Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.12.1998

Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1999 - VII ZR 269/97   

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https://dejure.org/1999,1322
BGH, 21.01.1999 - VII ZR 269/97 (https://dejure.org/1999,1322)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1999 - VII ZR 269/97 (https://dejure.org/1999,1322)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 (https://dejure.org/1999,1322)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 139 Abs. 1; ; ZPO § 278 Abs. 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 3
    Bei falsch verstandenem ersten Hinweis des Gerichts ist erneuter Hinweis geboten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3
    Pflichten des Gerichts nach falschen Verständnis eines Hinweises

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Muss Gericht Hinweis an Partei präzisieren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1264
  • MDR 1999, 495
  • VersR 2000, 738
  • VersR 2000, 739
  • BB 1999, 499 (Ls.)
  • BauR 1999, 510
  • ZfBR 1999, 151
  • ZfBR 1999, 59 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93

    Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - VII ZR 269/97
    Die Hinweispflicht des Gerichts besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Rechtslage falsch beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 192/06

    Gericht muss eindeutigen Hinweis nicht wiederholen

    Hat ein Gericht die Partei eindeutig und unmissverständlich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage hingewiesen, muss es den Hinweis nicht wiederholen, wenn die Partei ihren Sachvortrag nicht auf den rechtlichen Hinweis eingerichtet hat (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317).

    Will das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen oder hat die Partei einen nicht hinreichend eindeutigen Hinweis falsch aufgenommen, muss das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen (BGH Urteile vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320 und vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264).

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Gericht einen einmal erteilten Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, wenn sich erweist, dass die Partei den ursprünglichen Hinweis falsch aufgenommen hat (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, 1867, 1868; BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320).

  • BGH, 22.02.2024 - III ZR 63/23

    Inanspruchnahme der Gemeinde durch Grundstückseigentümer betreffend die

    Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht dadurch, dass es allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; es muss vielmehr die Parteien auf den für entscheidungserheblich erachteten Aspekt unmissverständlich hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Abhilfe geben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 aaO und vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624 sowie Urteile vom 25. Juni 2002 aaO; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97, NJW 1999, 1264 unter II 1 und vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 260).
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 179/98

    Erfordernis eines richterlichen Hinweises bei Aufgreifen einer Rechtsfrage durch

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt oder darauf vertraut, daß sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 21.1.1999 - VII ZR 269/97, NJW 1999, 1264; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 13; Musielak/Stadler, ZPO, 2. Aufl., § 139 Rdn. 6; MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 139 Rdn. 11 ff.).
  • BGH, 17.06.2004 - VII ZR 25/03

    Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Auslegung einer als Vorschussklage

    Der Umstand, daß der Prozeßgegner Bedenken gegen die Fassung des Antrags oder die Schlüssigkeit geltend gemacht hat, befreit das Gericht dann nicht von seiner Pflicht zu einem Hinweis, wenn es für das Gericht offenkundig ist, daß der Prozeßbevollmächtigte der Partei die Bedenken des Prozeßgegners nicht zutreffend aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97, BauR 1999, 510 = ZfBR 1999, 151; Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98, NJW 2001, 2548).
  • OLG Celle, 22.07.2009 - 14 U 166/08

    Voraussetzungen des Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeitverzögerung;

    Denn der Umstand, dass die Beklagte von Anfang an (S. 7 f. der Klageerwiderung, Bl. 70 f. d. A.) Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage geltend gemacht hat, befreit das Gericht nicht von seiner Pflicht zu einem Hinweis, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei die Bedenken des Prozessgegners offenkundig nicht zutreffend aufgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97, BauR 1999, 510. Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98, NJW 2001, 2548. Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 25/03, BauR 2004, 1477).
  • BGH, 21.03.2013 - VII ZR 58/12

    Werklohnprozess: Rechtzeitigkeit des Parteivorbringens; Verbot der Auswechslung

    Das Gericht genügt seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO nur dann, wenn es die Parteien auf den noch fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweist und den Parteien die Möglichkeit eröffnet, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97, BauR 1999, 510 = ZfBR 1999, 151 unter II 1; vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 371; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 20. Teil Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 12 U 141/07

    Mitverschulden bei Verletzung eines Fußgängers im Straßenverkehr - Höhe des

    Zwar hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen gem. § 139 ZPO auch eine anwaltlich vertretene Partei auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens hinzuweisen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 441 m.w.N.; BGH NJW 1999, 1264; BGH NJW 1999, 1867, 1868).
  • OLG Stuttgart, 16.01.2018 - 10 U 80/17

    Architektenhonorarprozess: Anwendbarkeit der HOAI; Beauftragung

    Wenn das Landgericht im Hinblick auf die Anwendung der HOAI-Vorschriften von einer unwirksamen Pauschalvereinbarung ausging, hätte es hierauf und auf die sich hieraus ergebende Möglichkeit einer Abrechnung nach Honorarmindestsätzen hinweisen und dem Kläger für eine Nachbesserung seines Sachvortrags im Hinblick auf diese Hinweise Gelegenheit geben müssen (BGH, Urteile vom 21.01.1999 - VII ZR 269/97; vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97; vom 21.03.2013 - VII ZR 58/12; Koeble in: Locher/Koeble/Frick, a.a.O., § 15 Rn. 94).
  • OLG München, 10.01.2014 - 10 U 2231/13

