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   OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99, 3 Ws 54/99   

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OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99, 3 Ws 54/99 (https://dejure.org/1999,4521)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.1999 - 3 Ws 53/99, 3 Ws 54/99 (https://dejure.org/1999,4521)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 53/99, 3 Ws 54/99 (https://dejure.org/1999,4521)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1414
  • StV 1999, 199
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 02.05.1996 - 3 Ws 349/96

    Strafprozessrechtliche Voraussetzungen der Aufhebung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99
    Denn die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften ist allein dem Anwalt, auch dem Pflichtverteidiger überantwortet (vgl. Senat, Beschl. v. 3.4.1996 -3 Ws 349/96).

    Allenfalls grobe Verstöße gegen standesrechtliche Regeln können Anlaß zum Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung geben (vgl. Senat, Beschl. v. 3.4.1996 - 3 Ws 349/96).

    Aus dieser seiner Stellung folgt zugleich, daß das Gericht grundsätzlich weder die Pflicht noch das Recht hat, den Pflichtverteidiger zu überwachen, zu kontrollieren und seine Tätigkeit zu bewerten (vgl. BGH, NStZ 1997, 46 [47]; Senat, Beschl. v. 2.5.1996 3 Ws 349/96 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99
    Allerdings wird beim Pflichtverteidiger anders als beim Wahlverteidiger, bei dem die Eingriffsmöglichkeiten auf die hier nicht gegebenen - Fälle des § 146 StPO (in der Ausprägung, welche die Vorschrift durch die Rspr. des BVerfG [BVerfGE 39, 156ff. = NJW 1975, 1013] erfahren hat) und die - hier ebenfalls nicht gegebenen - Fälle der §§ 138 a, 138 b StPO beschränkt sind, die Entscheidung, ob außerhalb des Regelungsbereichs der genannten Vorschriften ein Interessenkonflikt besteht, auch und gerade dem Gericht, d. h. seinem Vorsitzenden überantwortet: Denn der Angeklagte kann hier nicht selbst entscheiden, ob er trotz eines bestehenden Interessenkonflikts dem Anwalt weiterhin sein Vertrauen schenkt oder nicht.

    Die Möglichkeit des Bestehens eines solches Interessenkonflikts und die Notwendigkeit, seitens des Gerichts hierauf gegebenenfalls mit dem Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung(en) zu reagieren, kann auch nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG zur Auslegung des § 146 StPO (BVerfGE 39, 156 = NJW 1975, 1613) verneint werden.

  • BGH, 20.03.1996 - 2 ARs 20/96

    Ausschließung, Ausschluß eines Pflichtverteidigers gemäß §§ 138a ff. StPO;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99
    Denn jede andere Betrachtungsweise würde der vom BGH mehrfach ausgesprochenen (vgl. BGH, GÄ 1968, 85; BGH, NStZ 1997, 46 [47]; w. Nachw. bei Hilgendorf, NStZ 1996, 1 [4], Fußn. 58], und Barton, Mindeststandards der Strafverteidigung, 1994, S. 126; vgl.-auch Barton, StV 1989, 44; KG, JR 1982, 349; OLG Köln, StV 1991, 9 [10] - jew. m. w. Nachw.) prinzipiellen Gleichstellung des Pflichtverteidigers mit dem Wahlverteidiger widersprechen.

    Aus dieser seiner Stellung folgt zugleich, daß das Gericht grundsätzlich weder die Pflicht noch das Recht hat, den Pflichtverteidiger zu überwachen, zu kontrollieren und seine Tätigkeit zu bewerten (vgl. BGH, NStZ 1997, 46 [47]; Senat, Beschl. v. 2.5.1996 3 Ws 349/96 m. w. Nachw.).

  • LG Frankfurt/Main, 11.12.1997 - 12 KLs 87 Js 205884/97

    Ablehnung der Beiordnung bei Verteidigung durch Sozien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99
    Es fehlt bereits -anders als in dem Fall, welcher der vom Kammervorsitzenden in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG (StV 1998, 358) zugrunde lag schon an einer realiter gegenläufigen Interessenlage der beiden Angekl. Denn die Angekl. S und R hatten bereits vor der erfolgten Pflichtverteidigerbestellung und vor deren Widerruf die Tat gestanden und auch zum Umfang des jeweiligen Tatbeitrags bzw. der Beteiligung an der Tatbeute keine voneinander abweichenden Angaben gemacht.
  • OLG Köln, 21.08.1990 - 2 Ws 401/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99
    Denn jede andere Betrachtungsweise würde der vom BGH mehrfach ausgesprochenen (vgl. BGH, GÄ 1968, 85; BGH, NStZ 1997, 46 [47]; w. Nachw. bei Hilgendorf, NStZ 1996, 1 [4], Fußn. 58], und Barton, Mindeststandards der Strafverteidigung, 1994, S. 126; vgl.-auch Barton, StV 1989, 44; KG, JR 1982, 349; OLG Köln, StV 1991, 9 [10] - jew. m. w. Nachw.) prinzipiellen Gleichstellung des Pflichtverteidigers mit dem Wahlverteidiger widersprechen.
  • LG Aachen, 12.03.1992 - 65 Qs 2/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99
    Zwar kann es die Fürsorgepflicht des Vorsitzenden verbieten, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines Interessenkonflikts möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann (vgl. BGH, StV 1992, 460f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 141 Rdnr. 3; Barton, StV 1992, 407 [409]), und muß deshalb auch der Widerruf einer Bestellung bei Vorliegen eines derartigen Interessenkonflikts möglich und geboten sein.
  • KG, 19.04.1982 - 2 Ws 85/82

    Verteidiger; Informationen; Zurückhalten; Aussetzung; Hauptverhandlung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99
    Denn jede andere Betrachtungsweise würde der vom BGH mehrfach ausgesprochenen (vgl. BGH, GÄ 1968, 85; BGH, NStZ 1997, 46 [47]; w. Nachw. bei Hilgendorf, NStZ 1996, 1 [4], Fußn. 58], und Barton, Mindeststandards der Strafverteidigung, 1994, S. 126; vgl.-auch Barton, StV 1989, 44; KG, JR 1982, 349; OLG Köln, StV 1991, 9 [10] - jew. m. w. Nachw.) prinzipiellen Gleichstellung des Pflichtverteidigers mit dem Wahlverteidiger widersprechen.
  • BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02

    Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum

    b) Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Pflichtverteidiger in Betracht gezogenen Rechtsanwalts kann, sofern deshalb eine mindere Effektivität seines Verteidigungseinsatzes zu befürchten ist, seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. BVerfG - Kammer - NStZ 1998, 46; BGH NStZ 1992, 292; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415).

    d) Zu beachten ist dabei, daß der Rechtsanwalt grundsätzlich allein für die Wahrung seiner Berufspflichten verantwortlich ist (vgl. BGH NStZ 1992, 292; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 352; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415), hier speziell bezogen auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO).

  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 489/13

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung mit der

    Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ist - unabhängig vom Fall des § 143 StPO - ein Grund, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehende Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 53, 54/99, StV 1999, 199, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 2 Ws 156/04, StV 2004, 641 f.; KK/Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 142 Rn. 7).
  • OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger - Interessenkonflikt bei

    Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich ein möglicher Interessenkonflikt real manifestiert hat (ebenso OLG Frankfurt NJW 1999, 1414 ff. und NStZ-RR 1999, 333f.; OLG Stuttgart 5. Strafsenat StV 2000, 656ff. - entgegen OLG Stuttgart 1. Strafsenat OLGSt StPO § 142 Nr. 5, der jedoch an dieser Auffassung nicht mehr festhält, vgl. StV 2000, 658 - a.A. LG Frankfurt StV 1998, 358).

    Die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften ist allein Aufgabe des Anwaltes; allenfalls grobe Verstöße gegen standesrechtliche Regeln können einen Anlaß zur Nichtbestellung zum Pflichtverteidiger geben (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415).

  • OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 1 Ws 125/00

    Interessenkonflikt bei Verteidigung mehrerer Angeklagter durch Mitglieder einer

    Mag auch mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (StV 1999, 199, 201) sowie Lüderssen (StV 1998, 357) und Kleine-Cosack (Anwaltsblatt 1998, 417, 423) die Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 2 BORA in Zweifel gezogen werden, da diese als Teil einer berufsständischen Satzung in ihrem Regelungsinhalt zu weit greife und damit unzulässige "Berufsverbote" statuiere, so ist diese Regelung jedenfalls Ausdruck einer langen berufsständischen Erfahrung der Anwaltschaft.

    Dagegen kann nicht eingewendet werden, es bedürfe für die Verweigerung der Bestellung (und für die Entpflichtung eines bestellten Verteidigers) deutlicher Hinweise in Form konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der mögliche Interessenkonflikt sich real manifestiert habe (so aber OLG Frankfurt StV 1999, 199, 201), da andernfalls die prinzipielle Gleichstellung des Pflichtverteidigers mit dem Wahlverteidiger (vgl. zuletzt BGH NStZ 1997, 46) nicht gewährleistet sei; denn auch der Pflichtverteidiger sei neben Gericht und Staatsanwaltschaft ein gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege, dessen Tätigkeit vom Gericht grundsätzlich - von Fällen grober Pflichtverletzung abgesehen - weder überwacht und kontrolliert noch bewertet werden dürfe (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 31/00

    Abberufung eines bestellten Pflichtverteidigers

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  • OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 1 Ws 320/07

    Richterliche oder staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung für

    Eine Konzentration aller Entscheidungen auf das erkennende Gericht ist daher erforderlich und eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters auch im Zwischen- und Hauptverfahren hiernach abzulehnen (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm, StV 2000, 606; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Jena StV 1999, 199; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - 1 Ws 13/06 - OLG Bremen, NStZ 2006, 716; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 81 g Rn. 15).
  • OLG Bremen, 02.06.2006 - Ws 67/06

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer molekulargenetischen

    Eine Konzentration aller Entscheidungen auf das erkennende Gericht ist daher erforderlich und eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters im Zwischen- und Hauptverfahren hiernach abzulehnen (OLG Celle, aaO.; OLG Hamm, StV 2000, 606; OLG Düsseldorf, aaO.; OLG Saarbrücken, aaO.; OLG Jena, StV 1999, 199 ; LR-Krause, aaO., Rdn. 49; Meyer-Goßner, StPO , 48. Aufl., § 81 g Rdn. 15; Ohler, aaO.; SK-Rogall, § 81 g Rdn. 48).
  • OLG Stuttgart, 05.09.2000 - 5 Ws 31/00

    Bestellung zum Pflichtverteidiger; Zulässigkeit; Anwaltssozietät; Struktureller

    Gegen die Verbindlichkeit dieser berufsständischen Satzungsbestimmung bestehen nicht nur schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. z. B. OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1999, 199, 201; Lüderssen, Strafverteidiger 1998, 357; Kleine-Cosack, NJW 1999, 1257, 1259), die in einer Zeit zunehmender Spezialisierung im Anwaltsberuf und damit in verstärktem Maße einhergehender Bildung überörtlicher und internationaler Sozietäten, vor allem aber auch im Hinblick auf sich häufende Sozietätswechsel zusätzlich an Gewicht gewinnen.
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