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   BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99   

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https://dejure.org/2000,981
BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99 (https://dejure.org/2000,981)
BVerfG, Entscheidung vom 04.02.2000 - 2 BvR 453/99 (https://dejure.org/2000,981)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 (https://dejure.org/2000,981)
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'Antiserbische Bewegung'

Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG, Anforderungen an die Abwägung und Begründung bei Haftfortdauer-Entscheidungen nach § 121 Abs. 2 StPO, hier: Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung wegen eines Kompetenzkonflikts;

grundsätzliche ist eine Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen nicht ausreichend

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund ungenügend begründetem Haftprüfungsbeschluss gem StPO § 121 Abs 1 bzw unzulässigem Verweis auf untergerichtlichen Beschluss

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Untersuchungshaft - Asylantrag - Beschleunigungsgrundsatz - Haftprüfungsverfahren - Einstweilige Anordnung - Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung - Freiheitsgrundrecht

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 c; ; BVerfGG § ... 93 b Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; StPO § 120 Abs. 1; ; StPO § 270 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 14; ; StPO § 121 f.; ; StPO § 121 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StPO §§ 121, 122
    Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer; nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1401
  • StV 2000, 321
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
    Es besteht aber im vorliegenden Fall noch ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Dies ist wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers durch die unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogene Untersuchungshaft unter den hier gegebenen Umständen zu bejahen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Eine Bezugnahme auf andere, vor dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Fortdauer der Haft ergangene Beschlüsse ist dafür grundsätzlich nicht ausreichend, da sich die dafür maßgeblichen Umstände insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40; BVerfGE 53, 152 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

  • BVerfG, 07.08.1998 - 2 BvR 962/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
    Die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer langen Dauer der Untersuchungshaft gebieten es auch, dass das zuständige Gericht sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinander setzt und seine Entscheidung im Einzelnen begründet, da es im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. im Einzelnen Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40).

    Eine Bezugnahme auf andere, vor dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Fortdauer der Haft ergangene Beschlüsse ist dafür grundsätzlich nicht ausreichend, da sich die dafür maßgeblichen Umstände insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40; BVerfGE 53, 152 ).

  • BGH, 17.03.1999 - 2 BJs 122/98
    Auszug aus BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1999 - 2 BJs 122/98-1 -.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1999 - 2 BJs 122/98-1 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).
  • BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
    Ein Kompetenzkonflikt kann aber ebenso wie der insofern vergleichbare Fall einer Anklage bei einem unzuständigen Gericht (vgl. dazu: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, StV 1992, S. 522) der Annahme eines wichtigen Grundes verfassungsrechtlich entgegenstehen, wenn ein grober Fehler angenommen wird und dadurch erhebliche vermeidbare Verzögerungen entstehen.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99
    Dies ist wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers durch die unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogene Untersuchungshaft unter den hier gegebenen Umständen zu bejahen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 10, 302 ; 53, 152 ; 58, 208 ; 83, 24 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992, S. 767, der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 49, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; stRspr).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Angesichts des mit der Freiheitsentziehung erlittenen Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht besteht aber ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fort (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 9, 89 [93 f.]; 10, 302 [308]; 53, 152 [157 f.]; 58, 208 [219]; 83, 24 [29 f.]; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 49 und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; stRspr).
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773), so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; im Anschluss hieran OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in JURIS; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor § 304 Rn. 72; § 304 Rn. 54; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.; Wankel, in: KMR - Kommentar zur StPO, Stand Dezember 2003, § 117 Rn. 16).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auch Bezugnahmen auf vorangegangene Haftfortdauerentscheidungen sind - selbst bei weitgehend unverändertem Sachverhalt - nur in engen, hier nicht weiter zu erörternden Grenzen statthaft, weil sich die für eine Haftfortdauer maßgeblichen Umstände angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401 f., und vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 - 2 BvR 1324/03 -, BVerfGK 1, 340 ).
  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auch Verzögerungen, die sich aus der Verweisung an ein unzuständiges Gericht oder sonstigen vermeidbaren Kompetenzkonflikten ergeben, muss ein Beschuldigter in Untersuchungshaft nicht hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer der Zweiten Senats vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, Rn. 17).

