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   BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95   

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BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95 (https://dejure.org/1996,1319)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1996 - GSSt 2/95 (https://dejure.org/1996,1319)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1996 - GSSt 2/95 (https://dejure.org/1996,1319)
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Interzonenhandelsverordnung

§ 2 Abs. 3, Abs. 4 StGB, EinigungsV

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Nr. 53 Art. VIII MRG; § 2 StGB
    Deutsche Einheit und die Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik

  • Wolters Kluwer

    Devisenrecht - Interzonenhandelsgeschäfte - Deutsche Einheit - Wirtschaftsverkehr - Währungsgebiete

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRGMRG Nr. 53; StGB § 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 113
  • NJW 1996, 2171 (Ls.)
  • MDR 1996, 952
  • NStZ 1996, 547
  • NStZ 1996, 549
  • NStZ 1997, 537
  • NJ 1996, 535
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.12.1994 - 5 StR 210/94

    Strafbarkeit des ungenehmigten Verbringens von Waren in die frühere DDR; Begriff

    Auszug aus BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95
    a) Im Ergebnis übereinstimmend mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGHSt 40, 378 ff.) geht der 1. Strafsenat davon aus, daß § 2 Abs. 3 StGB einer Bestrafung früherer Verstöße gegen Art. VIII MRG Nr. 53 in Verbindung mit den Bestimmungen der IZHV nicht entgegensteht.

    Der 5. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 (BGHSt 40, 378) mit allerdings seine Entscheidung nicht tragenden Erwägungen die Auffassung vertreten, daß die historischen Besonderheiten der deutschen Teilung und Wiedervereinigung es erforderlich machen, Verstöße gegen das Interzonenhandelsrecht künftig nur noch dann strafrechtlich zu ahnden, wenn diese auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden könnten; andernfalls stelle die Bestrafung eine unbillige Härte dar.

    Nach Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl I 481) am 1. September 1961 betrafen diese Bestimmungen nur noch den Wirtschaftsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands einschließlich des Ostsektors von Berlin (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AWG) - also den innerdeutschen Handel (zu den Einzelheiten des Gesetzgebungsverfahrens und der Gesetzesänderungen vgl. BGHSt 40, 378, 379 f.).

    Demgegenüber war der Interzonenhandel (innerdeutsche Handel) durch die Devisenbewirtschaftungsgesetze und die ergänzenden Vorschriften im Sinne eines Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt weitaus restriktiver geregelt, wobei freilich allgemeine Genehmigungen zunehmend häufiger erteilt wurden (BGHSt 40, 378, 384).

    - ob die Devisenbewirtschaftungsgesetze und die ihnen entsprechenden und sie ergänzenden Gesetze Zeitgesetze im Sinne von § 2 Abs. 4 StGB waren mit der Folge, daß früher begangene Verstöße auch deswegen strafbar blieben (BGHSt 40, 378, 381) oder.

    Rechtsstaatliche Defizite des Gesetzes, entstanden aus einer "geschichtlich und rechtlich extrem gelagerten Ausnahmesituation" (BVerfGE 18, 353, 363), wurden aber letztlich unter Hinweis auf den Übergangscharakter des Gesetzes hingenommen (BGHSt 40, 378, 384; vgl. auch BGHST 31, 323, 339; BVerfGE 18, 353, 362; 62, 169, 184).

    Die staatlich gelenkte und politisch bestimmte Handelspolitik der DDR machte es notwendig, daß die Behörden der Bundesrepublik den Umfang der laufenden innerdeutschen Geschäfte übersehen konnten; auch sollte überwacht werden, ob die DDR das Gegenseitigkeitsprinzip wahrte (BGHST 40, 378, 384; vgl. auch BGHSt 31, 323, 339; BVerfGE 18, 353, 362; 62, 169, 184).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 210/79

    Devisenbewirtschaftung

    Auszug aus BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95
    Bei dieser Rechtslage ist es bis zur Herstellung der deutschen Einheit verblieben (vgl. auch BGHSt 31, 323, 332 ff; BVerfGE 18, 353, 355 ff; 62, 169, 181 f.).

    a) Soweit in der Vergangenheit wiederholt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung von Vorschriften über den Interzonenhandel geäußert wurden, hat das Bundesverfassungsgericht ihnen, jedenfalls soweit die hier in Frage stehenden Regelungen betroffen sind, nicht Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 15, 337, 350; 62, 169, 182).

