Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.01.1997

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   BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96   

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BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96 (https://dejure.org/1997,44)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1997 - IX ZR 81/96 (https://dejure.org/1997,44)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96 (https://dejure.org/1997,44)
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Verjährte Millionenklage

Anwaltshaftung, beschränktes Mandat, § 665, §§ 254 Abs. 1, 278 BGB

Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 157; BGB § 675; BGB § 254 Abs. 1
    Auslegung des Anwaltsvertrags bei möglicher Auftragsbeschränkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157, § 675, § 254 Abs. 1
    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem Prozeßanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Mitverschulden des Mandanten gegenüber seinem Prozeßanwalt durch Irrtum des Korrespondenzanwalts

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2168
  • MDR 1997, 894
  • NJ 1997, 390
  • VersR 1997, 974
  • WM 1997, 1392
  • DB 1997, 1713
  • AnwBl 1997, 674
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96
    Vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen muß der Rechtsanwalt den Mandanten bewahren; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, hat er darzulegen und mit seinem Auftraggeber zu erörtern (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834 m.w.N.).

    Sollte dieses Vorbringen richtig sein, so hätte der Kläger dem Beklagten eindeutig zu erkennen gegeben, daß er seiner fachlichen Hilfe nur in der behaupteten Art, Richtung und Reichweite bedürfe; dann könnte der Kläger dem Beklagten aber nicht vorwerfen, dieser hätte doch - über sein Mandat hinaus - die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs untersuchen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, aaO.).

    Da der Kläger entgegen diesem Vorbringen des Beklagten ein unbeschränktes Mandat behauptet hat, das er beweisen muß (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 IX ZR 106/95, aaO. m.w.N.), ist insoweit eine Sachaufklärung erforderlich.

    Insoweit muß der Anwalt die zugrundeliegenden, für die rechtliche Prüfung bedeutsamen Umstände und Vorgänge klären, indem er seinen Auftraggeber befragt und von diesem einschlägige Unterlagen erbittet (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, aaO. 1835 m.w.N.).

    Dafür, daß eine Bitte des Beklagten um Einsichtnahme in das Schreiben der KZV vom 19. Februar 1991 vom Mandanten erfüllt worden wäre, spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, aaO. 1835 m.w.N.); diesem Schreiben hätte der Beklagte entnommen, daß jede Schadensersatzpflicht geleugnet und dem Kläger die Klageerhebung anheimgestellt worden war.

    Der Kläger hat sich im Rahmen seines Anwaltsvertrages mit dem Beklagten des Streithelfers bedient, um die ihm obliegende Vertragspflicht zu erfüllen, den Prozeßanwalt über den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, aaO. 1835 f).

    Danach hat der Kläger in seinem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten einen schadensursächlichen Beitrag aus dem Bereich seiner Eigenverantwortung zu vertreten (§§ 254 Abs. 1, 278 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, aaO. 1835 f).

  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96
    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dem geschädigten Mandanten ein Anwaltsfehler im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB als Mitverschulden zugerechnet wurde (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, N 1994, 1211, 1212; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165), erstreckt sich der vom Kläger zu verantwortende Schadensbeitrag gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf den haftungsbegründenden Vorgang.

    Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist dem Geschädigten ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, dessen er sich zur Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses bedient, in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zuzurechnen (BGHZ 3, 46, 49 f; 36, 329, 338 f, BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, aaO.; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, aaO.).

    Zwar haften Personen, die jeweils unabhängig voneinander eine Ursache für einen Schaden gesetzt haben, grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne daß sich der Geschädigte im allgemeinen den Beitrag eines Schädigers bei der Inanspruchnahme eines anderen als Mitverschulden entgegenhalten lassen müßte; dieser Grundsatz gilt auch für Rechtsanwälte, die nacheinander für den geschädigten Mandanten tätig waren (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, aaO.).

    Dieser hat sich aber auf einen Regreßanspruch gegen einen Rechtsanwalt einen schuldhaften Schadensbeitrag eines anderen Anwalts dann als Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn er sich dieses Anwalts zur Erfüllung eines Gebots des eigenen Interesses bedient hat und das Verhalten dieser Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr anvertrauten Pflichtenkreis steht (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, aaO.; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, aaO.; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, aaO.).

  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 204/93

    Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96
    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dem geschädigten Mandanten ein Anwaltsfehler im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB als Mitverschulden zugerechnet wurde (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, N 1994, 1211, 1212; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165), erstreckt sich der vom Kläger zu verantwortende Schadensbeitrag gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf den haftungsbegründenden Vorgang.

    Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist dem Geschädigten ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, dessen er sich zur Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses bedient, in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zuzurechnen (BGHZ 3, 46, 49 f; 36, 329, 338 f, BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, aaO.; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, aaO.).

