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   BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97   

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https://dejure.org/1999,711
BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97 (https://dejure.org/1999,711)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1999 - VI ZR 376/97 (https://dejure.org/1999,711)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97 (https://dejure.org/1999,711)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 823 Aa

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Bei sogenannter horizontaler Arbeitsteilung haben die beteiligten Ärzte die beabsichtigten Maßnahmen zu koordinieren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Koordination ärztlicher Maßnahmen im Rahmen der sogenannten horizontalen Arbeitsteilung, Anästhesie, Ophtalmologie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Zum Risikoausschluss bei horizontaler Arbeitsteilung; Arzthaftungsrecht, Medizinrecht

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Schadensersatzforderung: Horizontale Arbeitsteilung bei einer Operation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 309
  • NJW 1999, 1779
  • MDR 1999, 546
  • VersR 1999, 579
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 344/89

    Abgrenzung der Verantwortung von Operateur und Anästhesist

    Auszug aus BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97
    aa) Vergeblich sucht sie aus dem Senatsurteil vom 26. Februar 1991 - VI ZR 344/89 - VersR 1991, 694, 695 herzuleiten, daß unter den Umständen des Streitfalls entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine präoperative Abstimmung zwischen Anästhesistin und Operateur entbehrlich gewesen sei.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem dem Senatsurteil vom 26. Februar 1991 (aaO) zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem es um die Frage ging, ob dem Patienten während der Narkose bestimmte Medikamente verabreicht werden mußten.

    Mit Deutlichkeit wird das Bestehen einer solchen Pflicht durch die Anwendung der Grundsätze bestätigt, die der schon im Senatsurteil vom 26. Februar 1991 (aaO) erwähnten Vereinbarung zwischen dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten und dem Berufsverband der Deutschen Chirurgen über die Zusammenarbeit bei der operativen Patientenversorgung (MedR 1983, 21) sowie der entsprechenden Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Anästhesisten mit der HNO-Heilkunde zugrunde liegen und die der Sachverständige Prof. Dr. K. in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. Januar 1993 hervorgehoben hat.

  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 178/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Auszug aus BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97
    Zutreffend ist das Berufungsgericht unter Anwendung der Grundsätze aus dem in BGHZ 96, 360, 363 ff. abgedruckten Senatsurteil zur Auffassung gelangt, daß nicht das zweitbeklagte Land, sondern die Streithelferin der Erstbeklagten Trägerin der Universitätsklinik und damit für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert ist.

    Er hat wiederholt ausgesprochen, daß der Beginn eines Rechtsstreits den Parteien regelmäßig keine besonderen Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme auferlege und insbesondere nicht die Pflicht, sofort auf Bedenken gegen die fehlende Passivlegitimation hinzuweisen (Senatsurteil BGHZ 96, 360, 370 m.w.N.).

    Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben darauf stützen will, daß für den betroffenen Patienten die tatsächlichen und rechtlichen Verzahnungen zwischen Land und Universität kaum durchschaubar seien und deshalb eine Verpflichtung für das Land bestanden habe, frühzeitig auf das Fehlen der eigenen Trägerschaft hinzuweisen, ist dem entgegen zu halten, daß eine solche Unklarheit nicht mehr bestand, nachdem die Frage der Passivlegitimation von Land oder Universitätsklinik als Krankenhausträger durch das bereits erwähnte, in BGHZ 96, 360 ff. abgedruckte Senatsurteil für eine vergleichbare Rechtslage geklärt worden war.

  • BGH, 10.11.1970 - VI ZR 83/69

    Anspruch aus Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen -

    Auszug aus BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97
    Das Berufungsgericht sucht insoweit aus dem Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971, 227 ff. und dem Urteil des OLG Schleswig, VersR 1996, 634 eine Haftung des zweitbeklagten Landes herzuleiten, weil es sich trotz fehlender Passivlegitimation nahezu drei Jahre lang widerspruchslos als richtiger Anspruchsgegner habe behandeln lassen.

