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   BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95   

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https://dejure.org/1995,128
BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95 (https://dejure.org/1995,128)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1995 - V ZR 88/95 (https://dejure.org/1995,128)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1995 - V ZR 88/95 (https://dejure.org/1995,128)
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Nicht vorgelesener Grundstückskaufvertrag

§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), § 125 BGB, unterbliebene Verlesung (§ 13 BeurkG) macht den Grundstückskaufvertrag formnichtig;

§§ 987 ff BGB und §§ 994 ff BGB gelten auch für Nutzungen und Verwendungen vor Eintritt der Vindikationslage;

§ 994 BGB, Begriff der "notwendigen" Verwendung: dauerhafte Wertsteigerung nicht erforderlich, Arbeitsleistung als Verwendung, Zurechnung von Verwendungen durch Angehörige

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    EBV - Nützliche Verwendungen - Vermögensschaden - Verwendungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermögensaufwendung; Arbeitsleistung; Arbeitsaufwand; Vermögensschaden; notwendige Verwendungen; nützliche Verwendungen; Nutzungsherausgabe; Verwendungsersatz; Vindikationslage

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 220
  • NJW 1996, 921
  • ZIP 1996, 281
  • MDR 1996, 1112
  • DNotZ 1996, 441
  • WM 1996, 599
  • BB 1996, 658
  • DB 1996, 1514
  • JR 1996, 455
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
    Im Schadensrecht hat die Rechtsprechung sowohl für den Ausfall einer Arbeitsleistung, die ohne das schädigende Ereignis erbracht worden wäre, als auch für den verletzungsbedingt tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand danach unterschieden, ob sich für sie ein geldlicher Wert "nach der Verkehrsauffassung ... objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft" (BGHZ 54, 45, 51), d.h. ein "Marktwert", ermitteln läßt (BGHZ 106, 28, 31).

    Dies hat der Bundesgerichtshof z.B. für die Haushaltsführung der Ehefrau und Mutter (BGHZ 55, 59; 50, 304, 305; 77, 116, 124; 86, 372, 376) oder für Pflegeleistungen an verletzten Kindern, die in vergleichbarer Weise auch von fremden Hilfskräften übernommen werden könnten (BGHZ 106, 28, 31), bejaht.

    Letzteres ist verneint worden z.B. für den Zeitaufwand vermehrter Zuwendung der Eltern während der Krankenhausbehandlung des Kindes (BGHZ 106, 28) und für die Arbeitsleistung eines Unternehmers, weil diese keinen objektiven Marktwert, sondern nur einen vom wirtschaftlichen Erfolg abhängigen Unternehmenswert habe (BGHZ 54, 55, 51; BGH, Urt. v. 31. März 1992, VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852).

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
    Im Schadensrecht hat die Rechtsprechung sowohl für den Ausfall einer Arbeitsleistung, die ohne das schädigende Ereignis erbracht worden wäre, als auch für den verletzungsbedingt tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand danach unterschieden, ob sich für sie ein geldlicher Wert "nach der Verkehrsauffassung ... objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft" (BGHZ 54, 45, 51), d.h. ein "Marktwert", ermitteln läßt (BGHZ 106, 28, 31).

    Soweit demgegenüber der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1977 (BGHZ 69, 34, 36) den Eindruck erweckt hat, als ob in Abweichung von der in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 54, 45, 50 die Arbeitsleistung für sich allein betrachtet einen Vermögensschaden gar nicht darstellen könne, wird daran nicht festgehalten.

    Steht fest, daß der Verletzte auch ohne das haftungsbegründende Ereignis keine Arbeitsleistung erbracht hätte, dann ist für die Bejahung eines Vermögensschadens kein Raum (vgl. BGHZ 54, 45, 50 f m.w.N.).

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
    Er hat von dem nach objektiven Kriterien bewertbaren Arbeits- und Zeitaufwand nur die Leistungen ausgegrenzt, die aufgrund einer am Schutzzweck der Haftungsnorm, an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung (BGHZ 66, 112, 115; 75, 230, 232; 76, 216, 218) vom Geschädigten selbst zu tragen sind.

    Hierzu zählt vor allem der Arbeits- und Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs, selbst wenn der Geschädigte hierfür besonderes Personal einsetzt, sofern der im Einzelfall erforderliche Aufwand die von einem privaten Geschädigten im Rahmen des üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschreitet (BGHZ 66, 112, 114 ff; 75, 230 ff; 76, 216; 218).

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
    Er hat von dem nach objektiven Kriterien bewertbaren Arbeits- und Zeitaufwand nur die Leistungen ausgegrenzt, die aufgrund einer am Schutzzweck der Haftungsnorm, an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung (BGHZ 66, 112, 115; 75, 230, 232; 76, 216, 218) vom Geschädigten selbst zu tragen sind.

    Hierzu zählt vor allem der Arbeits- und Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs, selbst wenn der Geschädigte hierfür besonderes Personal einsetzt, sofern der im Einzelfall erforderliche Aufwand die von einem privaten Geschädigten im Rahmen des üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschreitet (BGHZ 66, 112, 114 ff; 75, 230 ff; 76, 216; 218).

  • BGH, 29.04.1977 - V ZR 236/74

    Vertrauen auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages über ein Grundstück;

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
    d) Der tatsächliche geldwerte Arbeitsaufwand, der ohne das schädigende Ereignis nicht erbracht worden wäre, ist ebenso ein Vermögensschaden wie die verhinderte geldwerte Arbeitsleistung (teilweise Aufgabe von BGHZ 69, 34).«.