    Dieser hat sich aber auf einen Regreßanspruch gegen einen Rechtsanwalt einen schuldhaften Schadensbeitrag eines anderen Anwalts dann als Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn er sich dieses Anwalts zur Erfüllung eines Gebots des eigenen Interesses bedient hat und das Verhalten dieser Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr anvertrauten Pflichtenkreis steht (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, aaO.; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, aaO.; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, aaO.).

  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96
    Hatte der Kläger - gemäß seinem Vorbringen - dem Beklagten ein unbeschränktes Mandat erteilt, so waren die Kosten des Rechtsanwalts Dr. B. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein adäquater, zurechenbarer Folgeschaden aus der Pflichtverletzung des Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243, 2244 f).

    Deswegen hat der Beklagte dem Kläger alle Aufwendungen auch Anwaltskosten - zu ersetzen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung als vernünftig und zweckmäßig erschienen (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, aaO.).

  • BGH, 10.03.1988 - IX ZR 194/87

    Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96
    Erscheint nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos, so muß der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der Gefahr eines Prozeßverlustes hinweisen (BGH, Urt. v. 10. März 1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113 m.w.N.).

    Der vorliegende Sachverhalt ist anders als derjenige, der dem - vom Berufungsgericht herangezogenen - Senatsurteil vom 10. März 1988 (IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113) zugrunde lag.

  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 120/92

    Anwaltshaftung bei Musterprozessen ohne Verjährungsunterbrechung bezüglich

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96
    Zwar haften Personen, die jeweils unabhängig voneinander eine Ursache für einen Schaden gesetzt haben, grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne daß sich der Geschädigte im allgemeinen den Beitrag eines Schädigers bei der Inanspruchnahme eines anderen als Mitverschulden entgegenhalten lassen müßte; dieser Grundsatz gilt auch für Rechtsanwälte, die nacheinander für den geschädigten Mandanten tätig waren (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, aaO.).

    Dieser hat sich aber auf einen Regreßanspruch gegen einen Rechtsanwalt einen schuldhaften Schadensbeitrag eines anderen Anwalts dann als Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn er sich dieses Anwalts zur Erfüllung eines Gebots des eigenen Interesses bedient hat und das Verhalten dieser Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr anvertrauten Pflichtenkreis steht (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, aaO.; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, aaO.; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, aaO.).

  • BGH, 11.07.1991 - IX ZR 180/90

    Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei Übername einer Verpflichtung im Wege

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96
    Diese Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn der Mandant die Unterrichtung seines Anwalts einem Dritten überläßt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, NJW 1991, 2839, 2840 f).

    Dementsprechend ist bereits im Senatsurteil vom 17. Juli 1991 (IX ZR 180/90, aaO. 2841) dem Mandanten ein Mitverschulden gemäß §§ 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 278 BGB angelastet worden, weil mit seinem Einverständnis ein Dritter den Rechtsanwalt unterrichtet und dabei eine falsche Angabe gemacht hatte.

  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 141/83

    Gerichtliche Entscheidung auf Grund einer Amtspflichtverletzung zum Nachteil des

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96
    Eine Partei darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung verlassen; die Nichteinlegung eines Rechtsmittels kann allerdings dann zu einem schadensursächlichen Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) führen, wenn besondere Umstände eine Anfechtung als aussichtsreich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83, VersR 1985, 358, 359).
  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 41/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle; Mitverschulden des rechtskundigen

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96
    Außerdem darf sich selbst ein Mandant mit juristischer Vorbildung auf eine einwandfreie Arbeit seines Anwalts verlassen (vgl. Senatsurt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1894).
  • BGH, 17.11.1994 - IX ZR 208/93

    Belehrungspflichten des mit einer Versicherungsschutzklage beauftragten

    Auszug aus BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96
    Nach Klärung der dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände wird das Berufungsgericht die beiderseitigen Schadensbeiträge gegeneinander abzuwägen haben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. November 1994 - IX ZR 208/93, WM 1995, 212, 214).
  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 216/92

    Haftpflichtprozeß gegen Anwaltsnotar bei Streitverkündung im Vorprozeß

  • BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50

    verbrannter Hausrat - §§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis

  • BGH, 05.02.1962 - II ZR 141/60

    Güterauslieferung und Konnossement

  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 154/82

    Pflicht des Auftragnehmers bei Erteilung des Auftrags aufgrund besonderer

  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 6/84

    Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag - Anspruch auf Schadensersatz -

  • BGH, 26.01.1988 - VI ZR 120/87

    Begriff des Verhandelns

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 165/90

    Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen

  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung

    Der Anwalt ist an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden (§§ 665, 675 Abs. 1; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 8), wobei es dem Mandanten, der das Misserfolgs- und Kostenrisiko trägt, durchaus freisteht, Weisungen zu erteilen, welche seinen wohlverstandenen Interessen aus der Sicht eines objektiven Betrachters widersprechen (BGH, Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82, NJW 1985, 42, 43; vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169 f.; vgl. Vill in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 841).
  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten

    Auch wenn die Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu 1 schon bei Abschluss des Anwaltsvertrags die Weisung erteilt haben sollte, die im Vorprozess erhobene Klage anhängig zu machen, hätte die Beklagte zu 1 prüfen müssen, ob der Schuldnerin durch das Befolgen dieser Weisung Nachteile drohten (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393 f; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Rechtsanwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 845).

    Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983, aaO; vom 17. April 1986 - IX ZR 200/85, BGHZ 97, 372, 376; vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393; vom 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003, 1628, 1629; vgl. auch zur steuerlichen Beratung BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - IX ZR 92/08, WM 2012, 758 Rn. 11).

  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 298/03

    Geltendmachung des Pflichtteils beim Berliner Testament mit Verwirkungsklausel

    In einem solchen Fall muss der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der Gefahr eines Prozessverlustes hinweisen (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96 - VersR 1997, 974 unter A II 1 und vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96 - VersR 1998, 1158 unter B II).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Geschäftswertfestsetzung für Erbscheinsgebühren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2168 (Ls.)
  • Rpfleger 1997, 320
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 24.02.1984 - REMiet 3/84
    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Ihre Auffassung, daß bei der Geschäftswertfestsetzung für Fremd-rechtserbscheine kein Schuldenabzug zulässig ist, ist vielmehr durchaus vertretbar und steht auch in Einklang mit der allgemein herrschenden Meinung (OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, S. 86; BayObLGZ 1984, 34 [37]; Lappe, in: Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, KostO , 13. Aufl., 1995, § 107 Rn. 54; Hartmann, in: Kostengesetze, 27. Aufl., 1997, § 107 KostO Rn. 16; Göttlich/Mümmler, KostO , 12. Aufl., 1995, S. 391; Belchaus, in: Rohs/Wedewer, KostO , 1989, § 107 Rn. 21).

    Diese Regelung gilt gleichermaßen für Eigen- und Fremdrechtserbscheine (BayObLGZ 1984, 34 [37]).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 50, 217 [226 f.]; 85, 337 [346]).

    Ebenso ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Streit- oder Geschäftswert nach dem Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs - und nicht nur nach dem Wert des vom einzelnen Prozeßbeteiligten verfolgten wirtschaftlichen Ziels - zu bemessen (vgl. BVerfGE 85, 337 [346]).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Von willkürlicher Mißdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Mit Herkunft ist die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung des Einzelnen gemeint (vgl. BVerfGE 5, 17 [22]; 48, 281 [287 f.]).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 50, 217 [226 f.]; 85, 337 [346]).
  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Mit Herkunft ist die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung des Einzelnen gemeint (vgl. BVerfGE 5, 17 [22]; 48, 281 [287 f.]).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]; 88, 87 [96]).
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird damit nur eine Differenzierung nach dem regionalen und sozialen Herkommen des Einzelnen untersagt, nicht die im nationalen und internationalen Rechtsleben übliche Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfGE 51, 1 [30]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]; 88, 87 [96]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

    Ferner handelt es sich bei der Staatsangehörigkeit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht um ein durch Art. 3 Abs. 3 GG verbotenes Differenzierungsmerkmal (BVerfG, Beschluss vom 20. März 1979, BVerfGE 51, 1, 30; Beschluss vom 8. Januar 1997, RPfl 1997, 320); bereits der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes unterscheidet zwischen den so genannten "Deutschenrechten" (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) und den jedermann zustehenden Grundrechten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 bis 6, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG).
  • OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03

    Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

    Der Gebührengesetzgeber hat dabei einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Rpfleger 1997, 320 [321] zur Regelung des § 107 Abs. 2 KostO).

    Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]; BVerfGE 88, 87 [96]; BVerfG Rpfleger 1997, 320 [321]).

  • OLG Hamm, 08.07.2014 - 15 W 208/14

    Geschäftswert; Erbschein

    Dies entspricht der herrschenden Auffassung und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Rpfleger 1997, 320).
  • VG Münster, 08.10.2009 - 8 K 1498/08

    "Gesinnungstest" für Ausländer in NRW ohne Rechtsgrundlage

    Das Kriterium der Staatsangehörigkeit unterfällt nicht den dort genannten Kriterien der Abstammung, Rasse, Heimat, oder Herkunft, vgl. BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 -, BVerfGE 90, 27 (37) = juris, Rn. 29, vom 8. Januar 1997 - 1 BvR 424/94 -, Rechtspfleger 1997, 320 = juris, Rn. 11, und vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1497/03 -, NJW 2004, 356 = www.bverfg.de Rn. 3 = juris, Rn. 3; Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 126.
  • OLG Zweibrücken, 13.09.2001 - 3 W 96/01

    Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer

    Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 KostO verstößt nicht gegen das Gebot einer verfassungsmäßigen Kostenerhebung, insbesondere - entgegen dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) in ihrer Erstbeschwerde - nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BayObLG FGPrax 1997, 114; 1999, 150, 159; Korintenberg aaO; vgl. auch BVerfG Rpfleger 1997, 320 zu § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO).
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