Rechtsprechung
   BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1317
BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98 (https://dejure.org/1998,1317)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1998 - 4 StR 198/98 (https://dejure.org/1998,1317)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98 (https://dejure.org/1998,1317)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1317) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 132 StGB; § 348 StGB
    Keine Falschbeurkundung im Amt bei wahrheitswidriger Angabe des Beurkundungsortes in der Urkunde durch einen Notar; keine Amtsanmaßung des Notars, der außerhalb seines Amtsbezirkes Beurkundungen vornimmt

  • Wolters Kluwer

    Falschbeurkung eines Notars

  • Judicialis

    StGB 1975 § 132; ; StGB 1975 § 348

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 132, § 348

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Beweiskraft eines notariellen Grundstückskaufvertrages

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 186
  • NJW 1998, 3790
  • NStZ 1998, 620
  • DNotZ 1999, 811
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98
    Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (BGHSt 22, 201, 203).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGHSt 22, 201, 203).

  • BGH, 05.01.1968 - 4 StR 432/67
    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98
    Die Beurkundung einer Tatsache, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) angegeben zu werden braucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt, kann grundsätzlich nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (BGHSt 22, 32, 33, 35).
  • BGH, 19.12.1974 - 1 StR 313/74

    Unterzeichnung eines Protokolls über ein Rechtsgeschäft durch einen mitwirkenden

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98
    Daran gemessen handelt der Notar bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags etwa dann tatbestandsmäßig, wenn die von ihm aufgenommene Urkunde in Bezug auf seine Anwesenheit (BGHSt 26, 47), die Anwesenheit anderer Beteiligter oder auf den Inhalt der abgegebenen Erklärungen unzutreffende Angaben enthält.
  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins; Beihilfe zur Vorteilsgewährung

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98
    Zwar kann auch ein sachlich zuständiger Amtsträger Täter einer Amtsanmaßung sein, wenn er seine örtliche Zuständigkeit überschreitet (BGHSt 37, 207, 211; a.A. Düring, Amtsanmaßung und Mißbrauch von Titeln 1990, S. 80).
  • BGH, 14.08.1986 - 4 StR 400/86

    Strafbarkeit des Notars für inhaltlich unrichtige Beurkundung eines

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98
    Soweit der Senat in dem Beschluß vom 14. August 1986 - 4 StR 400/86 (BGHR StGB § 348 Abs. 1 Notar 1) - beiläufig geäußert hat, daß durch einen notariellen Grundstückskaufvertrag bewiesen werde, "daß zu der in der Urkunde angegebenen Zeit, am bezeichneten Ort, vor der genannten Urkundsperson Erklärungen des niedergelegten Inhalts abgegeben worden sind," folgt daraus nicht, daß er bei falscher Ortsangabe ohne weiteres eine Strafbarkeit gemäß § 348 StGB bejahen wollte.
  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Umfang des

    Der erhöhten Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel dagegen nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend anzugeben sind und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01, BGHSt 47, 39, 42 sowie Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 241/04, wistra 2004, 466).

    Fehlt es an einer klaren Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen, in den Blick zu nehmen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 (zum Fahrzeugschein) mwN sowie Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186).

    Denn maßgeblich für die Reichweite der Beweiskraft des zu Beurkundenden ist auch, inwieweit die das Dokument ausstellende Amtsperson die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201 mwN; BGH, Urteile vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, wistra 1996, 142).

  • BGH, 16.08.2018 - 1 StR 172/18

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Reichweite der

    Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist der Inhaltsbestimmung durch gesetzliche Regelung zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186; Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 67 f.; vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203).

    Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186, 188 sowie Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 68 und vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36).

  • OLG Hamburg, 24.04.2013 - 1-78/12

    Falschbeurkundung im Amt: Erstellung unrichtiger TÜV-Untersuchungsberichte im

    Auch wenn eine öffentliche Urkunde für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt ist, folgt daraus noch nicht, dass alle Bestandteile an der erhöhten Beweiskraft teilnehmen; beurkundet sind lediglich die Erklärungen, Vorgänge und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der jeweiligen Urkunde erstreckt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 12, 88; 22, 201, 203; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f.; vgl. auch Zieschang in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 38; Freund in Münchner Kommentar StGB, § 348 Rn. 13; Wittig in Satzger/Schmidt/Widmaier, StGB, § 348 Rn. 10; Maier in Matt/Renzikowski, StGB, § 348 Rn. 8 und § 271 Rn. 12 ff.).

    Umfang und Reichweite der Beweiskraft ergeben sich aus den für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, wobei auch die Anschauungen des Rechtsverkehrs zu beachten sind (BGHSt 44, 186, 188).

  • OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15

    Strafbarkeit eigenmächtiger Anhebung von Abiturnoten durch Schulleiter

    Auch bei einer von einem hierzu befugten Amtsträger aufgenommenen Urkunde erfasst die Strafbewehrung des § 348 StGB aber nicht jede Erklärung oder Tatsache, die sich in der öffentlichen Urkunde findet, sondern nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (so bereits RGSt 39, 370/373; BGHSt 22, 201/203; BGHSt 44, 186/187; BGHSt 47, 39/41; BGHSt 53, 34/36; zuletzt BGH NStZ 2015, 278; vgl. auch OLG Jena wistra 2010, 111, 115).

    Deren erhöhter Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel aber nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) anzugeben sind, und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht tangiert (BGHSt 22, 32/35; BGHSt 44, 186; BGHSt 47, 39/42 sowie BGH wistra 2004, 466 f. und zuletzt BGH NStZ 2015, 278).

    Fehlt es an einer eindeutigen Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, so sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Auslegung sowohl der Beurkundungsinhalt als solcher als auch das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs heranzuziehen sowie die Möglichkeit des zur Aufnahme der öffentlichen Urkunde berechtigten Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen (BGHSt 53, 34/36; BGHSt 44, 186/188; zuletzt BGH NStZ 2015, 278).

  • OLG Jena, 23.06.2009 - 1 Ws 222/09

    Urkundenfälschung im Vergabeverfahren; Vergabeakten als Gesamturkunde;

    Die über den vorgeschriebenen Inhalt hinausgehenden Bestandteile einer öffentlichen Urkunde nehmen am öffentlichen Glauben nicht teil (BGHSt 44, 186, 188; BayObLG …

    Auch bei notariellen Urkunden ist das Datum ihrer Erstellung oder ihr Erstellungsort nicht von § 348 StGB erfasst (BGHSt 44, 186, 188; LG Frankfurt/M, NJW 2008, 91, 93).

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04

    Falschbeurkundung im Amt (rechtserhebliche Tatsache; Feststellung der Identität

    Dies würde, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, voraussetzen, daß sich die inhaltlich unrichtige Beurkundung auf eine Tatsache bezieht, die in der Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann festgestellt wird (ständ. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 201, 203; 37, 207, 209; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f.).
  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01

    Notar; Falschbeurkundung im Amt; Deutsche Sprache; Rechtlich erhebliche Tatsache;

    Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (vgl. BGH wistra 2000, 266; BGHSt 44, 186, 187; BGHSt 22, 201, 203; bereits RGSt 39, 370, 373; BayObLG …
  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2007 - 31 Qs 27/07

    Urkundenunterdrückung: Vernichtung der vorläufigen notariellen Niederschrift

    Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, dass heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (BGHSt 44, 186, 187).

    Aus diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof bei der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages die falsche Angabe von Ort und Tag der Verhandlung nicht als mittelbare Falschbeurkundung angesehen, weil § 9 Abs. 2 Beurkundungsgesetz lediglich eine Sollvorschrift ist (BGHSt 44 186, 187).

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2009 - 1 Ss 98/08

    Falschangaben im Asylverfahren und mittelbare Falschbeurkundung

    Falsch beurkundet i.S.d. § 271 StGB sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, also die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (BGHSt 22, 201, 203; 42, 131; 44, 186, 187).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Anschauung des Rechtsverkehrs dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (Senat Urt. v. 07.12.2007 - 1 Ss 31/07- u. NJW 1999, 1044 f.; BGHSt 22, 201, 203; 25, 95, 96; 42, 131, 132; 44, 186, 188; BGH NStZ 1996, 231, 232).

  • OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09

    Falschbeurkundung des Notars: Einschränkungslosigkeit der Vollmacht im

    Falsch beurkundet i.S. des § 348 StGB sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt (BGHSt 22, 201, 203; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 600/99

    Falschbeurkundung im Amt; Grundsatz des Fairen Verfahrens; Strafzumessung bei

  • OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10

    Inhalt und Form des Zeugnisses über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung für

  • OLG Karlsruhe, 21.10.1998 - 1 Ss 133/98

    falsche Datumsangabe - § 348 StGB, Reichweite des öffentlichen Glaubens

  • OLG Frankfurt, 16.03.1999 - 8 U 173/98

    Wann kann auf Verlesen der notariellen Niederschrift verzichtet werden?

  • VG Lüneburg, 12.03.2020 - 6 A 280/18

    Examenszeugnis; Rückdatierung; Unterschrift; Vordatierung

  • OLG München, 26.11.1999 - 23 U 4566/99

    Geschäftsführer einer GmbH; Geschäftsanteile; Notarvertrag; Befugnisse des

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 3 Ss 226/07

    D (A), Strafrecht, mittelbare Falschbeurkundung, Aufenthaltsgestattung,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht