Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 12.03.1997 - 1 Ws 278/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 100a StPO; § 100b StPO; § 2 ZSEG; § 2 Abs. 2 S. 2 ZSEG; § 17a Abs. 2 ZSEG; § 16 Abs. 2 ZSEG
Entschädigung der Deutschen Telekom AG für Zeitaufwand beim Feststellen und Ankommen der Wahlverbindungen; Erstellen einer Fernmelderechnung über die erbrachten Leistungen durch die Deutsche Telekom nach Beendigung einer Überwachungsmaßnahme - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZSEG § 17a Abs. 2, 3, § 2 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entschädigung der Deutschen Telekom AG für Zeitaufwand beim Feststellen und Ankommen der Wahlverbindungen; Erstellen einer Fernmelderechnung über die erbrachten Leistungen durch die Deutsche Telekom nach Beendigung einer Überwachungsmaßnahme
Papierfundstellen
- NJW 1997, 2693
- NStZ 1997, 554 (Ls.)
- afp 1997, 841
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 13.10.1998 - 2 Ws 416/98
Auskunft, Entschädigung, Kostenfestsetzung, Mobilfunk, Telekommunikation, Zeugen, …
Dazu weist der Senat nur darauf hin, dass zu dieser Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (siehe einerseits den erwähnten Beschluss des 1. Strafsenats sowie andererseits die o.a. Entscheidung des OLG Zweibrücken und die des OLG Oldenburg NJW 1997, 2693) und ihm die vom 1. Strafsenat vertretene, sich auf die aus Art. 14 GG ergebende Sozialpflichtigkeit des Eigentums stutzende Auffassung nicht unbedingt zwingend erscheint. - OLG Hamm, 13.11.1998 - 2 Ws 436/98
Kostenfestsetzungsverfahren, Berechnung des Beschwerdegegenstandes bei mehreren …
Dazu weist der Senat nur darauf hin, dass zu dieser Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (siehe einerseits den erwähnten Beschluss des 1. Strafsenats sowie andererseits die o.a. Entscheidung des OLG Zweibrücken und die des OLG Oldenburg NJW 1997, 2693) und ihm die vom 1. Strafsenat vertretene, sich auf die aus Art. 14 GG ergebende Sozialpflichtigkeit des Eigentums stützende Auffassung nicht unbedingt zwingend erscheint.