    Angesichts der durch das Verhältnis der beiden deutschen Staaten zueinander gekennzeichneten politisch schwierigen Problemlage, die es nach Einschätzung des Gesetzgebers unmöglich machte, eine dem Außenwirtschaftsgesetz entsprechende Regelung zu schaffen, sah das Bundesverfassungsgericht keinen Anlaß, den Regelungszustand insgesamt für verfassungswidrig zu erklären, sondern forderte den Gesetzgeber zur Prüfung auf, ob die politische Lage eine Neuregelung gestattete, wobei ausdrücklich auf das Regelungsmodell des Außenwirtschaftsgesetzes verwiesen wurde (BVerfGE 62, 169, 187).

    Zum einen waren die stark unterschiedlichen Systeme und die besonderen Beziehungen der beiden deutschen Staaten zueinander ein Grund für die gegenüber den Regeln des Außenwirtschaftsgesetzes restriktivere Gestaltung in Form eines "Verbots mit Erlaubnisvorbehalt" (vgl. BVerfGE 18, 353, 359, 362; 62, 169, 184 f.).

    Rechtsstaatliche Defizite des Gesetzes, entstanden aus einer "geschichtlich und rechtlich extrem gelagerten Ausnahmesituation" (BVerfGE 18, 353, 363), wurden aber letztlich unter Hinweis auf den Übergangscharakter des Gesetzes hingenommen (BGHSt 40, 378, 384; vgl. auch BGHST 31, 323, 339; BVerfGE 18, 353, 362; 62, 169, 184).

    Die staatlich gelenkte und politisch bestimmte Handelspolitik der DDR machte es notwendig, daß die Behörden der Bundesrepublik den Umfang der laufenden innerdeutschen Geschäfte übersehen konnten; auch sollte überwacht werden, ob die DDR das Gegenseitigkeitsprinzip wahrte (BGHST 40, 378, 384; vgl. auch BGHSt 31, 323, 339; BVerfGE 18, 353, 362; 62, 169, 184).

  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95
    Bei dieser Rechtslage ist es bis zur Herstellung der deutschen Einheit verblieben (vgl. auch BGHSt 31, 323, 332 ff; BVerfGE 18, 353, 355 ff; 62, 169, 181 f.).

    Darüber hinaus aber haben sich die Materien des innerdeutschen Handels und des Außenhandels grundsätzlich unterschieden (BGHSt 31, 323, 334).

    Rechtsstaatliche Defizite des Gesetzes, entstanden aus einer "geschichtlich und rechtlich extrem gelagerten Ausnahmesituation" (BVerfGE 18, 353, 363), wurden aber letztlich unter Hinweis auf den Übergangscharakter des Gesetzes hingenommen (BGHSt 40, 378, 384; vgl. auch BGHST 31, 323, 339; BVerfGE 18, 353, 362; 62, 169, 184).

    Die staatlich gelenkte und politisch bestimmte Handelspolitik der DDR machte es notwendig, daß die Behörden der Bundesrepublik den Umfang der laufenden innerdeutschen Geschäfte übersehen konnten; auch sollte überwacht werden, ob die DDR das Gegenseitigkeitsprinzip wahrte (BGHST 40, 378, 384; vgl. auch BGHSt 31, 323, 339; BVerfGE 18, 353, 362; 62, 169, 184).

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Auszug aus BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95
    Bei dieser Rechtslage ist es bis zur Herstellung der deutschen Einheit verblieben (vgl. auch BGHSt 31, 323, 332 ff; BVerfGE 18, 353, 355 ff; 62, 169, 181 f.).

    Zum einen waren die stark unterschiedlichen Systeme und die besonderen Beziehungen der beiden deutschen Staaten zueinander ein Grund für die gegenüber den Regeln des Außenwirtschaftsgesetzes restriktivere Gestaltung in Form eines "Verbots mit Erlaubnisvorbehalt" (vgl. BVerfGE 18, 353, 359, 362; 62, 169, 184 f.).