    Zutreffend macht die Revision geltend, daß Ausnahmen von diesem Grundsatz bisher nur bei Fallgestaltungen angenommen worden sind, in denen der Einwand fehlender Passivlegitimation erst nach langjähriger Prozeßdauer erhoben worden war, wie im Senatsurteil vom 10. November 1970 (aaO) nach sieben und im Urteil des OLG Schleswig (aaO) nach acht Jahren.

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 174/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97
    Dies stellt nach Lage des Falles keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, zumal die Klägerin hierauf erst im August 1996 durch Streitverkündung an die jetzige Streithelferin als Trägerin der Universitätsklinik reagiert hat, obwohl ihr seit September 1992 bekannt war, daß sich das Land auf seine fehlende Passivlegitimation berief (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90 - NJW 1991, 975, 976 m.w.N.).
  • BGH, 02.10.1979 - 1 StR 440/79

    Freispruch einer Ärztin vom Vorwurf einer fahrlässigen Tötung einer Kosmetikerin

    Auszug aus BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97
    Wenn der erkennende Senat insoweit darauf hingewiesen hat, daß in diesem Rahmen eine gegenseitige Überwachungspflicht nicht bestehe, weil andernfalls die im Operationssaal besonders wichtige ärztliche Zusammenarbeit empfindlich gestört und ein zusätzliches Risiko für den Patienten geschaffen werde (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 1979 - 1 StR 440/79 - NJW 1980, 649, 650), so gilt dies ersichtlich nur für Fälle, in denen die Schädigung des Patienten sich im ausschließlichen Verantwortungsbereich eines der beteiligten Fachgebiete, also in einem abgrenzbaren und auf das betreffende Fachgebiet beschränkten Gefahrenkreis eintritt.
  • BGH, 06.12.1990 - VII ZR 126/90

    Vertrauen auf früher ausgesprochenen Verzicht auf die Verjährungseinrede

    Auszug aus BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97
    Dies stellt nach Lage des Falles keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, zumal die Klägerin hierauf erst im August 1996 durch Streitverkündung an die jetzige Streithelferin als Trägerin der Universitätsklinik reagiert hat, obwohl ihr seit September 1992 bekannt war, daß sich das Land auf seine fehlende Passivlegitimation berief (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90 - NJW 1991, 975, 976 m.w.N.).
  • BGH, 24.01.1995 - VI ZR 60/94

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Lagerungsschaden im Krankenhaus aufgrund

    Auszug aus BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97
    Mit diesem Vorbringen will sie in erster Linie zur Überprüfung stellen, ob der vom erkennenden Senat für die haftungsrechtliche Zuweisung eines Schadens an den Krankenhausträger entwickelte Grundsatz, daß sich der Krankenhausträger in Umkehr der Beweislast gemäß § 282 BGB entlasten muß, wenn sich der Gesundheitsschaden des Patienten in einem Bereich ereignet hat, dessen Gefahren vom Klinikpersonal voll beherrscht werden können und müssen (Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - VI ZR 60/94 - VersR 1995, 539, 540 m.w.N.), auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.
  • BGH, 05.10.1993 - VI ZR 237/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Verletzung der Berichtspflicht,

    Auszug aus BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97
    cc) Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 5. Oktober 1993 - VI ZR 237/92 - VersR 1994, 102 in Zusammenhang mit der Verpflichtung des hinzugezogenen Arztes, dem behandelnden Arzt über das Ergebnis des Überweisungsauftrags zu berichten, unter Hinweis auf das ärztliche Berufsrecht (§§ 3 Abs. 3 und 16 Abs. 5 Musterberufsordnung, § 19 Abs. 2 Bundesmantelvertrag/Ärzte) ausgeführt, daß bei Beteiligung mehrerer Ärzte eine gegenseitige Informationspflicht zu den Schutzpflichten gegenüber dem Patienten gehöre.
  • OLG Schleswig, 13.01.1995 - 4 U 243/86

