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   BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96   

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BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96 (https://dejure.org/1996,2793)
BayObLG, Entscheidung vom 19.07.1996 - 1St RR 71/96 (https://dejure.org/1996,2793)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juli 1996 - 1St RR 71/96 (https://dejure.org/1996,2793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 404
  • MDR 1997, 284
  • NStZ 1997, 99
  • StV 1997, 66
  • BayObLGSt 1996, 112
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    »Wird der Widerspruch gegen die Verwertung von Aussagen, die vom Beschuldigten unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht über seine Aussagefreiheit erlangt worden sind, nicht oder verspätet erhoben, kann er auch nach Zurückverweisung der Sache in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden (im Anschluß an BGHSt 38, 214 ).«.

    Allerdings ist das Tatsachenvorbringen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) insofern nicht vollständig, als nicht vorgetragen wurde, ob der Angeklagte der Verwertung seiner Angaben überhaupt (rechtzeitig) widersprochen hat (BGHSt 38, 214 ; MDR 1996, 623 ).

    Bei dieser Verfahrenslage braucht der Senat weder auf die umstrittene, auch vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.2.1992 (BGHSt 38, 214, 227) offengelassene Frage des Beginns der Beschuldigteneigenschaft mit der Folge entsprechender Belehrungspflichten einzugehen, noch darauf, ob es sich bei der Befragung des Angeklagten durch den Zeugen V. von Beginn an überhaupt um eine Vernehmung im Sinn von § 163 a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und nicht lediglich um eine informatorische Befragung bzw. eine "indifferente Informationssammlung" (BGH aaO.) gehandelt hat, oder ob der Angeklagte als Zeuge (§ 163 a Abs. 5 , § 55 Abs. 2 StPO ) bzw. als "Verdächtiger" (vgl. SK/Rogall StPO vor § 133 Rn. 11 f.; Helgerth, Der "Verdächtige" als schweigeberechtigte Auskunftsperson ..., Diss. 1976) hätte behandelt und belehrt werden müssen.

    Nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die das Amtsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, besteht ein Verwertungsverbot u.a. dann nicht, wenn der verteidigte Angeklagte in der Hauptverhandlung der Verwertung nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat (BGHSt 38, 214, 225).

    Der Widerspruch muß also spätestens in der Erklärung enthalten sein, die der Angeklagte oder sein Verteidiger im Anschluß an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der ohne Belehrung gemachte Aussage bezieht (BGHSt 38, 214, 226).

    Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 27.2.1992 (BGHSt 38, 214 ) zur Frage der prozessualen Reichweite des verspäteten (unterbliebenen) Widerspruchs nicht geäußert; in seiner in BGH 39, 349, 353 veröffentlichten Entscheidung hat er lediglich bemerkt, der Widerspruch könne gegebenenfalls später wieder zurückgenommen werden.

    Hätte das Amtsgericht die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen V. bei der Entscheidung berücksichtigt und den Angeklagten verurteilt, hätte dieser den Belehrungsmangel infolge des verspäteten Widerspruchs nicht mehr mit der Revision rügen können (BGHSt 38, 214 ).

  • OLG Oldenburg, 23.10.1995 - Ss 331/95

    Befragung einreisender Personen im Rahmen der Zollkontrolle; Charakter einer

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Amtsgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt wäre, wenn es bei seiner Entscheidung die Aussage des Zeugen V. berücksichtigt hätte, wozu es infolge des verspäteten Widerspruchs verpflichtet war (vgl. BGH MDR 1996, 623, 624; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 144 ).

    Durch sein Verhalten hat der Angeklagte für den gesamten weiteren Fortgang des Verfahrens hier: die Verwertbarkeit seiner Angaben im Ermittlungsverfahren eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die er dem Verfahren nicht wieder entziehen darf und an die er daher auch in der neuen Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sache gebunden ist (im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 144 a.E.).

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Allerdings ist das Tatsachenvorbringen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) insofern nicht vollständig, als nicht vorgetragen wurde, ob der Angeklagte der Verwertung seiner Angaben überhaupt (rechtzeitig) widersprochen hat (BGHSt 38, 214 ; MDR 1996, 623 ).

    Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Amtsgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt wäre, wenn es bei seiner Entscheidung die Aussage des Zeugen V. berücksichtigt hätte, wozu es infolge des verspäteten Widerspruchs verpflichtet war (vgl. BGH MDR 1996, 623, 624; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 144 ).

  • BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55

    Verwertbarkeit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Hierfür spricht, daß der Bundesgerichtshof im vergleichbaren Fall der unterbliebenen Benachrichtigung nach § 224 Abs. 1 StPO den Rügeverlust durch Unterlassen eines Widerspruchs ausdrücklich als Verwirkung bezeichnet hat (BGHSt 9, 24, 28).
  • BGH, 14.05.1957 - 5 StR 145/57
    Auszug aus BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Dann aber wäre das Rügerecht endgültig erloschen; der Verfahrensmangel hätte auch mit einer späteren Revision nach Aufhebung und Zurückverweisung nicht mehr geltend gemacht werden können unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Verfahrensverstoß schon früher erkannt hatte (vgl. BGHSt 10, 278, 281; KMR/Paulus § 344 Rn. 33; LR/Hanack Rn. 268).
  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Die Annahme eines Rechtsverlustes durch Verwirkung ist auch im Strafverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1972, 675, 676).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 475/93

    Verwertungsverbot bezüglich der Vernehmung des Beschuldigten bei Nichtverstehen

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Verteidiger den Widerspruch nicht unmittelbar im Anschluß an die Vernehmung des Zeugen, sondern erst nach dem Schluß der Beweisaufnahme und dem Schlußvortrag des Staatsanwalts erklärt (vgl. für den Fall, daß der Widerspruch erst nach der Vernehmung eines weiteren Zeugen erklärt wurde, BGHSt 39, 349, 352).
  • OLG Oldenburg, 10.10.1994 - Ss 371/94

    Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten; Verwertbarkeit einer unter Verletzung

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Denn selbst wenn die Annahme des Amtsgerichts, es habe sich um eine Beschuldigtenvernehmung im Sinn der genannten Vorschriften gehandelt - was für einen vergleichbaren Fall vom Senat in seinem (unveröffentlichten) Beschluß vom 18.6.1991 (RReg. 1 St 107/91) verneint, vom OLG Oldenburg (NStZ 1995, 412 ) dagegen bejaht wurde; vgl. auch BayObLGSt 1993, 207, 208 - richtig gewesen sein sollte, hätten die Bekundungen des Zeugen V. deshalb keinem Verwertungsverbot unterlegen, weil der Widerspruch des Angeklagten gegen die Verwertung verspätet war.
  • OLG Karlsruhe, 18.11.1993 - 3 Ss 121/93

    Pflichtgemäße Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 18.11.1993 (NZV 1994, 122 ) lag eine andere Fallgestaltung insoweit zugrunde, als dort der Angeklagte, der seinen Widerspruch in der Berufungshauptverhandlung an sich verspätet erklärt hatte, diesen bereits vor dem Amtsgericht - offenbar rechtzeitig - geltend gemacht und sich auch in der Berufungsbegründung gegen die Verwertbarkeit gewandt hatte.
  • BGH, 16.06.1970 - 5 StR 602/69

    Zurücknahme der Berufung ohne Zustimmung des Gegners bei unterbrochener

    Auszug aus BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Daß im Fall der Richterablehnung die zeitliche Grenze des § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Zurückverweisung der Sache erneut entsteht, auch wenn der Ablehnende die Ablehnung in der früheren Hauptverhandlung nicht erklärt hat (vgl. BGHSt 23, 277, 278; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 25 Rn. 2 m.w.N.) hat seinen Grund u.a. darin, daß in der neuen Hauptverhandlung andere Richter mitwirken (BGH aaO.).
  • BayObLG, 18.06.1991 - RReg. 1 St 107/91
  • BGH, 03.12.1981 - 4 StR 564/81

    Verzicht auf die Geltendmachung eines Mangels durch unterlassene Mitteilung -

  • BGH, 22.10.1993 - 3 StR 337/93

    Einlassung zur Sache - Erklärungsrecht des Angeklagten - Wesentliche Förmlichkeit

  • BayObLG, 01.12.1993 - 4St RR 190/93

    Befragung der Drogenabnehmerin - Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2019 - 2 RBs 141/19

    Dokumentierter Widerspruch bei Beweisverwertungsverbot

    Bei dem Widerspruch handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, die nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 1 StPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist (vgl. BayObLG NJW 1997, 404, 405; Greger in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 273 Rdn. 6).
  • BGH, 09.11.2005 - 1 StR 447/05

    Widerspruchslösung: Bindung an den unterlassenen oder verspäteten Widerspruch bei

    Die Frage, ob der unterlassene oder verspätete Widerspruch in der ersten Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden kann (so BayObLG NStZ 1997, 99; OLG Celle StV 1997, 68; OLG Oldenburg StV 1996, 416; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 136 Rdn. 25; Boujong in KK StPO 5. Aufl. § 136 Rdn. 28; ebenso für das Berufungsverfahren OLG Stuttgart NStZ 1997, 405), ist, soweit ersichtlich, durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
  • OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97

    Zeitpunkt der Belehrungspflicht bei Polizeikontrolle - kein Verwertungsverbot bei

    Wird in der Hauptverhandlung widersprochen - und nur um einen solchen Widerspruch geht es hier -, ist dies eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO (ebenso BayObLG NJW 1997, 404/405), denn eine solche Erklärung hat entscheidende prozessuale Wirkung.