    Rechtsstaatliche Defizite des Gesetzes, entstanden aus einer "geschichtlich und rechtlich extrem gelagerten Ausnahmesituation" (BVerfGE 18, 353, 363), wurden aber letztlich unter Hinweis auf den Übergangscharakter des Gesetzes hingenommen (BGHSt 40, 378, 384; vgl. auch BGHST 31, 323, 339; BVerfGE 18, 353, 362; 62, 169, 184).

    Die staatlich gelenkte und politisch bestimmte Handelspolitik der DDR machte es notwendig, daß die Behörden der Bundesrepublik den Umfang der laufenden innerdeutschen Geschäfte übersehen konnten; auch sollte überwacht werden, ob die DDR das Gegenseitigkeitsprinzip wahrte (BGHST 40, 378, 384; vgl. auch BGHSt 31, 323, 339; BVerfGE 18, 353, 362; 62, 169, 184).

  • KG, 15.11.1993 - 4 Ws 255/93

    Militärregierung; Devisenbewirtschaftung; Kontrolle; Güterverkehr;

    Auszug aus BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95
    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 15. November 1993 (NStZ 1994, 244) macht sie geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Strafbarkeit von verbotenen Interzonenhandelsgeschäften nicht mit der Herstellung der deutschen Einheit entfallen.

    - ob von einer außerstrafrechtlichen Rechtsänderung (Kammergericht NStZ 1994, 244; vgl. zum Begriff Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 30) auszugehen ist mit der Folge, daß § 2 Abs. 3 StGB mangels "Gesetzesänderung" keine Anwendung findet.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95
    Solche besonders bedeutsamen Ereignisse mögen zwar Anlaß zu gesetzgeberischen Erwägungen geben, sie können aber nicht durch eine autark judikative Lösung ersetzt werden, die unter Umständen im Parlament so nicht erreichbar war (BVerfGE 69, 315, 371 f.; 82, 6, 12).
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95
    a) Soweit in der Vergangenheit wiederholt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung von Vorschriften über den Interzonenhandel geäußert wurden, hat das Bundesverfassungsgericht ihnen, jedenfalls soweit die hier in Frage stehenden Regelungen betroffen sind, nicht Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 15, 337, 350; 62, 169, 182).
  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95
    c) Im übrigen kann Härten bei der Strafzumessung oder sonst durch Anwendung und Auslegung des Straf- und Strafverfahrensrechts in angemessener Weise Rechnung getragen werden (vgl. BGHSt 35, 137, 140).
  • BVerfG, 04.08.1983 - 2 BvR 1118/83

    Fortgeltung eines Gesetzes - Militärregierung Deutschland - Anwendung -

    Auszug aus BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95
    Die unterschiedlichen Systeme rechtfertigten auch unterschiedliche Sanktionen (BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NJW 1984, 39, 40 und EUGRZ 1993, 438).
  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95
    Aufgrund der besonderen staats- und völkerrechtlichen Lage Deutschlands kam eine Gleichbehandlung des Interzonen- und des Außenhandels nicht in Betracht (BVerfGE 36, 1, 17).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BGH, 04.05.1995 - 5 ARs 14/95

    Strafbarkeit von Embargoverstößen - Zurückweichung eines Zeitgesetzes gegenüber

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

  • BGH, 16.02.1995 - 1 StR 578/94

    Wiedervereinigung - Zeitliche Geltung - Strafandrohung

  • BGH, 12.10.1995 - 1 StR 578/94

    Wiedervereinigung - Strafrechtliche Ahndung - Außenwirtschaftsgesetz

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Soweit im Bagatellbereich Fälle geringster Strafwürdigkeit auftreten, kann der Richter ihnen - wie auch sonst - mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln des Straf- und Strafverfahrensrechts gerecht werden (BGHSt 35, 137, 140; 42, 113, 123).
  • BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96

    BGH verwirft die Revision von Dr. Schalck-Golodkowski

    Zur Anwendbarkeit von Art. 8 MRG Nr. 53 bei Embargoverstößen von Bürgern der DDR (Fortentwicklung BGHSt 40, 378; BGHSt 42, 113).

