Rechtsprechung
LG Würzburg, 14.05.1997 - 42 S 75/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber einer Automietzinsforderung als Teil der Schadensminderungspflicht; Vermietung eines Pkws in Verbindung mit einer Abtretung des unfallbedingten Schadensersatzanspruchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kitzingen, 05.12.1996 - 1 C 369/96
- LG Würzburg, 14.05.1997 - 42 S 75/97
Papierfundstellen
- NJW 1997, 2606
Wird zitiert von ... (3)
- LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11
Zum Anspruch auf unfallbedingte Mietwagenkosten
Er kann daher dann vom Schädiger keinen Ersatz der Mietwagenkosten mehr verlangen (vgl. LG Würzburg, NJW 1997, 2606). - OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 22 U 48/15
Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen bei einem Werkvertrag
Im Urteil des LG Würzburg vom 14.05.1997 (42 S 75/97, NJW 1997, 2606) hatte die Klägerin (als Geschädigte eines Verkehrsunfalls) eine Mietwagenfirma während der laufenden Verjährungsfrist mehrmals vergeblich zur Erstellung einer Rechnung aufgefordert. - LG Nürnberg-Fürth, 13.03.2020 - 8 S 5532/19 Der Fall wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn die Reparaturfiima dem Kläger gegenüber die 5 5532/19 -Seite 5 - - gesamte Zeit über untätig geblieben wäre und insofern durch die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger nicht die Gefahr bestünde, dass dieser sich selbst "in ein schlechtes Licht setzt" oder den Anschein treuwidrigen/widersprüchlichen Verhaltens erweckt (LG Würzburg, Urteil vom 14.05.1997, Az.: 42 S 75/97).
Rechtsprechung
LG Hamburg, 19.12.1996 - 305 O 140/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1997, 2606
Wird zitiert von ...
- OLG Dresden, 09.03.2022 - 1 U 1167/20
Ansprüche gegen ein Serviceunternehmen und einem in dessen Diensten stehenden …
Es ist indessen geboten und unbedenklich, die zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht differenziert herausgearbeiteten Grundsätze jedenfalls zur Konkretisierung des objektiven Pflichteninhaltes vertraglicher Schutzpflichten entsprechend heranzuziehen, da sich die beiden Haftungssysteme hinsichtlich des Sorgfaltsstandards und der Intensität der Pflichtbildung - unbeschadet einer möglichen Verschärfung der Pflichten im Rahmen einer Sonderverbindung - nicht grundsätzlich unterscheiden (LG Hamburg, Urt. v. 19.12.1996, Az.: 305 O 140/96, NJW 1997, 2606, 2607 m.w.N.;… Adolphsen, a.a.O., Rn. 711).