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   BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96   

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BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96 (https://dejure.org/1998,1180)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1998 - VI ZR 337/96 (https://dejure.org/1998,1180)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 (https://dejure.org/1998,1180)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    RVO § 636; ; RVO § 637

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO §§ 636, 637
    Haftung unter Subunternehmern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für Bauunfall: Eingliederung in Betrieb bei Subunternehmerverträgen nach der RVO?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesetzliche Unfallversicherung: Wann liegt Eingliederung vor? (IBR 1998, 319)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2365
  • NJW 1998, 2368
  • NJW-RR 1998, 1399 (Ls.)
  • DB 1998, 1281
  • BauR 1998, 1117 (Ls.)
  • BauR 1998, 616
  • ZfBR 1998, 194
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89

    Zurechnung eines Unfalls aus Anlaß einer Reifenpanne

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96
    Eine Tätigkeit, die der Verletzte für den "Stammbetrieb" erbringt, löst den Versicherungsschutz für den für ihn fremden "Unfallbetrieb" selbst dann nicht aus, wenn sie auch diesem nützlich ist (st. Rspr., vgl. z. B. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).

    Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Verletzten kommt es daher darauf an, ob Aufgaben des "Unfallbetriebs" oder solche des Unternehmens, dessen Arbeitnehmer der Verletzte war, der Tätigkeit das Gepräge gegeben haben (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - aaO und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO).

  • BGH, 11.10.1988 - VI ZR 67/88

    Rechtsfolgen der Verletzung des Unternehmers bei einer Hilfeleistung in einem

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96
    Eine Tätigkeit, die der Verletzte für den "Stammbetrieb" erbringt, löst den Versicherungsschutz für den für ihn fremden "Unfallbetrieb" selbst dann nicht aus, wenn sie auch diesem nützlich ist (st. Rspr., vgl. z. B. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).

    Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Verletzten kommt es daher darauf an, ob Aufgaben des "Unfallbetriebs" oder solche des Unternehmens, dessen Arbeitnehmer der Verletzte war, der Tätigkeit das Gepräge gegeben haben (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - aaO und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO).

  • BGH, 08.04.1986 - VI ZR 61/85

    Haftungsfreistellung des Schädigers bei Tätigkeit des Geschädigten in einem

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96
    Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Verletzten kommt es daher darauf an, ob Aufgaben des "Unfallbetriebs" oder solche des Unternehmens, dessen Arbeitnehmer der Verletzte war, der Tätigkeit das Gepräge gegeben haben (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - aaO und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO).

    Hat der Verletzte Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines "Stammbetriebs" als auch in denjenigen des "Unfallbetriebs" fielen, so ist in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines "Stammbetriebs" tätig geworden ist, so daß ein Versicherungsschutz im "Unfallbetrieb" nicht herbeigeführt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412 f. und vom 20. Januar 1998 - VI ZR 311/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen); erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines "Stammbetriebs" gewertet werden kann, ist die Frage nach seiner Eingliederung in den fremden "Unfallbetrieb" aufzuwerfen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO).

  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 650/79

    Betriebsfremder Schädiger - Unfallversicherung - Unfallbetrieb - Haftung

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96
    Eine solche Arbeitsgemeinschaft ist aber dann nicht gegeben, wenn und soweit zwischen den an der Baustelle tätigen Unternehmen werkvertragliche Subunternehmerverhältnisse bezüglich zu erbringender Bauleistungen begründet wurden (vgl. hierzu BAG, NJW 1984, 885, 886).
  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 181/85

    Unternehmer - Hilfeleistung - Unfallbetrieb - Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96
    Eine Tätigkeit, die der Verletzte für den "Stammbetrieb" erbringt, löst den Versicherungsschutz für den für ihn fremden "Unfallbetrieb" selbst dann nicht aus, wenn sie auch diesem nützlich ist (st. Rspr., vgl. z. B. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).
  • BGH, 13.01.1981 - VI ZR 26/80

    § 636 RVO für Krankenhausträger

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96
    - oder B. zwar mit Arbeiten im Rahmen der Verschweißung etc. beschäftigt war, diese aber (entgegen den vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen) gar nicht ernstlich werkvertraglich auf die I.-M.-T. GmbH (und weiter auf die I.-M. in Z./Kroatien) als Subunternehmer übertragen waren, vielmehr die insoweit getroffenen vertraglichen Abreden in Wahrheit nur der Verschleierung eines reinen "Leiharbeitsverhältnisses" dienen sollten, aufgrund dessen B. wie ein Leiharbeiter ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens P. zur Verfügung stehen sollte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. September 1990 - VI ZR 285/89 - VersR 1990, 1409, 1410; zu einem "Leiharbeitsverhältnis" in diesem Sinne auch BGHZ 79, 216, 218 f.).
  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 311/96

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei einem Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96
    Hat der Verletzte Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines "Stammbetriebs" als auch in denjenigen des "Unfallbetriebs" fielen, so ist in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines "Stammbetriebs" tätig geworden ist, so daß ein Versicherungsschutz im "Unfallbetrieb" nicht herbeigeführt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412 f. und vom 20. Januar 1998 - VI ZR 311/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen); erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines "Stammbetriebs" gewertet werden kann, ist die Frage nach seiner Eingliederung in den fremden "Unfallbetrieb" aufzuwerfen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO).
  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95

    Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96
    Hat der Verletzte Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines "Stammbetriebs" als auch in denjenigen des "Unfallbetriebs" fielen, so ist in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines "Stammbetriebs" tätig geworden ist, so daß ein Versicherungsschutz im "Unfallbetrieb" nicht herbeigeführt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412 f. und vom 20. Januar 1998 - VI ZR 311/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen); erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines "Stammbetriebs" gewertet werden kann, ist die Frage nach seiner Eingliederung in den fremden "Unfallbetrieb" aufzuwerfen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO).
  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 327/93

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen Rentenbescheids der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96
    Dieses wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob und inwieweit der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft darüber auszusetzen ist, ob, in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung Leistungen im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Arbeitsunfall des B. zu gewähren sind (vgl. zur Aussetzungsfrage Senatsurteil in BGHZ 129, 195, 198 f. m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89

    Haftung des Krankenhausträgers für einen Arbeitsunfall einer Raumpflegerin mit

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96
    - oder B. zwar mit Arbeiten im Rahmen der Verschweißung etc. beschäftigt war, diese aber (entgegen den vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen) gar nicht ernstlich werkvertraglich auf die I.-M.-T. GmbH (und weiter auf die I.-M. in Z./Kroatien) als Subunternehmer übertragen waren, vielmehr die insoweit getroffenen vertraglichen Abreden in Wahrheit nur der Verschleierung eines reinen "Leiharbeitsverhältnisses" dienen sollten, aufgrund dessen B. wie ein Leiharbeiter ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens P. zur Verfügung stehen sollte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. September 1990 - VI ZR 285/89 - VersR 1990, 1409, 1410; zu einem "Leiharbeitsverhältnis" in diesem Sinne auch BGHZ 79, 216, 218 f.).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

    Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsurteils vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365 ff.).

    Sie mußte der Sache nach für dieses Unternehmen und nicht für sein eigenes bzw. seinen Stammbetrieb geleistet worden sein (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365, 2366; BSGE 5, 168, 174; 57, 91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; VersR 1999, 1517, 1518).

    Eine Tätigkeit, die der Betroffene für sein eigenes Unternehmen erbrachte, löste den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unternehmen deshalb auch dann nicht aus, wenn sie diesem nützlich war (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - aaO; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - aaO; BSGE 5, 168, 174; 57, 91, 92 f.; BSG, SozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; VersR 1999, 1517, 1518).

    Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so daß ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO; vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412, 1413; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - aaO; BAG, VersR 1991, 902).

  • OLG Celle, 08.03.2001 - 14 U 69/00

    Sterbegeld als Beerdigungskosten; Ermittlung der fixen Kosten im Rahmen der

    dd) Aufwendungen für Kindergarten und Schulbus können zwar grundsätzlich als Fixkosten geltend gemacht werden (BGH NJW 1998, 2365), sind im Streitfall jedoch bereits nicht hinreichend dargetan.
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2001 - 14 U 154/99

    Verantwortlichkeit für Verkehrssicherung kraft Delegation (hier:

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  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 163/99

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall

    Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1998 (- VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365) berufen.
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