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   BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95 (2 BJs 94/94-6)   

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BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95 (2 BJs 94/94-6) (https://dejure.org/1995,3269)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95 (2 BJs 94/94-6) (https://dejure.org/1995,3269)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95 (2 BJs 94/94-6) (https://dejure.org/1995,3269)
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Antiimperialistische Zellen II

§§ 100a, 100b, 103 StPO, Überwachung des Email-Verkehrs

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 GG; Art. 13 GG; § 100a S. 1 Nr. 1 c StPO; § 100a S. 1 Nr. 2 StPO; § 100a S. 2 StPO; § 100b Abs. 1 StPO; § 103 Abs. 1 S. 1 StPO; § 94 StPO; § 98 StPO
    "Durchsuchung" einer Mailbox (heimlicher, elektronischer Zugriff; Einmaligkeit; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Telekommunikationsüberwachung; Anwendbarkeit der Durchsuchungsvorschriften; Auffindungsvermutung); Fernmeldegeheimnis; Richtervorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1934
  • NStZ 1997, 247
  • StV 1997, 398
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82

    Telefonüberwachung und Beweisverwertung

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95
    Die Einbeziehung neuer Formen der Telekommunikation überschreitet deshalb nicht die Grenzen, die der Auslegung dieser Vorschrift durch das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gezogen sind (vgl. BGHSt 31, 296, 298 u. 34, 39, 51).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95
    Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Beschluß vom 12. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 120, 142 f) darauf hingewiesen, daß auch neue Formen der Nachrichtenübermittlung als Betrieb von Fernmeldeanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 FAG anzusehen sind; der Begriff der Fernmeldeanlage sei "vom Gesetzgeber bewußt offengehalten worden für neue, seinerzeit noch nicht bekannte Techniken der Nachrichtenübertragung." Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Auslegung des Begriffs "Fernmeldeverkehr" in § 100a StPO heranzuziehen (KK-Nack aaO).
  • BVerfG, 03.09.1991 - 2 BvR 279/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Durchsuchungs- und

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95
    Aufgabe des Richters als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörde ist es, durch eine geeignete Formulierung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, daß der Eingriff in die Grundrechte meßbar und kontrollierbar bleibt (st.Rspr. des Bundesverfassungsgerichts; zuletzt Beschl. vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 = NJW 1992, 551 m.w.N.).
  • BGH, 07.06.1995 - StB 16/95

    Landespolizeigesetz - Einsatz technischer Mittel - Verwertung von Beweisen -

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95
    Im vorliegenden Fall war daher der Zugriff ausdrücklich auf solche in den Mailboxen gespeicherten Daten einzugrenzen, die die "Antiimperialistische Zelle" (AIZ) betreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juni 199S - StB 16/95).
  • Drs-Bund, 13.06.1967 - BT-Drs V/1880
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95
    Demgegenüber dient die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers dazu, den Ermittlungsbehörden ein wirksames Mittel zur Sachverhaltsaufklärung in Fällen der Schwerstkriminalität in die Hand zu geben (BT-Drucks. V/1880, S. 7 re. Sp. unten): sie soll den Zugriff auch auf solche Formen der Nachrichtenübermittlung ermöglichen, die bei Erlaß bzw. Änderung des Gesetzes noch nicht bekannt waren oder sich erst künftig aus der fortschreitenden technischen Entwicklung ergeben (vgl. BT-Drucks. 11/4316, S. 79, 80, 90).
  • BGH, 31.01.2007 - StB 18/06

    Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

    a) Die Maßnahme kann nicht auf § 100 a StPO (Überwachung der Telekommunikation) gestützt werden (anders für den einmaligen heimlichen Zugriff auf eine passwortgeschützte Mailbox BGH - Ermittlungsrichter NJW 1997, 1934 ff.).
  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13

    Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren (Begriff der

    bb) Die nähere Auslegung des Begriffs "Telekommunikation' im Rahmen des § 100a StPO muss sich aber insbesondere auch an dem grundrechtlichen Schutz des Betroffenen durch Art. 10 GG orientieren, denn das Fernmeldegeheimnis ist der verfassungsrechtliche Maßstab für die heimliche Überwachung flüchtiger Daten (vgl. BGH , Beschluss vom 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95 -, NStZ 1997, S. 247 ; BGH , Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BGs 42/01 -, NJW 2001, S. 1587 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 129, 208 ).
  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