    bb) Das Oberlandesgericht verhält sich zudem nicht zu der Frage, ob die Vorlage an das Schwurgericht überhaupt unter rechtlichen Gesichtspunkten vertretbar war oder ob eine aus Sicht des Beschwerdeführers nicht hinnehmbare Verzögerung vorliegt, die Folge eines vermeidbaren Kompetenzkonflikts ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer der Zweiten Senats vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Im Hinblick auf das mit einer Freiheitsentziehung verbundene Rehabilitierungsinteresse besteht aber zumindest unter den hier gegebenen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis für die - auch nachträgliche - Feststellung der Verfassungswidrigkeit fort (vgl. für die verfassungsrechtliche Gebotenheit eines nachträglichen fachgerichtlichen Rechtsschutzes BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 6, 303 ; für das verfassungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 10, 302 ; 32, 87 ; 53, 152 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401 ).
  • BSG, 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL

    Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Berlin - Zuständigkeit des

    Der Vorrang des Primärrechtsschutzes zielt insbesondere für das Verhältnis des Bürgers zum Staat darauf ab, dem Betroffenen die Wahlmöglichkeit zu nehmen, entweder einen gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Hoheitseingriff mit den zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen (freiwillig) zu dulden und dafür einen Ersatz zu liquidieren (vgl zB BVerfGE 58, 300, 324; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.12.1999 - 1 BvR 165/90 - NJW 2000, 1401; BVerwGE 107, 29, 31 f = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40; BVerwG Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6; BGHZ 98, 85, 91 f; Papier in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl 2009, § 839 RdNr 330; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl 1998, S 261; vgl insgesamt dazu auch Heinz NVwZ 1992, 513; Arno DVBl 1991, 84).
  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Jedenfalls kann eine erhebliche objektive Pflichtwidrigkeit eines Gerichts nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO angesehen werden (vgl. dazu Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, StV 2000, S. 321 ; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 121 Rn. 26; Wankel, in: KMR, Kommentar zur StPO, Losebl. Stand Mai 2004, § 121 Rn. 11).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Prüfung einer behaupteten Verletzung des Freiheitsgrundrechts nach deren faktischer Beendigung ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 74, 102 ; 76, 363 ; 83, 24 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401).
  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1324/03

    Zu den Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer von

    Das Oberlandesgericht nimmt in unzulässiger Weise (vgl. BVerfG, a.a.O., StV 1999, S. 40; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401 f.) auf seinen früheren Beschluss Bezug und geht über bloß floskelhafte Formulierungen nicht hinaus.

    Dies gilt insbesondere, wenn es auf Grund von Kompetenzkonflikten, die ihre Ursache in grob fehlerhaften Entscheidungen haben, zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, StV 1992, S. 522; a.a.O., NJW 2000, S. 1401 f.).

  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 82-IV-03
  • OLG Jena, 07.06.2006 - 1 Ws 190/06

    Haftprüfung, besondere

  • KG, 30.04.2019 - 161 HEs 22/19

    Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes im

  • VerfGH Sachsen, 20.02.2003 - 8-IV-03

    Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 05.08.2019 - LVG 19/19

    Eilantrag, Beschleunigungsgebot, Untersuchungshaft

  • StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1494

    Bundesrecht; Freiheitsentziehung; Freiheitsrecht; Grundrechtsklage;

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2017 - HEs 2 Ws 63/17

    Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft bei verspätetem

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2009 - 3 Ws 362/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen

  • OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 Ss 325/01

    Letztes Wort des Angeklagten, vorherige freiwillige Abwesenheit , Anwesenheit im

  • VGH Bayern, 13.07.2020 - 1 N 19.1393

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer mittlerweile außerkraftgetretenen

  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03
  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • BVerfG, 22.01.2001 - 2 BvR 783/00

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Anordnungen bzw Aufrechterhaltungen von

  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • KG, 25.11.2005 - 1 HEs 187/05

    Beschleunigung in Haftsachen: Verfahrensfehlerhafte Verfahrensverzögerung wegen

  • OLG Hamm, 08.05.2001 - 5 Ws 190/01

    Haftbeschwerde; Sperrwirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts;

  • KG, 30.04.2019 - 4 HEs 10/19

    Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes

  • OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 3 HEs 7/01

    Verzögerung durch Verhalten der Strafverfolgungsbehörden

  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

  • VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 103-IV-04
  • VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 63-IV-04
  • OLG Celle, 27.09.2000 - 32 HEs 8/00

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Verzögerte Entscheidung des Gerichts über

  • OLG Oldenburg, 27.12.2002 - 5 W 203/02

    D (A), Abschiebungshaft, Sofortige weitere Beschwerde, Beabsichtigte

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