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   OLG Hamburg, 22.06.1999 - 1 Ws 91/99   

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https://dejure.org/1999,14201
OLG Hamburg, 22.06.1999 - 1 Ws 91/99 (https://dejure.org/1999,14201)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.1999 - 1 Ws 91/99 (https://dejure.org/1999,14201)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 1999 - 1 Ws 91/99 (https://dejure.org/1999,14201)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2607
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 06.06.2003 - 2 Ws 122/03

    Ordnungsmittel; Ordnungshaft gegen einen Verteidiger; Ungebühr

    Da der Beschluss des Amtsgerichts hinsichtlich der Ordnungshaft schon aus den vorstehend dargelegten Gründen aufzuheben war, konnte schließlich die Frage dahinstehen, ob zum Zeitpunkt seines Erlasses das Amtsgericht überhaupt noch die Sitzungsgewalt und damit die Befugnis hatte, Ordnungsmittel gegen den Betroffenen festzusetzen (insoweit verneinend OLG Hamburg NJW 1999, 2607).
  • OLG Hamburg, 07.02.2018 - 2 Ws 22/18

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Bestand eines

    Die Kompetenz zur Anordnung von Ordnungsmitteln ist Ausfluss der sitzungsleitenden Gewalt (vgl. HansOLG in NJW 1999, 2607), die die Anordnungsbefugnis bei dem Inhaber der Sitzungsgewalt monopolisiert, und die zeitlich sowie räumlich mit der Sitzung endet (Schmitt, a.a.O., § 181 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 48).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2006 - 1 Ws 222/06

    Die Aufrechterhaltung der Ordnung einer Sitzung als Sinn und Zweck eines

    Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes geschieht durch Beschluss, der "in der Sitzung" zu verkünden ist; nach dem Ende der Sitzung kann der Beschluss nicht mehr verkündet werden (OLG Schleswig NJW 1971, 1321; OLG Hamburg NJW 1999, 2607; Kissel, GVG, 3. Auflage, § 178 Rn 49, Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 17g GVG Rn 16).

    Vorliegend hat das Gericht den Beschluss erst nach dem Ende der Hauptverhandlung und Behandlung einer weiteren Sache verkündet, wobei dahinstehen kann, ob anders zu entscheiden wäre, wenn das Gericht die spätere Verkündung angekündigt hätte (str.; vgl. hierzu Kissel a.a.O., Rn 48; OLG Hamburg NJW 1999, 2607).

    Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (NJW 1999, 2607; ebenso Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 178 GVG Rn 16) könnte auch eine solche Ankündigung die Sitzungsgewalt nicht über das Ende der Sitzung hinaus erhalten.

  • OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Ordnungsmittelbeschluss ohne

    In diesem Verfahren sind die Befugnisse des Beschwerdegerichts, das im Allgemeinen gemäß § 309 Abs. 2 StPO, gegebenenfalls aufgrund eigener Sachaufklärung, die in der Sache erforderliche Entscheidung erlässt, eingeschränkt, da die Kompetenz zur Anordnung von Ordnungsmitteln Ausfluss der sitzungsleitenden Gewalt des Tatrichters ist (vgl. HansOLG NJW 1999, 2607), die zeitlich und räumlich mit der Sitzung endet (Schmitt, a.a.O., § 181 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 48).
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