    Dementsprechend hält das BayObLG (NJW 1997, 404 ) z.B. einen Widerspruch nach Zurückverweisung der Sache für unbeachtlich, da verwirkt.

  • BGH, 09.04.1997 - 3 StR 2/97

    Verbot der Verwertung von Angaben im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren -

    Da diese Verfahrensrüge von den Angeklagten demnach nicht formgerecht erhoben ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch gegen die Beweiserhebung über die ohne Belehrung gemachten früheren Angaben zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört, die in das Protokoll aufzunehmen waren (so BayObLG NStZ 1997, 99 [BayObLG 19.07.1996 - 1 StRR 71/96]; vgl. auch BGHSt 1, 284, 286; Engelhardt im KK-StPO 3.Aufl., § 273 Rdn. 4; wegen des Hinweises auf Erhebungen im Freibeweisverfahren nicht eindeutig: BGHSt 42, 15, 18), und ob aus diesem Grund wegen des Schweigens des Protokolls mit der Beweiskraft des § 274 StPO für das Revisionsverfahren feststeht, daß die Angeklagten und ihre Verteidiger der Beweiserhebung nicht widersprochen haben.
  • LG Saarbrücken, 29.06.2020 - 8 Qs 69/20

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rechtsbeschwerdeverfahren, Mitwirkung

    Bei dem Widerspruch handelt es sich jedoch um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, die nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 1 StPO in das Protokoll aufzunehmen ist, worauf die Kammer bereits im Beschluss vom 26.03.2019 im vorliegenden Verfahren hingewiesen hat (s. Beschlussgründe S. 6 m.w.N., siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - IV-2 RBs 141/19 = DAR 2020, 209; BayObLG NJW 1997, 404, 405; KK-StPO Greger, § 273 Rdn. 6).
  • BayObLG, 20.01.2003 - 4St RR 133/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Absehen von Strafe bei Besitz einer geringen Menge -

    Wird gerügt, bestimmte Beweismittel hätten wegen eines Verwertungsverbots nicht verwendet werden dürfen, so erfordert ein vollständiger Revisionsvortrag auch die Behauptung, der verteidigte Angeklagte hätte der Verwertung dieser Beweismittel und der ihr vorangehenden Beweiserhebung rechtzeitig widersprochen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 38, 214, 225/226 und 42, 15, 22/23; BayObLGSt 1996, 112, 113/114; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 136 Rn. 25, 27).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ss 113/01

    Hauptverhandlung; Widerspruch; Verwertung von Aussagen; Belehrungspflicht;

    Dafür spricht auch, dass der Widerspruch als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO angesehen wird (BayObLG NJW 1997, 404 f.; OLG Stuttgart a.a.O.).
  • OLG Rostock, 16.11.2009 - 2 Ss OWi 257/09

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Anforderungen an die ordnungsgemäße

    Hierzu hätte sich der Betroffene aber äußern müssen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2009 - 2 Ss 117/09 - m.w.N. (zitiert nach JURIS); OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2009 - 311  SsBs  49/09 - m.w.N. (zitiert nach JURIS); BayObLG NStZ 1997, 99 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2008 - 3 M 511/08

    Zur Frage der Berücksichtigung "aufgesparter Gründe" im Beschwerdeverfahren

    Nach alledem kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand, seine Einlassung, er habe am Silvesterabend in der (...) Diskothek R. Marihuana und Kokain erworben und konsumiert, sei das Ergebnis einer unzulässigen Vernehmungsmethode (§ 136a StPO) sowie unterbliebenen rechtzeitigen Belehrung (§ 136 StPO), nicht bereits der Umstand entgegen steht, dass er sich - obwohl anwaltlich vertreten - im erstinstanzlichen Verfahren in derselben Weise eingelassen hat, so dass fraglich erscheint, inwiefern den von ihm erhobenen Rügen überhaupt noch eine rechtliche Relevanz beizumessen ist (vgl. auch zum nicht oder verspätet erhobenen Einwand eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht: BayOLG, Urt. v. 19.07.1996 - 1St RR 71/96 - NJW 1997, 404 = Juris im Anschluss an BGHSt 38, 214).
  • BayObLG, 16.05.2001 - 2St RR 48/01

    Zeitpunkt der Geltendmachung des Verwertungsverbots hinsichtlich einer Aussage

    Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Widerspruch nicht nachgeholt werden kann (BayObLGSt 1996, 112; OLG Celle StV 1997, 68).
  • OLG Hamm, 03.09.2002 - 4 St RR 133/02
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