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   BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97   

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BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97 (https://dejure.org/1997,610)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1997 - III ZR 52/97 (https://dejure.org/1997,610)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 (https://dejure.org/1997,610)
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Regenwasserkanalisation IV

§ 839 BGB, Kausalität, rechtmäßiges Alternativverhalten

Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überflutung von Kellerräumen eines Wohnhauses nach starken Niederschlägen - Unzulänglichkeit der gemeindlichen Abwasserkanalisation - Auslegung der Anlage auf einen einjährigen Berechnungsregen - "Überstauungshäufigkeit" als Maßstab für die Auslegung einer Kanalisation - ...

  • rabüro.de

    Zu den Anforderungen an die Auslegung einer gemeindlichen Regenwasserkanalisation

  • Judicialis

    BGB § 839 Fe

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839
    Gemeindliche Kanalisation darf nicht nur auf einjährigen Berechnungsregen ausgelegt sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839
    Auslegung einer gemeindlichen Abwasser- und Regenwasserkanalisation

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1307
  • MDR 1998, 346
  • NVwZ 1998, 658 (Ls.)
  • VersR 1998, 494
  • DVBl 1998, 709
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.07.1991 - III ZR 177/90

    Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung; Anforderungen an die Auslegung der

    Auszug aus BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97
    Zur Frage, wie eine gemeindliche Abwasser- und Regenwasserkanalisation ausgelegt werden muß (Fortführung von BGHZ 109, 8 und 115, 141).

    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1056; ferner Senatsurteile BGHZ 109, 8; 115, 141, 147; jeweils m.w.N.; zusammenfassend Werp, Festschrift Boujong, 1996 S. 672, 674).

    b) Mit dieser Betrachtungsweise sollten - wie der Senat in BGHZ 115, 141, 148 klargestellt hat - nicht etwa die geltenden Regeln der Abwasserwirtschaft und Abwassertechnik, auch soweit sie auf einen einjährigen Berechnungsregen abstellten, verworfen werden.

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (BGHZ 109, 8, 11; 115, 141, 150; Werp aaO S. 681 ff und in Korrespondenz Abwasser [KA] 1992, 1385 ff).

    Der von der Revision angesprochene Ausnahmefall, daß sich eine an sich fachgerecht geplante und ausgelegte Anlage bei einem einzelnen, besonders ungünstig belegenen Anwesen als nicht ausreichend erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 141, 150), liegt hier ersichtlich nicht vor.

    Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung überspannt und insbesondere den Maßstab eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewißheit im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 115, 141, 145 f verkannt habe.

  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88

    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch

    Auszug aus BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97
    Zur Frage, wie eine gemeindliche Abwasser- und Regenwasserkanalisation ausgelegt werden muß (Fortführung von BGHZ 109, 8 und 115, 141).

    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1056; ferner Senatsurteile BGHZ 109, 8; 115, 141, 147; jeweils m.w.N.; zusammenfassend Werp, Festschrift Boujong, 1996 S. 672, 674).

    a) Der Senat hat in BGHZ 109, 8 - in Fortführung von Erwägungen aus dem früheren Urteil vom 27. Januar 1983 (aaO) bereits entschieden, daß eine gemeindliche Regenwasserkanalisation unzureichend ist, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist.

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (BGHZ 109, 8, 11; 115, 141, 150; Werp aaO S. 681 ff und in Korrespondenz Abwasser [KA] 1992, 1385 ff).

    Insbesondere kann sich die Beklagte zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, daß erstmals durch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8) klargestellt worden sei, daß nicht allein auf einen einjährigen Berechnungsregen abgestellt werden durfte.

  • BGH, 27.01.1983 - III ZR 70/81

    Amtspflichtverletzung - Gemeinde - Kanalisation - Ausbau- und Unterhaltspflichten

    Auszug aus BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97
    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1056; ferner Senatsurteile BGHZ 109, 8; 115, 141, 147; jeweils m.w.N.; zusammenfassend Werp, Festschrift Boujong, 1996 S. 672, 674).

    a) Der Senat hat in BGHZ 109, 8 - in Fortführung von Erwägungen aus dem früheren Urteil vom 27. Januar 1983 (aaO) bereits entschieden, daß eine gemeindliche Regenwasserkanalisation unzureichend ist, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist.

    Vielmehr war schon in dem früheren Urteil vom 27. Januar 1983 (aaO) die Auslegung einer Leitung auf einen nur einjährigen Berechnungsregen ohne Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse als unzureichend angesehen worden.

  • BGH, 27.04.1995 - X ZR 60/93

    Fehlerhafte Ausführung eines Dokumenteninkassoauftrages - Bewusstes Hinwegsetzen

    Auszug aus BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97
    Beruft sich nunmehr die Beklagte als Schädigerin darauf, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten, so ist sie dafür nach einhelliger Ansicht beweispflichtig (BGH, Urteil vom 27. April 1995 - X ZR 60/93 - NJW-RR 1995, 936, 938; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl. 1991 BGB § 249 Rn. 11 m.w.N., Anhang § 282 Rn. 30).
  • BGH, 06.07.1995 - III ZR 145/94

    Amtspflichtverletzung durch Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides;

    Auszug aus BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97
    a) Bei dem Einwand "rechtmäßigen Alternativverhaltens" geht es um die der Bejahung des Kausalzusammenhangs nachfolgende Frage, inwieweit einem Schadensverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können (Senatsurteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 115/94 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Kausalität 9 m.w.N.).
  • BGH, 28.09.1995 - III ZR 202/94

    Amtspflichtverletzung und Rechtsirrtum

    Auszug aus BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97
    Jeder staatliche (oder kommunale) Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 28. September 1995 - III ZR 202/94 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 29 m.w.N.).
  • BGH, 14.06.2018 - III ZR 54/17

    Zur Amtshaftung bei Brandbekämpfung

    Der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB ist davon geprägt, dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97, NJW 1998, 1307, 1308 und vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 249; jeweils mwN).
  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03

    Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen

    Von der Gemeinde darf zwar im allgemeinen erwartet werden, daß die von ihr betriebene Abwasserkanalisation das aufgenommene Wasser schadlos ableitet; insofern gehen auch die Anforderungen an den Tatbestand der "höheren Gewalt" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG über die an das Aufnahmevermögen des Kanalnetzes, mit denen sich der Senat verschiedentlich unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung befaßt hat (vgl. BGHZ 109, 8, 10 f.; 115, 141, 147 f.; 140, 380, 385; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307 f.; s. auch Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 = VersR 1991, 888, 889), hinaus.
  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; BGHZ 115, 141, 147; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit" sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (Senat, Urteile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308).

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