    Das MRG Nr. 53 ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1996 (BGHSt 42, 113) weiterhin anwendbar.

    Ein weiterer Verstoß gegen diese Vorschriften und eine daran anknüpfende Strafbarkeit nach Artikel VIII MRG Nr. 53 sind seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr denkbar (vgl. BGHSt 42, 113).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 97/99

    Teilfreispruch von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski wegen Devisentransfers

    Da die Fälle des Devisentransfers keinen Wirtschaftsverkehr betrafen, der auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz verboten gewesen wäre, kann der Angeklagte, der zur Tatzeit seinen Lebensmittelpunkt in der DDR hatte und von da aus gehandelt hat, dafür - ungeachtet der uneingeschränkten Fortgeltung des MRG Nr. 53 nach den Grundsätzen von BGHSt 42, 113 nicht bestraft werden.
  • BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 1565/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski

    Die Herstellung der deutschen Einheit läßt die Frage der Tatbestandsbestimmtheit in keinem anderen Licht erscheinen und berührt die Strafbarkeit nach den Vorschriften des Art. VIII MRG 53 nicht (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1997 - 2 BvR 408/95 - BGHSt 42, 113 ).
  • BGH, 18.03.2010 - 3 StR 65/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe;

    Diese negativ formulierte Überleitungsvorschrift stellt eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfGE 81, 132, 136 f.; BGHSt 42, 113, 120; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 2 Rdn. 16) - Derogation des Meistbegünstigungsprinzips (§ 2 Abs. 3 StGB) dar, die die Gerichte in bereits rechtshängigen Verfahren von der gegebenenfalls schwierigen Bewertung entbinden soll, ob die alte oder neue Fassung des § 31 BtMG nach den Umständen des konkreten Einzelfalls das mildere Gesetz sei (BTDrucks. 16/6268 S. 17: etwa im Hinblick auf die Frage einer Milderung nach § 49 Abs. 1 oder 2 StGB oder eines Absehens von Strafe).
  • BGH, 08.08.2018 - 2 StR 210/16

    Marktmanipulation (keine Ahndungslücke bzw. Generalamnestie durch vorzeitige

    a) Das in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Meistbegünstigungsprinzip ist nach herrschender Auffassung, von der abzurücken kein Anlass besteht, nicht verfassungsrechtlich fundiert (BGH, Beschluss vom 2. April 1996 - GSSt 2/95, BGHSt 42, 113, 120; BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87, BVerfGE 81, 132, 136; Beschluss vom 18. September 2008 - 2 BvR 1817/08, NJW 2008, 3769, 3770; Bülte/Müller, NZG 2017, 205, 212; aA Gaede, wistra 2017, 41, 45).
  • BGH, 11.07.1996 - 1 StR 578/94

    Strafbarkeit der ungenehmigten Ausfuhr von Computern, Computerzubehör und

    Der Große Senat für Strafsachen hat die Frage mit Beschluß vom 2. April 1996 (GSSt 2/95, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) dahin entschieden, daß die Herstellung der deutschen Einheit die Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. VIII MRG Nr. 53 nicht berühre, weil der Gesetzgeber im Einigungsvertrag (Anlage I Teil B Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 2) zum Ausdruck gebracht habe, daß die Strafbarkeit wegen bereits begangener Verstöße gegen diese Vorschrift fortbestehen solle.

    Im weiteren Verfahren wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 2. April 1996 - GSSt 2/95 unter III 4 c der Gründe).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 123/99

    Militärregierungsgesetz; Kommerzielle Koordinierung; Verfolgungshindernis;

    Namentlich in Fällen der Sanktionierung früherer DDR-Bürger für Taten, welche sie in Erfüllung ihrer damaligen beruflichen Aufgaben begangen haben, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht hier besondere Umstände im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB angenommen hat (vgl. BGHSt 42, 113, 123).
  • BGH, 10.01.2001 - 5 StR 435/00

    Anwendung des Art. 315a Abs. 2 EGStGB (Verjährungshemmung) bei Vergehen gegen das