    Arzthaftung bei mangelnder Aufklärung über Operationsrisiken

    Auszug aus BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97
    Das Berufungsgericht sucht insoweit aus dem Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971, 227 ff. und dem Urteil des OLG Schleswig, VersR 1996, 634 eine Haftung des zweitbeklagten Landes herzuleiten, weil es sich trotz fehlender Passivlegitimation nahezu drei Jahre lang widerspruchslos als richtiger Anspruchsgegner habe behandeln lassen.
  • BGH, 13.10.2021 - 2 StR 418/19

    BGH hebt Verurteilung eines "Bauüberwachers" wegen fahrlässiger Tötung im

    Bei arbeitsteiligem Handeln auf horizontaler Ebene - jedenfalls bei komplexen oder besonders gefahrgeneigten Vorhaben - besteht zudem eine Verpflichtung zu wechselseitiger Koordination und Information (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 43; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; Duttge, HRRS 2009, 145, 147; zur Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten: BGH, Urteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 315 f.); dies gilt insbesondere dann, wenn gerade aus dem arbeitsteiligen Handeln selbst Gefahren erwachsen können (vgl. so schon aus zivilrechtlicher Sicht BGH, Urteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 313 ff.).
  • BGH, 21.12.2010 - VI ZR 284/09

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Ärztliche Sorgfaltspflichten bei

    Da das Wohl des Patienten oberstes Gebot und Richtschnur jeden ärztlichen Handelns ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 316), verpflichten den Arzt auch die Ergebnisse solcher Untersuchungen zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, die medizinisch nicht verlangt waren, aber trotzdem - beispielsweise aus besonderer Vorsicht - veranlasst wurden.
  • BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08

    Strafverfahren wegen tödlichen Bauunglücks rechtskräftig abgeschlossen

    Auch mussten sie nicht von einer besonderen Unzuverlässigkeit oder Risikobereitschaft des T. ausgehen (zur Beschränkung der Sorgfaltspflichten durch den Vertrauensgrundsatz bei horizontaler Aufteilung einzelner Verantwortungsbereiche im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs vgl. BGH (Z) NJW 1999, 1779, 1780 (zum Zusammenwirken mehrerer Ärzte bei einer Operation); Fischer aaO § 222 Rdn. 10, 14 m.w.N.).
  • BGH, 14.01.2010 - III ZR 188/09

    Arztvertrag: Vergütungsanspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten

    Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht insoweit nicht (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 344/89 - NJW 1991, 1539; 5. Oktober 1993 - VI ZR 237/92 - NJW 1994, 797, 798, und 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97 - NJW 1999, 1779, 1780; siehe auch OLG Düsseldorf, VersR 1984, 643, 644 f; OLG Oldenburg, VersR 1999, 452, 453; OLG Jena, OLGR 2004, 140; Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl., § 13, Rn. 126).
  • BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19

    Arzthaftung: Pflichten des Arztes bei Mammographie-Screening; horizontale

    Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht insoweit nicht (Senatsurteil vom 26. Februar 1991 - VI ZR 344/89, NJW 1991, 1539, juris Rn. 13; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 313, juris Rn. 14).

    Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt schon begrifflich eine Arbeitsteilung, also ein Zusammenwirken von zwei oder mehr Ärzten verschiedener Fachrichtungen voraus (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 316, juris Rn. 18; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. 106).

    Zudem gilt der Vertrauensgrundsatz nur in solchen Konstellationen, in denen es um Gefahren geht, die ausschließlich dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines der beteiligten Ärzte zugeordnet sind, die Schädigung des Patienten also in einem abgrenzbaren und auf das betreffende Fachgebiet beschränkten Gefahrenkreis eintritt (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 314 f., juris Rn. 15 f.).

  • OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21

    Kein aktives Tun von Klinikleitung und Ärzten bei Tötung von Patienten;

    Genau in diesem Moment findet auch der bei arbeitsteiligem Zusammenwirken medizinischen Personals sonst geltende Vertrauensgrundsatz, wonach jeder bei der Krankenhausbehandlung Mitwirkende sich darauf verlassen darf, dass der jeweils andere den ihn obliegenden Aufgabenbereich mit den dazu erforderlichen Kenntnissen und der gebotenen Sorgfalt erfüllt, seine Grenze (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1988 - VI ZR 320/87, NJW 1989, 1536 ; Urteil vom 26.01.1999 - VI ZR 376/97, NJW 1999, 1779 ; Erlinger/Warntjen/Bock , in: MAH-Strafverteidigung 2 , § 50 Rn. 55 und 60 ff.).
  • OLG Jena, 15.08.2007 - 4 U 437/05

    Grober Behandlungsfehler durch unterlassene histologische Abklärung eines

    Damit wird schon nach allgemeinen Grundsätzen eine Pflicht der beteiligten Ärzte bejaht, durch hinreichende gegenseitige Information und Abstimmung vermeidbare Risiken für den Patienten auszuschließen (BGHZ 140, 309-319).
  • OLG Braunschweig, 07.10.2008 - 1 U 93/07

    Berufung wegen voller Beherrschbarkeit eines Risikos über das Auftreten von

    Sie betreffen zum einen das Risiko, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen bei einer Schieloperation ergeben kann (NJW 1999, 1779), sowie das Risiko von Schäden durch unsachgemäße Lagerung auf dem Operationstisch (NJW 1995, 1618; VersR 1984, 386).
  • BGH, 04.04.2000 - VI ZR 264/99

    Einbeziehung eines Dritten in der Berufungsinstanz; Verhaltendes

    Sie muß sich daher nicht bereits im Hinblick auf ihr Verhalten im Rechtsstreit als passivlegitimiert behandeln lassen (vgl. hierzu z.B. BGHZ 96, 360, 370; Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97 - VersR 1999, 579, 581 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 14.09.2004 - 1 U 97/03

    Haftungsverteilung bei kooperierenden Ärzten im Zusammenhang mit einer ambulanten

    Ausnahmsweise könnten eigene Koordinierungspflichten des Chirurgen schließlich daraus entstehen, dass sich Behandlungsrisiken gerade aus der relativen Unvereinbarkeit der von ihm und dem Anästhesisten angewandten Methoden oder Instrumenten ergeben (vgl. BGH VersR 1999, 579) - dies ist hier nach den übereinstimmenden Ausführungen aller einbezogenen Sachverständigen jedoch gerade nicht der Fall.
  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 59/17

    Haftung im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Ärzte aus verschiedenen

  • OLG Jena, 31.05.2011 - 4 U 635/10

    Zur Verwertung/Nichtverwertung eines (früheren) Gutachtens

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 138/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Arzthaftungsprozess

  • LG Halle, 27.03.2014 - 6 O 550/12

    Ärztlicher Behandlungsfehler nach Arbeitsunfall: Haftung der Berufsgenossenschaft

  • OLG Brandenburg, 09.11.2023 - 12 U 147/22
  • OLG Naumburg, 10.10.2013 - 1 U 78/12

    Arzthaftung: Beendigung des Behandlungsvertrags mit Übertragung der Behandlung

  • OLG Karlsruhe, 08.10.2003 - 7 U 6/02

    Arzthaftung: Verantwortlichkeit des Operateurs für Fehler des Anästhesisten bei

  • LAG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - 11 Sa 64/22

    Stufenzuordnung - ärztliche Tätigkeit vor Approbation durch Erlaubnis zur

  • OLG Koblenz, 21.11.2011 - 5 U 688/11

    Anforderungen an die ärztliche Entscheidungsbildung bei Biopsie einer Brustdrüse;

  • LG Arnsberg, 17.07.2013 - 5 O 25/10
  • OLG Köln, 15.05.2002 - 5 U 174/99
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