaffenheit des erworbenen Wohnraumes unabhängige, für den Käufer ungünstige steuerliche Behandlung der Kosten des Erwerbs (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1987 aaO.) sowie gleichfalls nicht die charakterliche Unzuverlässigkeit eines maßgeblichen Mitarbeiters eines verkauften Unternehmens (Senatsurteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 335/89 = WM 1991, 589 unter II 3 a bb).
  • LG Bielefeld, 18.12.1970 - 5 O 486/70
    Auszug aus BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 114/95
    Der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, das Fehlen der (Hersteller-) Garantie, der ihr teilweiser Ablauf gleichzusetzen wäre, sei als Sachmangel zu betrachten (Staudinger/Honsell, BGB, 13. Aufl., § 459 Rdnr. 92, Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 301, Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnr. 439 und 627, 0LG Frankfurt, MDR 1984, 141, OLG Stuttgart, RIW/AWD 1985, 243, LG Bielefeld, MDR 1971, 661), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BGH, 15.06.2016 - VIII ZR 134/15

    Sachmangel beim Autokauf im Falle des Fehlens der Herstellergarantie

    Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 1996, VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.).

    Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 320), die zwar zu der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform ergangen sei, jedoch fortgelte, weil der Beschaffenheitsbegriff durch die Schuldrechtsreform nicht verändert worden sei.

    Denn der an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB aF, auf die sich das Berufungsgericht gestützt und die auch der Senat - zum früheren Recht, auch speziell zur Kraftfahrzeuggarantie - vertreten hat (Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.), nicht mehr angewendet werden kann.

    Insbesondere kann das (Nicht-)Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, aaO S. 325).

  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04

    Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen

    Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluß jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, NJW 1996, 2025).

    Dafür spricht weiter, daß Freizeichnungsregelungen, die - wie etwa die Klausel "gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung" - eine Verbindung von einem vollständigen Gewährleistungsausschluß mit einer sogenannten Besichtklausel enthalten, von den beteiligten Verkehrskreisen im Gebrauchtwagenhandel grundsätzlich als umfassender Gewährleistungsausschluß verstanden werden, auch wenn der Hinweis "wie besichtigt" oder "wie gesehen" für sich genommen nur solche Mängel erfaßt, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind (Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, NJW 1996, 2025, unter II 2 b; BGHZ 74, 383, 385 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 1570 i.V.m. 1565).

  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 50/05

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer

    Da es in einem solchen Fall an einem Betrag fehlt, über den Streit bestehen könnte, kommt eine Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren nicht in Betracht (vgl. BGHZ 132, 320, 327; BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968; vom 30. Januar 1987 - V ZR 7/86 - NJW-RR 1987, 756; vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 - NJW 1990, 1366, 1367; vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89 - NJW 1991, 1896; vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - VersR 2001, 638, 639 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155, 156).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2011 - 1 U 141/07

    Begriff des Sachmangels i.S. von § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB

    Sachgerecht ist es deshalb, bei Pflichtwidrigkeiten des Verkäufers, z.B. aufgrund unzureichender Aufklärung, Ansprüche aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung zu geben (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1275 mit Hinweis auf BGH NJW 1996, 2025 sowie OLG Köln VersR 1997, 1019).
  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils

    Das gilt auch für einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, die ihrerseits nicht Gegenstand eines Grundurteils sein kann (BGHZ 132, 320, 327; BGH, Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 7/86, NJW-RR 1987, 756; BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73, NJW 1975, 1968 = MDR 1975, 1007 unter I 2 a).
  • LG Ingolstadt, 30.10.2014 - 32 O 209/14

    Keine Rückabwicklung eines Autokaufvertrags wegen Nichtbestehen einer

    Beschaffenheitsmerkmale können sich zwar auch aus rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes zu seiner Umwelt ergeben, jedoch müssen diese Beziehungen in der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst ihren Grund haben, ihm selbst unmittelbar innewohnen, von ihm ausgehen; sie dürfen sich nicht erst durch Heranziehen von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben (BGH, WM 1988, 48; NJW 1996, 2025).

    Die Herstellergarantie stellt vielmehr lediglich eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache dar und hat in der Kaufsache nicht selbst ihren Grund, haftet ihr nicht an (BGH, NJW 1996, 2025; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az. I-1 U 141/07).

    Die Begründung des OLG Schleswig beschränkt sich -offenbar in Unkenntnis der genauen Entscheidung - auf einen Verweis auf die Entscheidung BGH, NJW 1996, 2025.

  • BGH, 10.03.2005 - IX ZR 73/01

    Sicherung der Vorleistung beim Kauf eines bebauten Grundstücks

    Über einen unbezifferten Feststellungsantrag kann ein Grundurteil in der Regel nicht ergehen (BGHZ 132, 320, 327; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, LM § 304 ZPO Nr. 71 unter I 1b; v. 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, LM § 301 ZPO Nr. 69 unter II 1a).
  • OLG Schleswig, 15.03.2012 - 5 U 103/11

    Internetauktion über Jahreswagen: Rückabwicklung bei fehlender Herstellergarantie

    Ihm unterfällt mithin auch das Bestehen einer Herstellergarantie (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 434 Rz. 72 betr. Dauer der Herstellergarantie unter Verweis auf BGB NJW 1996, 2025).
  • LG Leipzig, 26.09.2005 - 1 T 1062/05

    Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 01. Juli 2005; Konstitutive Wirkung einer

    Da es in einem solchen Fall an einem Betrag fehlt, über den Streit bestehen könnte, kommt eine Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren nicht in Betracht (vgl. BGHZ 132, 320, 327; BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968; vom 30. Januar 1987 - V ZR 7/86 - NJW-RR 1987, 756; vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 - NJW 1990, 1366, 1367; vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89 - NJW 1991, 1896; vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - VersR 2001, 638, 639 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155, 156).
  • LG Bonn, 06.02.2013 - 5 S 129/12
    Vielmehr gehört dazu im Falle einer - wie hier bekanntermaßen - bestehenden Herstellergarantie auch die Inanspruchnahme der vollen Laufzeit dieser Garantie (vgl. OLG Schleswig, DAR 2012, 581 ff.; Palandt-Weidenkaff, BGB, 72. Auflage, 2013, § 434, Rn. 72), denn dabei handelt es sich um einen Vorteil, der in aller Regel mit dem Erwerb eines neuen Gerätes verbunden ist und damit auch erwartet werden kann (vgl. BGH NJW 1999, 3267 ff.; NJW 1996, 2025 ff. zur Tageszulassung bei Neuwagen).
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