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   BGH, 09.09.1997 - IX ZB 80/97   

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https://dejure.org/1997,1417
BGH, 09.09.1997 - IX ZB 80/97 (https://dejure.org/1997,1417)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1997 - IX ZB 80/97 (https://dejure.org/1997,1417)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1997 - IX ZB 80/97 (https://dejure.org/1997,1417)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Prozessbevollmächtigten eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren - Beginn der Einreichung beim Adressaten - Kennzeichnung von Fristwahrenden Maßnahmen als erledigt, bevor allgemein für einen zuverlässigen Abschluss Sorge getragen wurde

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Voraussetzungen für Erledigungsvermerk einer fristwahrenden Maßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3446
  • MDR 1997, 1149
  • VersR 1998, 254
  • BB 1997, 2296
  • AnwBl 2000, 142
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Zum einen hat der Anwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß Fristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, daß von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1993, II ZB 7/93, VersR 1994, 703; Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 60 m.w.N.).

    Denn in diesem Fall würde eine Frist als erledigt vermerkt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rdn. 23 S. 698).

  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 148/00

    Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

    Ist dies geschehen und ist die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet, so darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1995 - VII ZB 48/93 - NJW-RR 1994, 565, 566; Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 - NJW 1997, 1312, 1313; Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97 - NJW 1997, 3446, 3447; Beschluß vom 15. Juli 1998 aaO).

    Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (s. dazu BGH, Beschluß vom 9. September 1997 aaO).

    Die weitere Postbeförderung war nach ihrem Vortrag so organisiert, daß alle dort lagernden Briefe von Mitarbeitern frankiert und zweimal täglich unmittelbar zum Briefkasten gebracht wurden, also - anders als in der Entscheidung vom 9. September 1997 (aaO) - ohne Zwischenschritte.

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der

    Wird für die Fristenkontrolle bereits daran angeknüpft, dass der fristwahrende Schriftsatz postfertig gemacht worden ist, muss die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 112/99

    Ausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

    Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1; vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR aaO Fristenkontrolle 31; BGH, Beschluß vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - BGHR aaO Ausgangskontrolle 5 und vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97 - NJW 1997, 3446, 3447).

    Zu diesem Zweck hätte etwa eine Anordnung erfolgen können, daß die kontrollierten Schriftsätze in einen bestimmten Korb zu legen sind und - ohne entsprechende Weisung - erst unmittelbar zum Zweck der Beförderung zum Gericht wieder herausgenommen werden dürfen (vgl. auch BGH Beschluß vom 9. September 1997 aaO).

  • BGH, 20.07.2011 - XII ZB 139/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versehentliches Einlegen eines

    Wird für die Fristenkontrolle bereits daran angeknüpft, dass der fristwahrende Schriftsatz postfertig gemacht worden ist, muss die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann (BGH Beschluss vom 9. September 1997  IX ZB 80/97  NJW 1997, 3446, 3447).
  • BSG, 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B

    Fristversäumnis bei der Einhaltung der Revisionsfrist, Organisationsverschulden

    Vielmehr hat ein Rechtsanwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass Fristen im Fristenkalender erst dann gelöscht bzw mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt bzw jedenfalls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (BSGE 61, 213, 217 = SozR 1500 § 67 Nr. 18 S 45; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2001, L 3 U 243/01 = HVBG-INFO 2002, 3019 f mwN; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.7.2007, 12 U 96/07, juris, dort RdNr 7, unter Hinweis auf BGH VersR 1994, 703, BGH NJW 1997, 3446 und BGH NJW 2004, 367, 368; BFH, Beschluss vom 17.6.2005, VI R 69/04 = BFH/NV 2005, 2016 ff).
  • LAG Köln, 08.05.2009 - 4 Sa 1063/08

    Wiedereinsetzung; Fristenkontrolle

    Mit der Einlegung fristwahrender Schriftsätze in ein Postausgangsfach hat die Erreichung bei dem Adressaten nur begonnen, wenn diese Post anschließend unmittelbar zum Adressaten verbracht wird (BGH 09.09.1997 - IX ZB 80/97 - NJW 1997, 3446).

    Der Schriftsatz muss soweit postfertig gemacht worden sein, dass die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch soweit vorbereitet ist, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann (BGH 09.09.1997 a. a. O.).

  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 5/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Diese Einzelweisung machte - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - eine Kontrolle der Faxübermittlung anhand des (ausgedruckten) Sendeberichts ebenso wenig entbehrlich wie eine (allgemeine) Anweisung, Fristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk zu versehen, wenn die fristwahrende Handlung tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2005 - XI ZB 41/04, Umdruck S. 5 f. und BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.04.2012 - V ZB 45/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Büroorganisation des

    Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der Schriftsatz in ein Postausgangsfach eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Stelle gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051, 2052 Rn. 7 f.; Beschluss vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446 f.).
  • BGH, 03.05.2005 - XI ZB 41/04

    Versäumung der Berufungsfrist wegen unterlassener Absendung der Berufungsschrift

    Diese Einzelweisung machte eine Kontrolle der Faxübermittlung anhand des (ausgedruckten) Sendeberichts ebenso wenig entbehrlich wie eine (allgemeine) Anweisung, Fristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk zu versehen, wenn die fristwahrende Handlung tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, daß von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.05.2006 - II ZB 18/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

  • BGH, 13.12.2001 - VII ZB 19/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Vertrauen auf Fristverlängerung

  • OLG Frankfurt, 16.06.2017 - 16 U 41/17

    Wiedereinsetzung: Hinreichende Ausgangskontrolle bei Nutzung des EGVP-Verfahrens

  • BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung -

  • BGH, 08.03.2001 - VII ZB 2/01

    Anforderungen an Ausgangskontrolle

  • LAG Hessen, 07.06.2011 - 12 Sa 1340/10

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Abbrucharbeiten -

  • BFH, 01.04.2009 - XI B 10/08

    Glaubhaftmachung der Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 6 Sa 173/15

    Abfindung am Ende der Altersteilzeit

  • OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 12 U 96/07

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an

  • BGH, 14.12.1999 - XI ZB 18/99

    Versäumnis der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • LSG Sachsen, 14.10.2019 - L 3 AS 1009/17

    Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren

  • OLG Bamberg, 27.12.2001 - 3 U 176/01

    Begründungsfrist; Berufung; Zulässigkeit; Berufungsbegründungsfrist;

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