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   OLG Frankfurt, 20.08.1997 - 23 U 166/96   

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OLG Frankfurt, 20.08.1997 - 23 U 166/96 (https://dejure.org/1997,9748)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.08.1997 - 23 U 166/96 (https://dejure.org/1997,9748)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. August 1997 - 23 U 166/96 (https://dejure.org/1997,9748)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 997
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung war die Beklagte verpflichtet, die Zinsen unabhängig von der Vorlage des jeweiligen Sparbuches dem Kapital der Verbraucher mit der Folge zuzuschlagen, dass sich die Hauptforderung erhöht (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.8.1997 - 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 998).

    Seite 32 2017, 126930; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.8.1997 - 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 998; OLG Köln, Urteil vom 16.1.2008 - 13 U 27/08.

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Wie der Senat bereits entschieden hat, unterliegen die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 53; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1998, 997, 999 mwN; OLG Schleswig, WM 1998, 1578, 1579; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 310, 311 f.).

    Sie gewährleistet, dass der Kunde der fortwährenden Sorge enthoben ist, während der Vertragslaufzeit am Ende eines jeden Geschäftsjahres darauf zu achten, dass die Bank auf seinem Sparkonto die vertraglich geschuldeten Zinsen ordnungsgemäß kapitalisiert, um eine Verjährung des erst bei Beendigung des Sparvertrags entstehenden Anspruchs auf Auszahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1998, 997, 999; OLG Dresden, WM 2021, 1133, 1143).

  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01

    Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Kündigung eines Sparkontos

    Der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist rechtfertigt für sich genommen eine Umkehr der Beweislast ebenfalls nicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 998 f.; Arendts/Teuber MDR 2001, 546, 550).

    Die im Sparguthaben der Klägerin enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 999; Welter WM 1987, 1117, 1122).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2011 - 19 U 180/10

    Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf einem "vergessenen" Sparbuch

    Der Rechtsverkehr darf erwarten, dass die Eintragungen im Sparbuch zutreffen und diese, nicht aber sonstige Buchungsunterlagen, Grundlage des Geschäftsverkehrs mit der Bank sind (OLG Frankfurt, NJW 1998, 997).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2004 - 2 U 12/04

    Auszahlungsanspruch für Sparguthaben gegen eine Bank: Beweislast für Guthaben auf

    Auch der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist rechtfertigt für sich genommen keine Umkehr der Beweislast (BGHZ, a.a.O., 51; OLG Frankfurt, NJW 98, 997, 998).
  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 2/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Vogtland

    Die Zinsansprüche werden erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches auf das Kapital fällig, wenn - wie hier in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr - vertraglich vereinbart ist, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind; dies gilt auch hinsichtlich zu gering festgeschriebener und in Kapital umgewandelter Zinsen (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.08.1997, 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 999; Urteil vom 22.10.2004, 2 U 12/04, Rn. 26; OLG Köln, Urteil vom.
  • OLG Celle, 18.06.2008 - 3 U 39/08

    Beweis der Auszahlung eines Sparguthabens an den Gläubiger durch die Bank;

    In gleicher Weise hat das OLG Frankfurt entschieden (23 U 166/96, Urteil vom 20. August 1997, NJW 1998, 997, 998 f.).
  • OLG Dresden, 09.09.2020 - 5 MK 2/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse

    Die Zinsansprüche werden erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches auf das Kapital fällig, wenn - wie hier in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr - vertraglich vereinbart ist, dass die Zinsen zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, NJW 2002, 2707, 2708; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 20.08.1997, 23 U 166/96, NJW 1998, 997, 999; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2008, 13 U 27/06, BeckRS 2011, 3039; Senatsurteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2020, 8 U 538/19; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kap. 14 § 70 Rn. 31).
  • OLG Köln, 16.01.2008 - 13 U 27/06

    Wirksamkeit formularmäßiger Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen;

    Dies hat die Rechtsprechung (OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 999; vgl. auch BGH BKR 2002, 690, 692) für die Behandlung von Zinsen bei jahrelang nicht vorgelegten Sparbüchern entwickelt.

    Dem liegt zugrunde, dass der Inhaber eines Sparbuches mit Sparguthaben aufgrund der generellen vertraglichen Absprache zwischen der Bank und ihm erwarten kann und in der Regel erwartet, dass die Zinsen jeweils zum Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden und damit vereinbarungsgemäß als umgewandelt anzusehen sind, auch wenn er das Sparbuch jahrelang nicht zum Nachtrag vorlegt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 999).

    Im Übrigen ändert sich die Rechtsnatur des Zinsnachforderungsanspruchs nicht unabhängig davon, ob die Zinsgutschrift wegen Nichtvorlage des Sparbuchs unterblieben ist, wie dies der Entscheidung des OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 999 zugrunde lag, oder - wie hier - wegen Falschberechnung zu niedrig ausgefallen ist.

  • LG Saarbrücken, 26.02.2021 - 1 O 197/20

    Prämiensparvertrag: Beginn der Verjährungsfrist des Korrektur- oder

    (3) Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung kann auch nicht die Rechtsprechung herangezogen werden, wonach im Sparguthaben enthaltene Zinsen derselben Verjährung unterliegen wie das angesparte Kapital (BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, Rdn. 20 nach juris; OLG Frankfurt NJW 1998, 997, Rdn. 9 nach juris).
  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Meißen

  • OLG Dresden, 14.05.2020 - 8 U 538/19

    1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO hat nur zu erfolgen,

  • OLG Köln, 09.07.2003 - 13 U 133/02

    Beweiskraft eines Sparbuchs

  • OLG Köln, 16.01.2008 - 13 U 271/06
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