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   BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96   

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https://dejure.org/1996,2772
BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96 (https://dejure.org/1996,2772)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.1996 - 1 BvR 570/96 (https://dejure.org/1996,2772)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 1996 - 1 BvR 570/96 (https://dejure.org/1996,2772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Folgenabwägung bei Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage zu Jugendsekten und Psychogruppen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine einstweilige Anordnung gegen eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage zu Jugendsekten und Psychogruppen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kleine Anfrage - Folgenabwägung - Einstweilige Anordnung - Transzendentale Meditation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2085
  • NVwZ 1996, 997 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96
    Das Bundesverwaltungsgericht stellte auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - (BVerwGE 82, 76) das klagabweisende erstinstanzliche Urteil wieder her.

    Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verbinden die Beschwerdeführer den Antrag, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zum Abschluß eines Hauptsacheverfahrens, hilfsweise, bis zum Abschluß einer erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Beschwerde vom 13. März 1996 (AZ.: 5 B 630.96) zu untersagen, die TM-Organisation oder die Transzendentale Meditation (TM) in der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. Februar 1996 (BTDrucks 13/3712), in irgendeinem Zusammenhang zu erwähnen bzw. als Sekte, Jugendsekte, Psychogruppe etc. zu bezeichnen; ausgenommen ist eine Erklärung des Inhalts, daß an der Behauptung, die TM gehöre zu den sog. Jugendsekten (bzw. Psychogruppen, Jugendreligionen etc.) nicht mehr festgehalten wird, hilfsweise, ihr durch eine einstweilige Anordnung vorläufig, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens bzw. bis zu einer erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die genannte Beschwerde aufzugeben, in der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. Februar 1996 bei dem zu erwartenden nachstehenden oder ähnlich formulierten Hinweis, daß das Bundesverwaltungsgericht der Bundesregierung im Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - gestattet bzw. nicht untersagt habe, TM als Jugendsekte oder Psychogruppe zu bezeichnen, weil TM bei labilen Personen zu psychischen Schäden führen könne, den Zusatz anzufügen, daß die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in der Berufungsinstanz dazu angehörten psychiatrischen Fachgutachter jedoch ausdrücklich erklärt haben, daß die Behauptung, TM könne psychische Schäden auslösen, wissenschaftlich nicht berechtigt sei und daß desweiteren Erkenntnisse, die eine Warnung durch die Bundesregierung wegen einer von TM ausgehenden Gefährdung im Sinne der Kleinen Anfrage vom 1. Februar 1996 rechtfertigen könnten, weder damals vorgelegen haben und dementsprechend vom Oberverwaltungsgericht auch nicht festgestellt worden sind noch heute vorliegen.

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96
    Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - (NJW 1989, S. 3269) mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an.
  • BVerfG, 29.04.1994 - 1 BvR 661/94

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96
    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 90, 277 [283], stRspr).
  • BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1919/95

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung,

    Auszug aus BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96
    Die Beschwerdeführer haben daraufhin beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1919/95) anhängig gemacht, mit der sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, aus Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1985 - 5 A 1125/84
    Auszug aus BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96
    In einem daraufhin unter anderem von dem Trägerverein der TM angestrengten Klageverfahren entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 18. Dezember 1985 - 5 A 1125/84 - nach umfänglicher Beweisaufnahme im wesentlichen zugunsten der Kläger und untersagte der Bundesrepublik insbesondere die Äußerungen, TM gehöre zu den sogenannten Jugendsekten oder Psychosekten und könne zu psychischen Schäden oder zu einer Persönlichkeitszerstörung führen.
  • Drs-Bund, 01.02.1996 - BT-Drs 13/3712
    Auszug aus BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96
    Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verbinden die Beschwerdeführer den Antrag, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zum Abschluß eines Hauptsacheverfahrens, hilfsweise, bis zum Abschluß einer erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Beschwerde vom 13. März 1996 (AZ.: 5 B 630.96) zu untersagen, die TM-Organisation oder die Transzendentale Meditation (TM) in der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. Februar 1996 (BTDrucks 13/3712), in irgendeinem Zusammenhang zu erwähnen bzw. als Sekte, Jugendsekte, Psychogruppe etc. zu bezeichnen; ausgenommen ist eine Erklärung des Inhalts, daß an der Behauptung, die TM gehöre zu den sog. Jugendsekten (bzw. Psychogruppen, Jugendreligionen etc.) nicht mehr festgehalten wird, hilfsweise, ihr durch eine einstweilige Anordnung vorläufig, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens bzw. bis zu einer erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die genannte Beschwerde aufzugeben, in der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. Februar 1996 bei dem zu erwartenden nachstehenden oder ähnlich formulierten Hinweis, daß das Bundesverwaltungsgericht der Bundesregierung im Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - gestattet bzw. nicht untersagt habe, TM als Jugendsekte oder Psychogruppe zu bezeichnen, weil TM bei labilen Personen zu psychischen Schäden führen könne, den Zusatz anzufügen, daß die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in der Berufungsinstanz dazu angehörten psychiatrischen Fachgutachter jedoch ausdrücklich erklärt haben, daß die Behauptung, TM könne psychische Schäden auslösen, wissenschaftlich nicht berechtigt sei und daß desweiteren Erkenntnisse, die eine Warnung durch die Bundesregierung wegen einer von TM ausgehenden Gefährdung im Sinne der Kleinen Anfrage vom 1. Februar 1996 rechtfertigen könnten, weder damals vorgelegen haben und dementsprechend vom Oberverwaltungsgericht auch nicht festgestellt worden sind noch heute vorliegen.
  • VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00

    Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsre­gierung auf

    Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem   Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678;   VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1996 - 10 S 176/96

    Amtliche Äußerungen einer Landesregierung zur Scientology-Organisation

    Die Pflicht der Landesregierung zur erschöpfenden Beantwortung solcher Anfragen trägt mithin dazu bei, die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems zu gewährleisten (so zu Anfragen des Bundestages: BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.03.1996, NJW 1996, 2085).
  • VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 31/00

    Verletzung des Fragerechts einer Landtagsabgeordneten wegen Verweigerung

    Im Rahmen der danach anzustellenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Abgeordneten und dem gegebenenfalls zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteresse (vgl. zu diesem Abwägungserfordernis bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 3/96 -, LVerfGE 4, 179, 187) ist auch der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2085; BVerfGE 57, 1, 5).
  • VerfGH Saarland, 27.05.2002 - Lv 2/02
    Denn der parlamentarischen Kontrolle zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der repräsentativen Demokratie komme insoweit überwiegendes Gewicht zu (BVerfG NJW 1996, 2085).
  • VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10

    Einstweiliger Rechtsschutz; ein Unternehmen betreffende parlamentarische Anfrage

    Bei der Abwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Beantwortung solcher Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems von großer Bedeutung ist und bei Beeinträchtigungen die Möglichkeit einer späteren Richtigstellung besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.03.1996, NJW 1996, 2085).
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