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   BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97   

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https://dejure.org/1998,743
BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97 (https://dejure.org/1998,743)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1998 - VI ZR 30/97 (https://dejure.org/1998,743)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97 (https://dejure.org/1998,743)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 398
    Absehen von nochmaliger Zeugenvernehmung durch Berufungsgericht L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 398
    Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender Würdigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2222
  • MDR 1998, 793
  • NZV 1998, 281
  • VersR 1998, 1261
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 142/85

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht jedoch nicht nur dann zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen persönliche Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als die Vorinstanz, sondern auch dann, wenn es seinen Bekundungen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht beilegen will als das erstinstanzliche Gericht (Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 342 vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237 und vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - VersR 1997, 256).
  • BGH, 29.10.1996 - VI ZR 262/95

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht jedoch nicht nur dann zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen persönliche Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als die Vorinstanz, sondern auch dann, wenn es seinen Bekundungen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht beilegen will als das erstinstanzliche Gericht (Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 342 vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237 und vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - VersR 1997, 256).
  • BGH, 28.05.1985 - VI ZR 258/83

    Haftungsverteilung bei Unfall mit einem radfahrenden Schulkind um die Mittagszeit

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97
    Die Anschlußrevision verkennt dies im Grundsatz auch nicht, meint jedoch unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 - VersR 1985, 864, daß auch der sog. Idealfahrer sich in gewissem Umfang darauf verlassen dürfe, daß andere Verkehrsteilnehmer sich sachgerecht verhielten, solange keine besonderen Umstände vorlägen, die geeignet seien, dieses Vertrauen zu erschüttern.
  • BGH, 21.12.1992 - II ZR 276/91

    Abweichung von erstinstanzlicher Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97
    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht für seine von der Vorinstanz abweichende Würdigung der Aussage auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Urteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90 - NJW 1991, 3285 m.w.N. und vom 21. Dezember 1992 - II ZR 276/91 - BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 16).
  • BGH, 19.06.1991 - VIII ZR 116/90

    Erneute Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97
    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht für seine von der Vorinstanz abweichende Würdigung der Aussage auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Urteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90 - NJW 1991, 3285 m.w.N. und vom 21. Dezember 1992 - II ZR 276/91 - BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 16).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 337, 340 ff. m.w.N.) liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG nicht nur bei absoluter Unvermeidbarkeit des Unfalls vor, sondern auch dann, wenn dieser bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.
  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 369/90

    Beratungspflicht des Arztes über Risiken einer Vaginalentbindung bei indizierter

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht jedoch nicht nur dann zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen persönliche Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als die Vorinstanz, sondern auch dann, wenn es seinen Bekundungen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht beilegen will als das erstinstanzliche Gericht (Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 342 vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237 und vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - VersR 1997, 256).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 96/83

    Erneute Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht jedoch nicht nur dann zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen persönliche Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als die Vorinstanz, sondern auch dann, wenn es seinen Bekundungen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht beilegen will als das erstinstanzliche Gericht (Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 342 vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237 und vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - VersR 1997, 256).
  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 119/81

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach

    Auszug aus BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97
    Die Revision zieht die vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht in Zweifel (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 119/81 - VersR 1982, 903) und verkennt auch nicht die grundsätzliche Wartepflicht des Klägers gegenüber der herannahenden Straßenbahn.
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Es verbleibt mithin dabei, daß das Berufungsgericht bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm durch §§ 525 Satz 1, 398 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen muß, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom Erstrichter beurteilen will (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1996, VI ZR 262/95, NJW 1997, 466; Urt. v. 10. März 1998, VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 343/08

    Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, unter II 2 b aa; BGH, Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, unter II 1 b).
  • BGH, 23.06.2020 - VI ZR 435/19

    Beweislast des Arbeitgebers bei einem Forderungsübergang; Darlegen und Beweisen

    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen (Senatsurteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - VI ZR 103/17, VersR 2018, 249 Rn. 9 mwN).
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