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Ablehnung eines Antrags auf

    Im Übrigen hat es das Landgericht unterlassen, den im Hinblick auf den unmittelbar anschließenden Vergleichsvorschlag des Gerichts (!) erkennbar nicht richtig verstandenen Hinweis noch einmal zu präzisieren (BGHZ 140, 365 (371) = NJW 1999, 1867 (1868); BGH NJW 1999, 1264 ; 2002, 3317 (3320); MDR 2004, 468 ; NJW 2008, 2036 (2037); Senat, Urt. v. 19.12.2008 - 10 U 2521/08 ([[...], dort Rz. 13]).
  • OLG Hamm, 22.01.2008 - 24 U 46/07

    Folgen einer nicht prüfbaren Schlussrechnung - Hinweispflichten des Gerichts -

    Das Gericht muss den Auftragnehmer rechtzeitig und unmissverständlich darauf hinweisen, welche Anforderungen seiner Ansicht nach noch nicht erfüllt sind und dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, dazu ergänzend vorzutragen (BGH BauR 1999, 167 = NJW 1999, 418; BauR 1999, 510 = NJW 1999, 1264; BGHZ 140, 365, Kniffka/Keoble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. Teil 9, Rdn 43).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 10 Sa 69/20

    Rechtswegrüge - verspätete Rüge - verzichtbare Rüge - Rechtsmissbräuchlichkeit

  • BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
  • OLG München, 03.06.2008 - 10 U 2966/08

    Hinweispflicht des Gerichts gegenüber anwaltlich vertretener Partei;

  • OLG Köln, 13.07.2000 - 12 U 114/99

    Pflicht des Gerichts, auf mangelnde Schlüssigkeit des Klagevorbringens hin zu

  • OLG Köln, 29.11.2000 - 11 U 71/00

    Hinweis bei Zweifeln an der Aktivlegitimation des Klägers

  • OLG München, 19.12.2008 - 10 U 2521/08

    Parteivernehmung: Pflicht zur Anhörung von Beklagten im Zusammenhang mit dem

  • OLG Hamm, 24.11.2004 - 3 U 176/04

    Wissen von den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufs als Voraussetzung

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Rechtsprechung
   BGH, 02.12.1998 - XII ZB 133/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3715
BGH, 02.12.1998 - XII ZB 133/98 (https://dejure.org/1998,3715)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1998 - XII ZB 133/98 (https://dejure.org/1998,3715)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1998 - XII ZB 133/98 (https://dejure.org/1998,3715)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1264 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 430
  • FamRZ 1999, 579
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 97/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung - Antragsfrist - Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 133/98
    Das Gesetz sieht in § 233 ZPO ausdrücklich vor, daß auch Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewährt werden kann (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 - VersR 1985, 147).
  • BGH, 12.05.1998 - VI ZB 10/98

    Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Beschwerde wegen der Versagung der

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 133/98
    Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, bei diesem Vortrag handele es sich um nachgeschobene neue Gründe, die nach dem Grundsatz unberücksichtigt bleiben könnten, daß alle Tatsachen, die für die Gewährung von Wiedereinsetzung von Bedeutung sind, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden müssen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6 sowie den im angefochtenen Beschluß zitierten Beschluß des BGH vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - z.V.b.).
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZB 43/92

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - XII ZB 133/98
    Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, bei diesem Vortrag handele es sich um nachgeschobene neue Gründe, die nach dem Grundsatz unberücksichtigt bleiben könnten, daß alle Tatsachen, die für die Gewährung von Wiedereinsetzung von Bedeutung sind, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden müssen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6 sowie den im angefochtenen Beschluß zitierten Beschluß des BGH vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - z.V.b.).
  • OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 47/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen

    (2) Auch Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. § 233 ZPO sowie etwa BGH, Beschl. v. 02.12.1998 - XII ZB 133/98 - Tz. 6 [juris] und Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 4) wäre dem Beklagten nach dem Aktenstand nicht zu gewähren.

    (a) Dahinstehen mag, dass auch insoweit eine zweiwöchige Frist für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe einzuhalten war, die mit dem Tag begann, an dem das Hindernis behoben war (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 02.12.1998 - XII ZB 133/98 - Tz. 7 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 4), hier also an dem Tag, an dem der etwaige Irrtum des Beklagten aufgeklärt war und damit wohl spätestens am 05.01.2012, als der Beklagte den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verfasste, womit bereits diese Frist nicht eingehalten gewesen sein dürfte.

  • OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen

    bb) Das Landgericht hat dem Beklagten auch Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. § 233 ZPO sowie etwa BGH, Beschl. v. 02.12.1998 - XII ZB 133/98 - Tz. 6 [juris] und Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 4) zu Recht versagt.

    Dahinstehen mag, dass auch insoweit eine zweiwöchige Frist für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe einzuhalten war, die mit dem Tag begann, an dem das Hindernis behoben war (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 02.12.1998 - XII ZB 133/98 - Tz. 7 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 4), hier also an dem Tag, an dem der etwaige Irrtum des Beklagten aufgeklärt war und damit wohl spätestens am 05.01.2012, als der Beklagte den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verfasste, womit bereits die genannte Frist nicht eingehalten gewesen sein dürfte.

  • OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09

    Zulässigkeit der Berufung eines nachträglich beigetretenen Nebenintervenienten

    Deshalb konnte dem Nebenintervenienten, ohne dass es eines dahingehenden Antrags bedurfte (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist (§ 233 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 2.12.1998 - XII ZB 133/98, NJW-RR 1999, 430, Juris-Rz. 6 ff) gewährt werden, weil er die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung mit Rücksicht auf die erkennbar gebotene, aber unterlassene Akteneinsicht schuldhaft versäumt hat.
  • BGH, 20.03.2013 - IV ZB 21/12

    Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nach Ablauf der Antragsfrist

    Für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe läuft eine eigene Zweiwochenfrist, für die der Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO gesondert zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 133/98, NJW-RR 1999, 430, 431).
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