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   BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95   

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BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95 (https://dejure.org/1996,251)
BVerfG, Entscheidung vom 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95 (https://dejure.org/1996,251)
BVerfG, Entscheidung vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 (https://dejure.org/1996,251)
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Überraschungsentscheidungen

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG: Anspruch auf faires Verfahren;

Art. 103 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Faires Verfahren - Rechtlicher Hinweis - Änderung - Rechtliche Beurteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3202
  • NVwZ 1997, 158 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188 [190]; 86, 133 [144]).

    Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 [210 f.]; 64, 135 [143]; 65, 227 [234]; 86, 133 [144]).

    Kommt es nämlich der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (so BVerfGE 86, 133 [144 f.]), so gilt dies erst recht, wenn das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage erteilt und im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95
    Auch der in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 55, 72 [93 f.]; 69, 126 [140]; 74, 1 [4 f.]).

    Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 31, 364 [370]; 66, 116 [147]; 74, 1 [5]).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188 [190]; 86, 133 [144]).

    Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt jedoch voraus, daß ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. für tatsächliche Gesichtspunkte BVerfGE 84, 188 [190]).

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95
    Mögen in diesem Zusammenhang Erwägungen, die in erster Linie für den von der Amtsermittlungspflicht beherrschten Strafprozeß angestellt worden sind, im verfahrensrechtlich anders ausgestalteten Zivilprozeß, speziell im Erkenntnisverfahren, auch nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen, so obliegt jedoch auch dem Zivilrichter die Pflicht, das Verfahren so zu gestalten, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 ff.]; 40, 95 [98 f.]; 46, 202 [210]; 51, 188 [192]; 52, 131 [156]; 60, 1 [6]; 69, 381 [387]; 75, 183 [190]; 78, 123 [126]).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95
    Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 31, 364 [370]; 66, 116 [147]; 74, 1 [5]).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95
    Mögen in diesem Zusammenhang Erwägungen, die in erster Linie für den von der Amtsermittlungspflicht beherrschten Strafprozeß angestellt worden sind, im verfahrensrechtlich anders ausgestalteten Zivilprozeß, speziell im Erkenntnisverfahren, auch nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen, so obliegt jedoch auch dem Zivilrichter die Pflicht, das Verfahren so zu gestalten, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 ff.]; 40, 95 [98 f.]; 46, 202 [210]; 51, 188 [192]; 52, 131 [156]; 60, 1 [6]; 69, 381 [387]; 75, 183 [190]; 78, 123 [126]).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 162/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von zivilprozessualen

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95
    Mögen in diesem Zusammenhang Erwägungen, die in erster Linie für den von der Amtsermittlungspflicht beherrschten Strafprozeß angestellt worden sind, im verfahrensrechtlich anders ausgestalteten Zivilprozeß, speziell im Erkenntnisverfahren, auch nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen, so obliegt jedoch auch dem Zivilrichter die Pflicht, das Verfahren so zu gestalten, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 ff.]; 40, 95 [98 f.]; 46, 202 [210]; 51, 188 [192]; 52, 131 [156]; 60, 1 [6]; 69, 381 [387]; 75, 183 [190]; 78, 123 [126]).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95
    Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 31, 364 [370]; 66, 116 [147]; 74, 1 [5]).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95
    Mögen in diesem Zusammenhang Erwägungen, die in erster Linie für den von der Amtsermittlungspflicht beherrschten Strafprozeß angestellt worden sind, im verfahrensrechtlich anders ausgestalteten Zivilprozeß, speziell im Erkenntnisverfahren, auch nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen, so obliegt jedoch auch dem Zivilrichter die Pflicht, das Verfahren so zu gestalten, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 ff.]; 40, 95 [98 f.]; 46, 202 [210]; 51, 188 [192]; 52, 131 [156]; 60, 1 [6]; 69, 381 [387]; 75, 183 [190]; 78, 123 [126]).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95
    Auch der in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 55, 72 [93 f.]; 69, 126 [140]; 74, 1 [4 f.]).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Zurückweisung von Beweismitteln im Zivilprozeß

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BGH, 19.06.2009 - V ZR 93/08

    Mangelbedingter Nutzungsausfall erfordert nicht das Vorliegen der

    Das gilt auch dann, wenn der Hinweis die rechtliche Beurteilung betrifft (vgl. nur BVerfG NJW 1996, 3202 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 15. März 2006, IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937, 938; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 139 Rdn. 5 u. 18).
  • BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom

    Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (Senatsbeschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 530/12, r + s 2014, 427 mwN; BVerfG, NJW 1996, 3202).
  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 530/12

    Gehörsverletzung durch Überraschungsentscheidung entgegen eines erteilten

    Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10, NJW-RR 2011, 1009; BVerfG, NJW 1996, 3202, juris Rn. 22 f.).
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