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   BGH, 12.11.1997 - IV ZR 58/97   

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https://dejure.org/1997,942
BGH, 12.11.1997 - IV ZR 58/97 (https://dejure.org/1997,942)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1997 - IV ZR 58/97 (https://dejure.org/1997,942)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1997 - IV ZR 58/97 (https://dejure.org/1997,942)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer gesunden Ehefrau auf Erstattung der durch eine Fertilisationsbehandlung entstandenen Kosten gegen ihre Krankenversicherung - Vorliegen eines Versicherungsfalls für die Auslösung der Leistungspflicht des Versicherers - Einstufung der organisch bedingten ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    MBKK 76 § 1 Abs. 2
    In-vitro-Fertilisation einer VN wegen Sterilität des Ehemannes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MB/KK 76 § 1 Abs. 2
    Erstattung der Kosten einer In-vitro-Fertilisation in der privaten Krankenversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 824
  • MDR 1998, 285
  • VersR 1998, 87
  • JR 1998, 244
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 78/85

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung in der privaten

    Auszug aus BGH, 12.11.1997 - IV ZR 58/97
    Das Berufungsgericht führt unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1986 (BGHZ 99, 228 [BGH 17.12.1986 - IVa ZR 78/85]) aus: Als Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 76 sei ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler Körper- oder Geisteszustand zu verstehen.

    Auf das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1986 (aaO) kann sich das Berufungsgericht für seine Auffassung nicht stützen.

    In diesem Sinne ist der organisch bedingt sterile Ehepartner - im Unterschied zu kinderlosen Eheleuten schlechthin - als krank im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 76 anzusehen (BGHZ 99, 228, 231) [BGH 17.12.1986 - IVa ZR 78/85].

    Kinderlosigkeit an sich stellt aber gerade keine Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 76 dar (BGHZ 99, 228, 230, 234) [BGH 17.12.1986 - IVa ZR 78/85].

  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus BGH, 12.11.1997 - IV ZR 58/97
    Was den Versicherungsfall ausmacht, wird damit zum einen durch die Bezeichnung eines die Behandlung auslösenden Zustands oder Ereignisses ("wegen Krankheit oder Unfallfolgen") ausgefüllt, zum anderen dadurch festgelegt, daß es sich bei der Behandlung der versicherten Person um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handeln muß (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95 - VersR 1996, 1224 unter II 1).
  • LG Oldenburg, 08.05.1990 - 1 S 621/89

    Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten ; Leistungen für eine künstliche

    Auszug aus BGH, 12.11.1997 - IV ZR 58/97
    Demgemäß ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der organisch gesunde Ehepartner nicht schon deshalb "krank" im Sinne der Versicherungsbedingungen, weil der gemeinsame Kinderwunsch infolge der Fortpflanzungsunfähigkeit des anderen Ehepartners nicht verwirklicht werden kann (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., MB/KK § 1 Anm. 1 C, S. 1528; Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 2. Aufl., MB/KK § 1 Rdn. 56, 78; Kliemt, aa0; LG Oldenburg, VersR 1991, 760 [LG Oldenburg 08.05.1990 - 1 S 621/89] unter II).
  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 167/16

    In-vitro-Fertilisation - Entgeltfortzahlung - Mutterschutzlohn

    Eine Heilbehandlung kann jedoch nicht an die Erkrankung eines Dritten - hier des Partners der Klägerin - anknüpfen (vgl. BGH 12. November 1997 - IV ZR 58/97 - zu 2 b der Gründe; Vogelsang Entgeltfortzahlung Rn. 68, 71; Reinecke DB 1998, 130) , sondern nur an eine Erkrankung der Entgeltfortzahlung begehrenden Arbeitnehmerin selbst.
  • BGH, 03.03.2004 - IV ZR 25/03

    Privater Krankenversicherer eines zeugungsunfähigen Mannes muß die Kosten einer

    Was den Versicherungsfall ausmacht, wird zum einen durch die Bezeichnung eines die Behandlung auslösenden Ereignisses oder Zustandes (Krankheit oder Unfallfolgen) ausgefüllt, zum anderen dadurch festgelegt, daß es sich bei der Behandlung um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handeln muß (BGHZ 133, 208, 211 zum wortgleichen § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76; Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 58/97 - VersR 1998, 87 unter 3 a).

    Krankheit im Sinne der Bedingungen ist dabei ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand (Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 58/97 - VersR 1998, 87 unter 2 a; BGHZ 99, 228, 230).

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZR 113/04

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer auf die Geburt eines zweiten Kindes

    Demgegenüber stellt die Kinderlosigkeit des Klägers und seiner Ehefrau keine Krankheit im Sinne der Bedingungen und auch keine die Erkrankung des Klägers derart kennzeichnende Krankheitsfolge dar, dass davon gesprochen werden könnte, mit dem Ende der Kinderlosigkeit sei auch eine endgültige Linderung der Krankheit eingetreten (vgl. dazu BGHZ 99, 228, 230; ferner Senatsurteile vom 3. März 2004 aaO und vom 12. November 1997 - IV ZR 58/97 - VersR 1998, 87 unter 2 a).
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