    Sie geht im übrigen einher mit einer strengeren Ahndung diesen angelasteter Embargoverstöße im Vergleich zu entsprechenden Verstößen von Bürgern der DDR; nur diesen kommt eine eingeschränkte Auslegung des Anwendungsbereichs des MRG Nr. 53 zugute (vgl. BGHSt 43, 129 gegenüber BGHSt 42, 113).
  • BGH, 03.05.2011 - 3 StR 123/11

    Aufklärungshilfe; Meistbegünstigungsprinzip; milderes Recht

    Diese negativ formulierte Überleitungsvorschrift stellt eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 - 2 BvR 1491/87 u.a., BVerfGE 81, 132, 136 f.; BGH, Beschluss vom 2. April 1996 - GSSt 2/95, BGHSt 42, 113, 120; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 2 Rn. 16) - Derogation des Meistbegünstigungsprinzips (§ 2 Abs. 3 StGB) dar, die die Gerichte in bereits rechtshängigen Verfahren von der gegebenenfalls schwierigen Bewertung entbinden soll, ob die alte oder neue Fassung des § 31 BtMG nach den Umständen des konkreten Einzelfalls das mildere Gesetz sei (BTDrucks. 16/6268 S. 17: etwa im Hinblick auf die Frage einer Milderung nach § 49 Abs. 1 oder 2 StGB oder eines Absehens von Strafe).
  • VG München, 21.09.1998 - M 1 SN 98.4082

    Einschätzung einer aufbereiteten Schlacke aus der Hausmüllverbrennungsanlage

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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1063
BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95 (https://dejure.org/1996,1063)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1996 - 1 StR 688/95 (https://dejure.org/1996,1063)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1996 - 1 StR 688/95 (https://dejure.org/1996,1063)
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Kampagnengeld PKK

§ 239a StGB;

§ 96 StPO, bloße Vertraulichkeitsbitte der Behörde ist für das Strafgericht unbeachtlich

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 147 StPO; § 96 StPO; § 239a StGB; § 337 StPO
    Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Sperrung von Schriftstücken; unzulässige Vertraulichkeitsbitte; Beruhen); erpresserischer Menschenraub (funktionaler Zusammenhang)

  • Wolters Kluwer

    Aktenvorlage - Vertraulichkeitsbitte der aktenführenden Stelle - Unbeachtlichkeit für Strafgericht - Beweisverwertungsverbot

  • rechtsportal.de

    StPO § 96, § 147

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 71
  • NJW 1996, 1271
  • NJW 1996, 2171
  • MDR 1996, 840
  • NVwZ 1996, 1143 (Ls.)
  • NStZ 1997, 43
  • StV 1996, 577
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.10.1974 - 3 StR 259/74

    Gesetzeskonkurrenz zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme -

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95
    Dazu weist der Senat darauf hin, daß Geiselnahme (§ 239b StGB) gegenüber erpresserischem Menschenraub (§ 239a StGB) bei gleichartigem Zweck der qualifizierten Nötigung subsidiär ist (BGHSt 25, 386; 26, 24, 28; BGH NStZ 1993, 39).
  • BGH, 11.05.1993 - 1 StR 896/92

    Straftatbestand des Menschenraubs (Verbringen in Sklaverei oder Leibeigenschaft);

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95
    c) Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a Abs. 1 StGB ist zwar für sich alleine genommen rechtsfehlerfrei, er unterliegt aber aufgrund der Aufhebung der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs dennoch ebenfalls der Aufhebung (vgl. BGH NJW 1993, 2252 m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.07.1992 - 1 StR 243/92

    Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme - Ziel des

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95
    Dazu weist der Senat darauf hin, daß Geiselnahme (§ 239b StGB) gegenüber erpresserischem Menschenraub (§ 239a StGB) bei gleichartigem Zweck der qualifizierten Nötigung subsidiär ist (BGHSt 25, 386; 26, 24, 28; BGH NStZ 1993, 39).
  • BGH, 28.11.1995 - 4 StR 641/95

