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   BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96   

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https://dejure.org/1997,208
BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96 (https://dejure.org/1997,208)
BVerfG, Entscheidung vom 07.04.1997 - 1 BvL 11/96 (https://dejure.org/1997,208)
BVerfG, Entscheidung vom 07. April 1997 - 1 BvL 11/96 (https://dejure.org/1997,208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat: Beteiligungserfordernis bei arbeitskampfbedingten Einstellungen und Versetzungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 99 Abs. 1; GG Art. 9
    Eingeschränkte Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen und Versetzungen im Arbeitskampf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im Arbeitskampf

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konkrete Normenkontrolle - Verfassungskonforme Auslegung - Teleologische Reduktion - Arbeitskampf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2230
  • ZIP 1997, 1167
  • NZA 1997, 773
  • DB 1997, 1982
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
    Denn ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn dies zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 90, 145 [170]).

    Ist dagegen eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung der Norm möglich, so bleibt für eine Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum (vgl. BVerfGE 90, 145 [170]).

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck jedoch mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 83, 201 [214 f.]; 88, 145 [166]).

    Eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut gehört daher ebenfalls zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (vgl. BVerfGE 35, 263 [279 f.]; 88, 145 [166 f.]).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck jedoch mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 83, 201 [214 f.]; 88, 145 [166]).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
    Vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist es auch erforderlich zu prüfen, ob ein verfassungswidriges Ergebnis auf andere Weise, etwa durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift, vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 86, 71 [77]).
  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 7, 171 [175]; 46, 268 [283]; 75, 1 [13]; 79, 245 [249]; 82, 198 [205]; stRspr).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 7, 171 [175]; 46, 268 [283]; 75, 1 [13]; 79, 245 [249]; 82, 198 [205]; stRspr).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
    Eine verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenzen, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfGE 18, 97 [111]; 54, 277 [299 f.] m.w.N.; 71, 81 [105]).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
    Eine verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenzen, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfGE 18, 97 [111]; 54, 277 [299 f.] m.w.N.; 71, 81 [105]).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
    Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß ein Vorlagebeschluß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 37, 328 [334] m.w.N.).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
    Eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut gehört daher ebenfalls zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (vgl. BVerfGE 35, 263 [279 f.]; 88, 145 [166 f.]).
  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Auswahl der Teilnehmer

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

    Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. neben dem Berufungsurteil auch LG Koblenz NJW 2004, 858 und AG Sinzheim NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die auszulegende Vorschrift (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) nach ihrem Wortsinn auch Fälle (im Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg auch unangemessene Wege von einem sog dritten Ort) erfasst, auf die sie nach den erkennbaren Regelungsabsichten des Normgebers unanwendbar sein soll (BVerwG Urteil vom 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - juris RdNr 14) , weil die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (dazu BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R - juris RdNr 24 f und B 2 U 30/17 R - juris RdNr 29 f sowie vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 2, RdNr 27; vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - SozR 4-2700 § 73 Nr. 1 RdNr 20 ff und vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 10, RdNr 27; BVerfG Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; Spellbrink, aaO, § 31 RdNr 25) .
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