    Auch insofern hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei dem Zugriff auf die Mailbox um eine Überwachung der Telekommunikation handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02, NJW 2003, 2034, 2035; Beschluss vom 31. Juli 1995 - 2 BJs 94/94-6, NJW 1997, 1934, 1935).
  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02

    BGH bestätigt Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches

    Es ist anerkannt, daß Überwachungsmaßnahmen nach § 100 a StPO auch die Übermittlung von Nachrichten zu der Mailbox eines Anschlusses erfassen, die von dem Inhaber der Mailbox - wenn auch zeitverzögert - abgerufen werden können (Nack in KK-StPO 4. Aufl. § 100 a Rdn. 7 m.w.N.; Gercke StraFo 2003, 76, 77; BGH - Ermittlungsrichter - NJW 1997, 1934 f.).
  • BGH, 26.01.2017 - StB 26/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen

    Angesichts der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen soll dies strafprozessual jedoch nur unter den Voraussetzungen von § 100a StPO bzw. § 99 StPO zulässig sein (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 94 Rn. 16a f., § 100a Rn. 6b f.; BeckOK StPO/Graf § 100a Rn. 30; KK/Bruns, StPO, 7. Aufl., § 100a Rn. 16 ff.; s. zum Zugriff auf eine telefonische Mailbox auch BGH, Beschluss vom 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95, NStZ 1997, 247, 248).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2006 - 3 BGs 31/06

    Zulässigkeit der verdeckte Durchsuchung eines Computersystems

    Nicht die Art des Mediums, sondern sein Inhalt, namentlich die Eignung der dargestellten Daten (im weitesten Sinne) als Beweismittel für ein bestimmtes Ermittlungsverfahren ist das entscheidende Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob das Suchen eines staatlichen Organs in einer Wohnung, einem anderen Raum oder einer Sache als Durchsuchung i.S.d. §§ 102 ff StPO zu qualifizieren ist (vgl. dazu bereits BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 31. Juli 1995 - 3 BGs 625/95, NJW 1997, 1934 unter 2 b).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung wesentlich von dem Zugriff auf die in einer "Mailbox" vorübergehend und als Teil des noch nicht beendeten Kommunikationsprozesses gespeicherten Daten, wie sie der Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 31. Juli 1995 (3 BGs 625/95, NStZ 1997, 247 = NJW 1997, 1934 = StV 1997, 398) zu Grunde lag.

  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01

    Telekommunikationsüberwachung; TÜ; Telefonüberwachung; Mobilfunktelefon;

    Der Überwachung und Aufzeichnung nach §§ 100a, 100b StPO unterliegen alle Formen der Nachrichtenübermittlung unter Raumüberwindung in nicht-körperlicher Weise mittels technischer Einrichtungen (BGH (Ermittlungsrichter) NStZ 1997, 247; Nack aaO Rdnr. 4, 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 100a Rdnr. 2).
  • OLG Stuttgart, 01.08.2002 - 2 U 47/01

    Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung: Verantwortlichkeit eines Resellers von

    Erfasst wird vorliegend nicht nur die Nutzung der "Flirt-Line" im Echtzeitbetrieb, sondern auch die Kommunikation über das Zusenden von "Mails" (vgl. § 16 TDSV (2000); § 14 TDSV (1996); dazu auch Beck TKG-Komm/Büchner, a.a.O., § 85 TKG, Rn. 2; Trude/Spoerr/Bosch, a.a.O., § 85 Rn. 8 m.w.N.; BGH (Ermittlungsrichter) NJW 1997, 1934 zu § 100 a StPO).
  • BGH, 26.01.2017 - StB 28/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche

    Angesichts der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen soll dies strafprozessual jedoch nur unter den Voraussetzungen von § 100a StPO bzw. § 99 StPO zulässig sein (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 60. Aufl., § 94 Rn. 16a f., § 100a Rn. 6b f.; BeckOK StPO/Graf § 100a Rn. 30; KK-Bruns, StPO , 7. Aufl., § 100a Rn. 16 ff.; s. zum Zugriff auf eine telefonische Mailbox auch BGH, Beschluss vom 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95, NStZ 1997, 247, 248).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 07.09.1998 - 2 BGs 211/98

    Überwachung eines Mobiltelefons

    Dies gilt auch deshalb, weil der Gesetzgeber in den genannten Normen die Telekommunikation "nicht nur in den herkömmlichen Formen des Telefonierens und Fernschreibens" erfassen wollte (BGH - Ermittlungsrichter - NJW 1997, 1934).
  • LG Ravensburg, 29.06.1998 - 1 Qs 126/98

    Voraussetzungen der Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des

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