    Soweit demgegenüber der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1977 (BGHZ 69, 34, 36) den Eindruck erweckt hat, als ob in Abweichung von der in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 54, 45, 50 die Arbeitsleistung für sich allein betrachtet einen Vermögensschaden gar nicht darstellen könne, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
    Denn für die Anwendung der §§ 987 ff BGB kommt es nach gefestigter Rechtsprechung auch des Senats nur darauf an, daß das Besitzrecht später weggefallen ist und jedenfalls bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr besteht, weil sonst der berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte (BGHZ 34, 122, 131; 75, 288, 292 f; Senatsurteile v. 13. Oktober 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627).

    Anerkannt ist lediglich, daß die von einem Werkunternehmer durchgeführten Reparaturarbeiten, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich waren, unter den Begriff fallen (BGHZ 34, 122, 127 f, 132).

  • BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79

    Ersatzfähigkeit von Revisionsarbeiten wegen fortgesetzter Entwendungen aus einem

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
    Er hat von dem nach objektiven Kriterien bewertbaren Arbeits- und Zeitaufwand nur die Leistungen ausgegrenzt, die aufgrund einer am Schutzzweck der Haftungsnorm, an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung (BGHZ 66, 112, 115; 75, 230, 232; 76, 216, 218) vom Geschädigten selbst zu tragen sind.

    Hierzu zählt vor allem der Arbeits- und Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs, selbst wenn der Geschädigte hierfür besonderes Personal einsetzt, sofern der im Einzelfall erforderliche Aufwand die von einem privaten Geschädigten im Rahmen des üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschreitet (BGHZ 66, 112, 114 ff; 75, 230 ff; 76, 216; 218).

  • BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91

    Erwerbsschaden des Unternehmers bei unfallbedingtem Einsatz zusätzlicher

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
    Letzteres ist verneint worden z.B. für den Zeitaufwand vermehrter Zuwendung der Eltern während der Krankenhausbehandlung des Kindes (BGHZ 106, 28) und für die Arbeitsleistung eines Unternehmers, weil diese keinen objektiven Marktwert, sondern nur einen vom wirtschaftlichen Erfolg abhängigen Unternehmenswert habe (BGHZ 54, 55, 51; BGH, Urt. v. 31. März 1992, VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852).
  • BGH, 13.10.1978 - V ZR 147/77

    Schwiegertochter Grundstücksschenkung - §§ 1000, 996 BGB, berechtigte Besitzerin,

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
    Denn für die Anwendung der §§ 987 ff BGB kommt es nach gefestigter Rechtsprechung auch des Senats nur darauf an, daß das Besitzrecht später weggefallen ist und jedenfalls bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr besteht, weil sonst der berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte (BGHZ 34, 122, 131; 75, 288, 292 f; Senatsurteile v. 13. Oktober 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627).
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
    Verwendungen sind nach der ständigen Rechtsprechung auch des Senats Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen, d.h. Maßnahmen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (BGHZ 10, 171, 177; 41, 157, 160; 87, 104, 106; 109, 179, 182; Staudinger/Gursky, BGB, 1993, Vorbem. zu §§ 994 bis 1003 Rdn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des

  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 45/94

    Rechte des Besitzers gegenüber dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 158/79

    "Vertane Urlaubszeit"

  • BGH, 09.07.1968 - GSZ 2/67

    Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 134/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

  • BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 2/69

    Abzahlungsverkäufer vollstreckt in die Kaufsache

  • BGH, 05.10.1979 - V ZR 71/78

    Verwendungsersatz bei Wiederkauf

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 201/81

    Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Hinterbliebenen einer getöteten Ehefrau und

  • BGH, 23.06.1988 - III ZR 84/87

    Beurkundung einer Genehmigung

  • RG, 20.05.1927 - (VII) VI. 518/26

    Notwendige Verwendungen

  • BGH, 28.06.1961 - V ZR 75/60
  • OLG Hamm, 24.04.2015 - 7 U 30/14

    Umfang des Schadensersatzes wegen Besitzstörung

    Die Ermittlung eines Marktwertes" für eine Arbeitsleistung ist z. B. verneint worden für den Zeitaufwand vermehrter Zuwendung der Eltern während der Krankenhausbehandlung ihres Kindes (BGH, Urteil vom 24.11.1995, V ZR 88/95, NJW 1996, S. 921, 922).
  • BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13

    Mietvertrag mit einem Golfclub über ein städtisches Rennbahngelände:

    Dies setzt allerdings voraus, dass das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis Ansprüche auf Verwendungsersatz nicht gesondert regelt (vgl. Senat, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 88/95, NJW 1996, 921 mwN).
  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass ein verletzungsbedingt tatsächlich erbrachter Arbeitsaufwand dann einen ersatzfähigen Schaden darstellt, wenn der Arbeitsleistung ein Marktwert nach der Verkehrsauffassung zukommt (BGH NJW 1996, 921).

    Hierzu zählt etwa der Arbeits- und Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs, selbst wenn der Geschädigte hierfür besonderes Personal einsetzt, sofern der im Einzelfall erforderliche Aufwand die von einem privaten Geschädigten im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschreitet (BGHZ 66, 112, 114 ff.; BGHZ 75, 230 ff. = NJW 1980, 119; BGHZ 76, 216; 218; BGHZ 131, 220 = NJW 1996, 921).

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