    Erpresserischer Menschenraub - Bemächtigungslage - Erpressung - Funktionaler und

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95
    Zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung muß ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen, daß der Täter das Opfer (oder einen Dritten) während der Dauer der Zwangslage erpressen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355; für den Fall des Sich-Bemächtigens BGH, Beschl. vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95 - vgl. auch Horn in SK StGB § 239 a Rdn. 7, 15); denn der Zweck der Regelung des § 239a StGB besteht gerade darin, das Entführen oder SichBemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (Müller-Dietz JuS 1996, 110, 111; Renzikowski JZ 1994, 492, 495 jew. m.w. Nachw.).
  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95
    Akten anderer Gerichte oder Behörden, die dem Strafgericht tatsächlich vorliegen, gehören aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Akten des Strafverfahrens im Sinne des § 147 Abs. 1 StPO (BGHSt 30, 131, 138; vgl. auch Lüderssen in LR 24. Aufl. StPO § 147 Rdn. 62 Fn. 55; Hiebl, Ausgewählte Probleme des Akteneinsichtsrechts nach § 147 StPO, 1994, S. 144).
  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95
    Dazu weist der Senat darauf hin, daß Geiselnahme (§ 239b StGB) gegenüber erpresserischem Menschenraub (§ 239a StGB) bei gleichartigem Zweck der qualifizierten Nötigung subsidiär ist (BGHSt 25, 386; 26, 24, 28; BGH NStZ 1993, 39).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95
    Zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung muß ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen, daß der Täter das Opfer (oder einen Dritten) während der Dauer der Zwangslage erpressen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355; für den Fall des Sich-Bemächtigens BGH, Beschl. vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95 - vgl. auch Horn in SK StGB § 239 a Rdn. 7, 15); denn der Zweck der Regelung des § 239a StGB besteht gerade darin, das Entführen oder SichBemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (Müller-Dietz JuS 1996, 110, 111; Renzikowski JZ 1994, 492, 495 jew. m.w. Nachw.).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 194/61
    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95
    a) Das Landgericht ist sich der Probleme des wiederholten Wiedererkennens des Angeklagten durch den Tatzeugen (vgl. BGHSt 16, 204 ff) bewußt gewesen; die von ihm gezogenen Beweisschlüsse sind möglich.
  • RG, 06.04.1909 - II 103/09

    Steht dem Verteidiger die Einsicht der Personalakten eines als Zeuge zu

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95
    b) Die Revision ist - unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 42, 291, 293; 72, 268, 273; RG JW 1938, 2620; ohne zusätzliche Begründung ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 147 Rdn. 16; Pfeiffer/Fischer, StPO 1995, § 147 Rdn. 3) - der Auffassung, wegen der fehlenden Akteneinsicht seien die übersandten Akten im Strafverfahren "unverwendbar" (RG aaO).
  • RG, 15.07.1938 - 4 D 87/38

    Der Verteidiger hat auf Grund des § 147 StPO. keinen Anspruch darauf, Akten

    Auszug aus BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95
    b) Die Revision ist - unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 42, 291, 293; 72, 268, 273; RG JW 1938, 2620; ohne zusätzliche Begründung ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 147 Rdn. 16; Pfeiffer/Fischer, StPO 1995, § 147 Rdn. 3) - der Auffassung, wegen der fehlenden Akteneinsicht seien die übersandten Akten im Strafverfahren "unverwendbar" (RG aaO).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich nur auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (BGHSt 30, 131, 138; 42, 71; BGH NStZ 1999, 371).
  • BGH, 04.10.2007 - KRB 59/07

    Akteneinsichtsgesuch

    Auch die "vertrauliche" Mitteilung an das Gericht ist den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen (BGHSt 42, 71).
  • BayObLG, 18.08.2022 - 102 VA 68/22

