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   BGH, 30.04.1997 - StB 4/97, 2 StE 4/95   

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BGH, 30.04.1997 - StB 4/97, 2 StE 4/95 (https://dejure.org/1997,1565)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1997 - StB 4/97, 2 StE 4/95 (https://dejure.org/1997,1565)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1997 - StB 4/97, 2 StE 4/95 (https://dejure.org/1997,1565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 122 GVG; § 126 Abs. 2 StPO, Art 101 Abs. 1 S. 2 GG
    Besetzung des Strafsenats beim Oberlandesgericht für Haftentscheidungen während der Hauptverhandlung; Anspruch auf den gesetzlichen Richter (gesteigerte Anforderungen; Willkür; Verletzung bei fehlender Regelung; Unzulässigkeit vermeidbarer Spielräume)

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Besetzung bei Entscheidung über einen Haftbefehl gegen den Angeklagten ; Notwendigkeit der Entscheidung über einen Haftbefehl im Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer erstinstanzlich durchgeführten Hauptverhandlung in der für die Hauptverhandlung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 91
  • NJW 1997, 2531
  • NStZ 1997, 606
  • NStZ 1998, 262 (Ls.)
  • NStZ 1998, 419 (Ls.)
  • StV 1997, 538
  • JR 1998, 33
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - StB 4/97
    Die Sache ist zurückzuverweisen, da die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, daß das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann (BGHSt 38, 312).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - StB 4/97
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß des Plenums vom 8. April 1997 (NJW 1997, 1497 f.) darauf hingewiesen, daß sich die Vorstellungen von den Anforderungen an den gesetzlichen Richter im Laufe der Zeit allmählich verfeinert haben und im Zuge dieser Entwicklung die Forderung nach einer möglichst präzisen Vorherbestimmung auch der im Einzelfall an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Richter zunehmend stärkeres Gewicht gewonnen hat.
  • OLG Düsseldorf, 28.11.1983 - 2 Ws 643/83
    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - StB 4/97
    Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (StV 1984, 159) für die Besetzung darauf abstellt, ob die Anträge in oder außerhalb der Hauptverhandlung gestellt werden, erscheint dies daher in vielen Fällen wenig sachgerecht.
  • OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18

    Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nur für die Gerichtsbesetzung bei erstinstanzlichen Verhandlungen vor Oberlandesgerichten in diesem Sinne entschieden, wobei hier die Besonderheit des § 122 Abs. 2 S. 1 GVG inmitten stand, und die Entscheidung für die Gerichtsbesetzung bei Schöffenbeteiligung ausdrücklich keine Gültigkeit für sich in Anspruch nimmt (BGH B. v. 30.04.1997 - StB 4/97, NJW 1997, 2531f.).

    Der Senat schließt sich in Fortentwickelung seiner bisherigen Rechtsprechung der bereits früher vielfach vertretenen, vermittelnden Auffassung (OLG Düsseldorf, B.v. 28.11.1983 - 2 Ws 643/83, MDR 1984, 424f.; Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 30 GVG, Rn. 22-26; vgl. auch BGH zur Rechtsprechungspraxis der Oberlandesgerichte im B.v. 30.04.1997 - StB 4/97, NJW 1997, 2531) an, dass sich die Gerichtsbesetzung in Anwendung der Bestimmungen des GVG richtigerweise danach bestimmt, ob die Entscheidung innerhalb (§§ 76 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 GVG) oder außerhalb (§§ 76 Abs. 1 S. 2, 30 Abs. 2 GVG) der Hauptverhandlung getroffen wird.

    Es entscheidet über einen innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag (vgl. BGH B.v. 30.04.1997, NJW 1997, 2531f., 2532), ebenso über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls oder von Amts wegen gem. § 120 Abs. 1 S. 1 StPO in der Zusammensetzung der Hauptverhandlung, wenn während der Hauptverhandlung am zügigsten eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann, im Übrigen in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung.

  • OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09

    Besetzung der Spruchkörper bei Entscheidungen über Haftfragen; Begründungsumfang

    Diese Gesetzeslage entspricht nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (ebenso BGH NJW 1997, 2531, 2532).

    Zur Schließung der aufgezeigten Regelungslücke scheidet die vom BGH (NJW 1997, 2531, 2532) in Auslegung ausdrücklich nur des § 122 GVG entwickelte Lösung, stets die für die Hauptverhandlung vorgesehene Besetzung (dort des erstinstanzlich tätigen Strafsenats) entscheiden zu lassen, wegen der sich aus der Mitwirkung von Schöffen ergebenden Besonderheiten hier aus.

    Zwar erscheint es sachgerecht, zur Vermeidung divergierender Entscheidungen und zur verfahrensökonomischen Ausnutzung des in der Hauptverhandlung erlangten Kenntnisstandes denjenigen Spruchkörper, der in der Hauptsache die Beweisaufnahme bisher durchgeführt hat und künftig zu bewerten haben wird, auch über die Haftvoraussetzungen entscheiden zu lassen (BGH NJW 1997, 2531, 2532).

  • OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97

    Besetzung der Strafkammer bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung;

    Der Angeklagte macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluß vom 30.04.1997 NJW 1997, 2531) geltend, seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ), und rügt im übrigen das Fehlen der materiellen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft.

    Diese Gesetzeslage entspricht nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (ebenso BGH NJW 1997, 2531).

  • OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98

    Begründung, Begründungsanforderungen an Haftentscheidung, Besetzung bei

    Zunächst ist festzuhalten, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 30.04.1997 - StB 4/97 - (NJW 1997, 2531 f. = JR 1998, 33 f.) der Umstand, ob ein Haftantrag innerhalb oder außerhalb eines Hauptverhandlungstermins gestellt wird, kein maßgebliches Kriterium dafür darstellen kann, in welcher Besetzung über derartige Fragen zu entscheiden ist.

