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   BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96   

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https://dejure.org/1997,1437
BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96 (https://dejure.org/1997,1437)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96 (https://dejure.org/1997,1437)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 1997 - 1 BvR 2000/96 (https://dejure.org/1997,1437)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit wegen fehlender Würdigung einer Äußerung als Satire - Fall "Münzen-Erna"

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Münzen-Erna / Münzen Erna

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 3 GG

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Talk-Show-Moderators gegen Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1386
  • afp 1998, 52
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96
    Auch Erklärungen, die lediglich unter Art. 5 Abs. 1 GG fallen, darf kein Inhalt unterschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte; das gilt besonders bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 86, 1 ).

    Dabei muß beachtet werden, daß die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 86, 1 ).

    Auch wenn auf sie nur das nicht vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG angewendet wird, hält das angegriffene Urteil der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand (vgl. BVerfGE 68, 226 ; 86, 1 ).

    Daß es der Satire wesenseigen ist, Personen und Vorgänge zu überzeichnen, daß sie, wie erwähnt, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen arbeitet, auch um dadurch beim Zuhörer und Zuschauer Lacheffekte hervorzurufen (vgl. BVerfGE 86, 1 ), ist dabei offenbar nicht gesehen worden.

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96
    Das ihr wesensmäßige Merkmal, mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten (vgl. BVerfGE 75, 369 ), kann ohne weiteres auch ein Mittel der einfachen Meinungsäußerung oder der Meinungsäußerung durch Massenmedien (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) sein.

    Im übrigen erfordert die rechtliche Beurteilung von Satire die Entkleidung des "in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes", um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln (vgl. BVerfGE 75, 369 unter Hinweis auf RGSt 62, 183).

    Dabei muß beachtet werden, daß die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 86, 1 ).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96
    Auch wenn auf sie nur das nicht vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG angewendet wird, hält das angegriffene Urteil der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand (vgl. BVerfGE 68, 226 ; 86, 1 ).
  • RG, 05.06.1928 - I 288/28

    Beleidigung durch Satire

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96
    Im übrigen erfordert die rechtliche Beurteilung von Satire die Entkleidung des "in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes", um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln (vgl. BVerfGE 75, 369 unter Hinweis auf RGSt 62, 183).
  • OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben

    Satire kann, muss aber nicht Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein (BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997, Az. 1 BvR 2000/96, NJW 1998, S. 1386 ff, 1387 f.).

    Die Grundsätze, nach denen sich die rechtliche Beurteilung von satirischen Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen berühren, bemisst, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt (zusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997, Az. 1 BvR 2000/96, NJW 1998, S. 1386 ff, 1387 f.): Zunächst ist der Aussagehalt der streitigen Äußerung zu ermitteln.

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Bei der Bewertung der Glosse als Schmähkritik hat das Berufungsgericht insbesondere verkannt, daß die rechtliche Beurteilung einer Satire zunächst die Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand erfordert, damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt wird (BVerfGE 75, 369, 377 f.; 86, 1, 12; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387).

    Auch insoweit hat es den Prüfungsmaßstab verfehlt, zumal die hier anzulegenden Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Satire weniger streng sind als diejenigen, die für die Beurteilung des Aussagekerns gelten (BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß es der Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten, und sie von daher durch eine erkennbar unernste, durch Wortwitz bis hin zu Albernheiten geprägte Sprache gekennzeichnet ist, weil sie vordergründig zum Lachen reizen will, um zum Lesen anzuregen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesers auf ihren Gegenstand zu lenken (vgl. BVerfGE 86, 1, 11; NJW 1998, 1386, 1387; Senatsurteil vom 8. Juni 1982 - VI ZR 139/80 - NJW 1983, 1194, 1195).

  • GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16

    Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde

    Satire kann Kunst sein, doch ist nicht jede Satire stets auch Kunst (BVerfG, NJW 1992, 2073; NJW 1998, 1386, 1387; NJW 2002, 3767; BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 67).

    Es gehört zum Wesen der Satire mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten (BVerfG, NJW 1987, 2661; NJW 1992, 2073; NJW 1998, 1386, 1387).

    Hierbei darf Meinungsäußerungen "kein Inhalt untergeschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte; das gilt besonders bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung" (BVerfG, NJW 1992, 2073; NJW 1998, 1386, 1387; vgl. BVerfG, NJW 1990, 1980, 1981) und entsprechend für der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG unterfallende Werke.

    Dem Wesen der Satire ist immanent mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten (BVerfG, NJW 1987, 2661; NJW 1992, 2073; NJW 1998, 1386, 1387).

    Vielmehr erfordert die rechtliche Beurteilung die Entkleidung des in "Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes" (BVerfG, NJW 1987, 2661, und VGH München, NJW 2011, 793, 794 zitieren RGSt 62, 183) zur Ermittlung ihres eigentlichen Inhalts (BVerfG, a.a.O.; NJW 1992, 2073, 2074; NJW 1998, 1386, 1387 und NJW 2002, 3767, beide ebenfalls unter Hinweis auf RGSt 62, 183).

    Es müssen der Aussagekern und seine Einkleidung gesondert auf das Vorhanden- sein einer Kundgabe der Missachtung geprüft werden (BVerfG, NJW 1987, 2661; NJW 1992, 2073, 2074; NJW 1998, 1386, 1387; NJW 2002, 3767; VGH München, a.a.O.).

    Mit Blick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung sind für die Beurteilung der Einkleidung regelmäßig weniger strenge Maßstäbe als für die Bewertung des Aussagekerns anzulegen (BVerfG, NJW 1987, 2661; NJW 1998, 1386, 1387; VGH München, a.a.O.; OLG München, Beschl. v. 06.02.2013 - 18 W 206/13 -, BeckRs 2013, 07462).

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