    Akteneinsicht von Dritten im Zivilverfahren

    Zwar wurde die Akte über den - abgeschlossenen - Zivilprozess zu der Zeit, als das Einsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft gestellt wurde, noch als Beiakte bei der Ermittlungsakte geführt; sie dürfte deshalb zu den Akten des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 147, 406e StPO gehört haben (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1996, 1 StR 688/95, BGHSt 42, 71 [juris Rn. 7] f.; LG Hannover, Beschluss vom 24. November 2014, 98 KLs 4/14 u.a., juris Rn. 4; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12. Januar 2011, 7 Qs 96/2010, StraFo 2011, 225 [juris Rn. 16]; Wessing in BeckOK StPO, 43. Ed. Stand: 1. April 2022, § 147 Rn. 17; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 147 Rn. 16; Ferber in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, § 406e StPO Rn. 3; Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 147 Rn. 65 ff.; Thomas/Kämpfer in Münchener Kommentar zur StPO, 2014, § 147 Rn. 15; auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1982, 2 BvR 900/82, BVerfGE 62, 338 [juris Rn. 18]; BGH, Urt. v. 18. Juni 2009, 3 StR 89/09, StraFo 2009, 338 [juris Rn. 20]).
  • BGH, 25.02.2004 - 4 StR 394/03

    Fehlende Ausführungen zu einer Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz

    Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestand (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Erpressung 1; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 239 a Rdn. 4 f.).
  • BGH, 24.11.1999 - 3 StR 390/99

    Unterbrechung, Aussetzung der Verhandlung, wenn Verteidiger nicht genügend zeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 338 Nr. 8 StPO vielmehr nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (BGHSt 30, 131, 135 und 44, 82, 90; NStZ 1982, 158 f.; 1997, 43, 44; BGHR § 338 Nr. 8 Beschränkung 2, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 338 Rdn. 58).
  • BGH, 15.03.2018 - 4 StR 397/17

    Rücktritt (Rücktrittshorizont: Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur)

    Da eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts in Tateinheit mit den ausgeurteilten übrigen Taten stünde, werden diese, obwohl sie rechtsfehlerfrei festgestellt sind, von der Urteilsaufhebung mit erfasst (BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 1 StR 688/95, NJW 1996, 2171, 2172 mwN; Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Urteil vom 10. September 2015 - 4 StR 151/15, NJW 2015, 3732, 3733).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 507/96

    Richterehrenwort - § 240 StGB, Zwischenerfolg, § 239b StGB, 'stabilisierte

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die §§ 239 a, 239 b StGB einschränkend auszulegen (BGH, Beschl. vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95 - BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; Urt. vom 7. März 1996 - 1 StR 688/95 - BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Erpressung 1; Beschl. vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96; Beschl. vom 2. Oktober 1996 - 3 StR 378/96).
  • BGH, 19.06.2007 - 3 StR 124/07

    Erpresserischer Menschenraub (funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen

    Zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung muss ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen, dass der Täter das Opfer (oder einen Dritten) während der Dauer der Zwangslage erpressen will; denn der Zweck der Regelung des § 239a StGB besteht gerade darin, das Entführen oder Sichbemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1996, 2171 m. w. N.; BGHSt 40, 350, 355 zu § 239b StGB).

    Dies allein ergibt den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 239a StGB erforderlichen engen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Entführung und Zahlung nicht (BGH NJW 1996, 2171).

  • BGH, 14.05.1996 - 4 StR 174/96

    Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und

    Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht gerade darin, das Sichbemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 1 StR 688/95; Müller-Dietz JuS 1996, 110, 111; Renzikowski JZ 1994, 492, 495).
  • BGH, 21.09.2000 - 1 StR 634/99

    Verlesung des polizeilichen Protokolls; Vernehmung ohne entsprechenden

    Hier kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler (vgl. BGHSt 42, 71, 73) ausgeschlossen werden.
  • BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06

    Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; Unausweichlichkeit)

  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 636/98

    Revision wegen Verfahrensmangels; Vernehmung eines Zeugen während des

  • BGH, 10.03.1998 - 1 StR 731/97

    Gemeinschaftlicher räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub,

  • BGH, 25.02.2004 - 4 StR 394/03
  • OLG Hamm, 15.11.2022 - 3 Ws 266/22

    Maßregelvollstreckung; Sicherungsverwahrung; Sachverständiger; Befundtatsachen;

  • BGH, 23.11.1998 - 5 StR 433/98

    Auslegung des Geschäftsverteilungsplans ("Verkehrsstrafsache")

  • AG Bamberg, 23.08.2013 - 2 OWi 2311 Js 9875/13

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, (Mess)Unterlagen

  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 188/97

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen erpresserischen

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