    Die entscheidungstragenden Ausführungen im Beschluß vom 30.04.1997 - StB 4/97 - (NJW 1997, 2531 f.), der allerdings ausdrücklich nur die Besetzung von Haftentscheidungen in Fällen des § 122 Abs. 2 GVG - Besetzung für Haftentscheidungen während der Hauptverhandlung vor Oberlandesgerichten - betrifft, zum Gebot des generell-abstrakt vorausbestimmten, gesetzlichen Richters wären überflüssig und unverständlich, wenn der Bundesgerichtshof davon ausgegangen wäre, eine in einer unterbrochenen Hauptverhandlung ergehende Haftentscheidung sei eine solche, die während einer Hauptverhandlung ergehe, weil die Hauptverhandlung vom Aufruf der Sache bis zum Ende der Urteilsverkündung andauere (so aber Schlothauer, Anmerkung zu HansOLG Hamburg, StV 1998, 144, 145).

  • OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Sie entspricht weder der bislang - jedenfalls für in der Hauptverhandlung zu treffende Haftentscheidungen - nahezu einhelligen Meinung (vgl. OLG Düsseldorf StV 84, 159; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.Aufl., § 126 Rdnr. 8; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 10; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 125 Rdnr. 16 i. V. m. § 126 Rdnr. 16; Paeffgen in SK-StPO, § 126 Rdnr. 7; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 30 Rdnr. 7; a.A. LG Hamburg MDR 73, 69 lediglich für den Fall der Verwertung in der Hauptverhandlung noch nicht erörterter Ermittlungsergebnisse; hiergegen zutreffend Wendisch in LR 24.Aufl., § 126 Rdnr. 16, 17, Paeffgen in SK-StPO a.a.O. und Dehn NStZ 97, 608) noch erscheint sie mit den Vorgaben des Beschlusses des Bundesgerichtshofes NJW 97, 2531 = NStZ 97, 606 m. Anm. Dehn S. 607 zur Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung vor erstinstanzlich tätigen Strafsenaten der Oberlandesgerichte vereinbar.

    Nach BGH NJW 97, 2531 = NStZ 97, 606 ist im Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer (vor dem Oberlandesgericht) durchgeführten Hauptverhandlung eine Entscheidung über einen Haftbefehl stets in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung mit fünf Richtern (einschließlich des Vorsitzenden) zu treffen; dies auch dann, wenn - was vorliegend ohnehin nicht der Fall ist - die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung getroffen wird.

  • BVerfG, 28.03.1998 - 2 BvR 2037/97

    Zu den Anforderungen des GG Art 101 Abs 1 S 2 an die Besetzung einer Strafkammer,

    Diese Gesetzeslage entspreche nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (mit Hinweis auf BGH, NJW 1997, 2531).
  • BGH, 11.01.2011 - 1 StR 648/10

    Besetzungsfehler bei der Bescheidung eines in der Hauptverhandlung gestellten

    Dem steht nicht die Entscheidung BGH, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 StB 4/97, BGHSt 43, 91 entgegen, weil diese nur die Entscheidungen der erstinstanzlich verhandelnden Strafsenate eines Oberlandesgerichts betrifft, welche auch in der Hauptverhandlung nur in der Besetzung mit Berufsrichtern entscheiden.
  • KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14

    Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach

    Diese Gesetzeslage entspricht nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (OLG Hamburg a.a.O. mit Hinweis auf BGH, NJW 1997, 2531).

    Die gegenteilige Meinung verlangt, dass Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bzw. dem Schöffengericht grundsätzlich unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen seien (vgl. OLG Koblenz, StV 2010, 36f., frühere, aber zwischenzeitlich aufgegebene Rechtsprechung des OLG Köln, NStZ 1998, 419 mit zustimmender Anmerkung Siegert; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 126 Rdn 8; Sowada in: NStZ 2001, 169, 175; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 125 Rdn 16 a; Paeffgen in SK StPO 4. Aufl., § 126 Rdn 7; Schlothauer in StV 1998, 144; Wankel in KMR StPO 57. EL., § 126 Rdn 12; OLG Düsseldorf in StV 1984, 159; für den Fall erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch BGH in NStZ 1997, 606 mit zustimmender Anmerkung Dehn zur Anwendbarkeit der Entscheidung auf Schöffengericht und Strafkammern).

  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 640/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.4.1997 (BGHSt 43, 91) ausgeführt, die Praxis der Oberlandesgerichte, bei erstinstanzlichen Verfahren in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern entsprechend der Handhabung bei den Schöffengerichten und Strafkammern in Haftfragen in der Hauptverhandlung mit fünf Berufsrichtern und außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden, trage dem Erfordernis des gesetzlichen Richters nicht Genüge.
  • OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01

    Haftbefehl; Untersuchungshaft; Haftprüfungsantrag; Verfahrensgrundsätze; Recht

    Es erscheint zwar generell sachgerecht, den Spruchkörper, der die bisherige Beweisaufnahme durchgeführt hat und zu bewerten haben wird, auch über die Haftvoraussetzungen, insbesondere die Frage des Fortbestehens eines dringenden Tatverdachts, entscheiden zu lassen (BGH NStZ 1997, 606, 607).
  • OLG Koblenz, 20.01.2009 - 2 Ws 2/09

    Besetzung des Spruchkörpers bei Haftentscheidungen während laufender

  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 641/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

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